Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.03.1981, Az.: 3 AZR 559/78
Ausschlußklausel; Arbeitnehmerhaftung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 05.03.1981
- Aktenzeichen
- 3 AZR 559/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10032
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 02.03.1978 - 2 Sa 1200/76
- LAG Frankfurt 02.03.1978 - 2 Sa 257/77
Rechtsgrundlagen
- § 4 TVG
- § 70 Abs. 2 BAT (a.F.)
- § 14 BAT
- § 276 BGB
- § 823 Abs. 2 BGB
- § 830 BGB
- § 263 StGB (a.F.)
- § 266 StGB (n.F.)
- § 370 AO
Fundstelle
- NJW 1982, 72 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Ausschlußklausel des § 70 Abs. 2 BAT a. F. erfaßt auch Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aus unerlaubten Handlungen (Bestätigung von BAG AP Nr. 2 zu § 70 BAT).
2. Sieht eine Ausschlußklausel vor, daß Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen, so ist der Gläubiger verpflichtet, bei der Geltendmachung auch die ungefähre Höhe seiner Forderung zu beziffern (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, zuletzt BAG AP Nr. 55 zu § 4 TVG Ausschlußfristen.
3. Einer Angabe zur Forderungshöhe bedarf es dagegen nicht, wenn der Schuldner diese ohnehin kennt (BAG 24, 116 = AP Nr. 49 zu § 4 TVG Ausschlußfristen AP Nr. 48, a. a. O.). Davon ist immer auszugehen, wenn der Schuldner sich Vermögensvorteile durch vorsätzliche strafbare Handlungen verschafft hat.
4. Haben sich mehrere Arbeitnehmer gemeinschaftlich Vermögenswerte des Arbeitgebers durch vorsätzliche unerlaubte Handlungen verschafft, so kann sich der einzelne nicht darauf berufen, der Tatbeitrag der Mittäter sei ihm unbekannt.