§ 86 MBG Schl.-H. - Schwerbehindertenvertretung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Mitbestimmung der Personalräte (Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein - MBG Schl.-H.)
- Amtliche Abkürzung
- MBG Schl.-H.
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2035-3
(1) Die Zusammenarbeit der Schwerbehindertenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 25 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3d sowie § 31 Abs. 2, die Zusammenarbeit mit der Jugend- und Ausbildungsvertretung nach § 66 Abs. 4.
(2) Für die Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung an Sitzungen der Personalvertretungen, des Gesamtpersonalrates und der Jugend- und Ausbildungsvertretungen gilt § 34 entsprechend.
(3) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen beim Land Schleswig-Holstein kann an allen Sitzungen der Arbeitsgemeinschaften auf Landesebene beratend teilnehmen; die Tagesordnung und der Zeitpunkt der Sitzungen sind rechtzeitig mitzuteilen.