Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.12.1996, Az.: BVerwG 4 B 218.96; 4 PKH 28.96
Antrag auf Prozesskostenhilfe; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung; Verpflichtung des Beklagten zur Abbruchanordnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.12.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 218.96; 4 PKH 28.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 22473
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 05.09.1996 - AZ: 3 S 2266/95
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1997, 1865-1866 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ 1997, 798-799 (red. Leitsatz)
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 16. Dezember 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch und
die Richter Dr. Lemmel und Halama
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe für seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. September 1996 zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. September 1996 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Aufhebung einer den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung und die Verpflichtung des Beklagten, eine Abbruchanordnung zu erlassen. Das Verwaltungsgericht und das Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Zur Begründung haben sie ausgeführt, der Kläger werde durch die Baugenehmigung nicht in seinen Rechten verletzt; denn sein Überfahrtsrecht werde nicht verletzt; außerdem werde die Baugenehmigung gemäß § 59 Abs. 3 LBO 1983/§ 58 Abs. 3 LBO 1995 unbeschadet der Rechte Dritter erteilt. Die Verpflichtungsklage sei unzulässig, weil der geltend gemachte Anspruch bereits rechtskräftig gegenüber seiner Rechtsvorgängerin (seiner Mutter) abgewiesen worden sei.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist nicht begründet. Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO kann Prozeßkostenhilfe nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Mit der Zulassungsbeschwerde kann nämlich nur geltend gemacht werden, daß die Rechtssache in einer vom Bundesverwaltungsgericht überprüfbaren Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, daß sie von einer höchstrichterlichen Entscheidung abweicht oder daß sie auf einem Verfahrensfehler beruhen kann (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO). Hier sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß einer dieser Gründe für eine Revisionszulassung gegeben sein könnte; dies ergibt eine Prüfung des Schreibens des Klägers vom 3. November 1996 und der von ihm verfaßten Beschwerdebegründung, aber auch eine darüber hinausgehende Prüfung des Berufungsurteils von Amts wegen.
Soweit sich der Kläger auf eine Beeinträchtigung seines Überfahrtsrechts beruft, können sich weder entscheidungserhebliche Grundsatzfragen des revisiblen Bundesrechts stellen, noch ist eine Abweichung von einer höchstrichterlichen Entscheidung in einer bundesrechtlichen Rechtsfrage möglich. Denn selbst wenn sein Überfahrtsrecht tatsächlich berührt wäre, wäre die streitige Baugenehmigung deshalb nicht rechtswidrig. Das Berufungsgericht hat nämlich ausgeführt, daß die Baugenehmigung nach der Landesbauordnung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt wird. Das bedeutet, daß die Behörde bei der Erteilung einer Baugenehmigung nur die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften beachten muß, sich aber um private Rechte - wie ein Überfahrtsrecht - nicht zu kümmern braucht; nach dem Landesrecht kommt es im Baugenehmigungsverfahren auf private Rechte nicht an. Ob auf einem fremden oder mit einem Überfahrtsrecht belasteten Grundstück gebaut werden darf, hängt nicht nur von der Baugenehmigung, sondern auch von der privatrechtlichen Berechtigung des Bauherrn ab. An diese Auslegung des Landesrechts ist das Bundesverwaltungsgericht gebunden, weil es Landesrecht in einem Revisionsverfahren nicht überprüfen darf (vgl. § 137 Abs. 1, § 173 VwGO, § 562 ZPO); dies hat der Senat bereits in seinem in der Beschwerde erwähnten Beschluß vom 21. September 1973 - BVerwG 4 B 144.73 - ausgeführt. Diese landesrechtliche Regelung ist auch mit höherrangigem Recht, insbesondere mit dem Grundgesetz, vereinbar. Wer durch die Ausnutzung einer Baugenehmigung in einem privaten Recht verletzt wird, ist nicht schutzlos, weil er bei Verletzungen privater Rechte bei den Zivilgerichten klagen kann; im vorliegenden Fall könnte eine zivilgerichtliche Klage allerdings daran scheitern, daß der Kläger (oder seine Rechtsvorgängerin) diesen Rechtsschutz möglicherweise bereits - wenn auch erfolglos - in Anspruch genommen hat.
Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Gemeinderat habe sich schon vor Ablauf der Angrenzerbenachrichtigungsfrist mit dem Bauantrag der Beigeladenen befassen dürfen, beruhen auf der Anwendung irrevisiblen Landesrechts. Da die Beteiligung der Gemeinde, wie das Berufungsgericht darlegt, % nur der Sicherung der Planungshoheit der Gemeinde, nicht jedoch dem Schutz des Angrenzers dient, können Rechte des Klägers auch insoweit nicht verletzt sein.
Die Rüge, das Berufungsurteil beruhe hinsichtlich des erforderlichen Grenzabstands auf einem falschen Tatbestand, weil in den Planunterlagen falsche Angaben gemacht worden seien, geht ins Leere. Denn auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß die ursprünglichen Pläne fehlerhaft gewesen seien; die Baugenehmigung beruhe jedoch auf geänderten Plänen, die das Gelände mit - 1,20 m und - 1,60 m festsetzten.
Gegen § 23 BauNVO kann die Baugenehmigung schon deshalb nicht verstoßen, weil das Grundstück der Beigeladenen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt; nur in Plangebieten ist diese Vorschrift anwendbar. In dem Beschluß vom 7. September 1994 - 3 S 107/94 -, auf den die Entscheidungen des vorliegenden Rechtsstreits Bezug nehmen, hat das Berufungsgericht vielmehr ausgeführt, daß das Vorhaben der Beigeladenen jedenfalls nicht rücksichtslos im Sinne von § 34 BauGB sei.
Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, daß die Verpflichtungsklage unzulässig sei, weil über sie bereits rechtskräftig entschieden worden sei, greift der Kläger nicht ausdrücklich an; Bedenken gegen ihre Richtigkeit sind nicht erkennbar.
Die Beschwerde ist zu verwerfen, weil sie wegen Verstoßes gegen das Vertretungsgebot des § 67 Abs. 1 VwGO unzulässig ist. Die Beschwerde ist nämlich nicht innerhalb der Begründungsfrist von zwei Monaten durch ein anwaltliches Schreiben begründet worden. Zwar trägt die vom Kläger persönlich verfaßte Begründungsschrift vom 3. Dezember 1996 einen Anwaltsstempel und ist auch von einem Rechtsanwalt unterschrieben. Allein deshalb genügt sie jedoch nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift muß sich jeder Beteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigtem vertreten lassen. Damit soll erreicht werden, daß dem Bundesverwaltungsgericht nur von einem Rechtanwalt geprüfter und gesichteter Streitstoff vorgetragen wird. Es genügt deshalb nicht, daß die Beschwerdebegründung die Unterschrift eines Rechtsanwalts trägt; vielmehr muß sie auch von dem unterzeichnenden Rechtsanwalt erarbeitet sein. Das ist hier nicht der Fall. Es ist deshalb unerheblich, daß die Beschwerde auch deshalb als unzulässig verworfen werden müßte, weil sie den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gerecht wird.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.
Lemmel
Halama