§ 29 BremDG - Innerdienstliche Informationen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
- Amtliche Abkürzung
- BremDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2041-a-1
(1) Die Übermittlung von Personalakten und anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten und Unterlagen an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen und die Verarbeitung der so erhobenen personenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren sind, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen, auch gegen den Willen des Beamten oder anderer betroffener Personen zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende Belange des Beamten, anderer betroffener Personen oder der ersuchten Stellen nicht entgegenstehen.
(2) Zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn sowie zwischen den Teilen einer Dienststelle sind Mitteilungen über Disziplinarverfahren, über Tatsachen aus Disziplinarverfahren und über Entscheidungen der Disziplinarorgane sowie die Übermittlung hierüber geführter Akten zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben oder Ämtern an den Beamten oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen unter Berücksichtigung der Belange des Beamten oder anderer betroffener Personen erforderlich ist.
(3) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Verfassungstreue vor, ist die oder der zuständige Dienstvorgesetzte befugt, das Landesamt für Verfassungsschutz um Auskunft zu ersuchen, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse vorliegen, die einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht belegen. Hierfür dürfen Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz des Beamten übermittelt werden. Das Landesamt für Verfassungsschutz ist befugt, der das Disziplinarverfahren durchführenden Behörde nach Maßgabe des Bremischen Verfassungsschutzgesetzes die Erkenntnisse zu übermitteln. Die übermittelten und verarbeiteten Daten dürfen nur zum Zwecke der Prüfung der Verletzung der Verfassungstreuepflicht verwendet werden.