Bundesfinanzhof
Urt. v. 13.05.1959, Az.: IV 171/58 U
Nachholbarkeit gänzlich unterlassener Absetzung für Abnutzung bei der Gewinnermittlung
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 13.05.1959
- Aktenzeichen
- IV 171/58 U
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10451
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 3 EStG 1953
- § 7 EStG 1953
Fundstellen
- BFHE 89, 25 - 29
- BStBl III 1959, 270
Amtlicher Leitsatz
Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist die Nachholung gänzlich unterlassener Absetzung für Abnutzung nicht möglich.
Bei der Gewinnermittlung nach §4 Abs. 3 EStG ist die Nachholung gänzlich unterlassener Absetzung für Abnutzung nicht möglich
Tatbestand
Streitig ist, ob die Nachholung unterlassener Absetzung für Abnutzung (AfA) in einem späteren Steuerabschnitt bei Steuer-Pflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1953 ermitteln, zulässig ist.
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Pächter eines Gärtnereibetriebes und ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Streitig ist, ob er von dem Gewinn des Veranlagungszeitraums 1954 einen Veräußerungsverlust von 1 030 DM aus dem Verkauf eines Opel-Personenkraftwagens mit Anhänger absetzen kann. Er hatte im April 1950 für seinen Betrieb einen gebrauchten Personenkraftwagen mit Anhänger für 2 280 DM gekauft und ihn im Juni 1954 für 1 250 DM wieder verkauft. Für die Jahre 1950 bis 1953 hatte er darauf AfA nicht vorgenommen. Er meint, er könne den Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungs- und Veräußerungspreis von 1 030 DM als Veräußerungsverlust gelegentlich der Veräußerung im Jahre 1954 geltend machen.
Das Finanzamt lehnte die Anerkennung des Verlustes ab, da dieser auf eine unzulässige Nachholung bislang unterbliebener AfA hinauslaufe. AfA müßten in jedem Jahre in einer Mindesthöhe vorgenommen werden. Die Rechtsprechung habe bislang nur bei bilanzierenden Kaufleuten die Nachholung unterlassener AfA zugelassen.
Einspruch und Berufung blieben im Streitpunkt ohne Erfolg. Das Finanzgericht führte dazu aus: Die AfA müsse für jedes Jahr berechnet werden; eine Nachholung unterlassener AfA komme grundsätzlich nicht in Betracht, es sei denn, es liege eine Überschätzung der voraussichtlichen Lebensdauer des Gegenstandes vor. Der Bundesfinanzhof habe zwar im Urteil I 344/55 U vom 3. Juli 1956 (BStBl 1956 III S. 250, Slg. Bd. 63 S. 137) den Standpunkt vertreten, daß die Nachholung unterlassener AfA aus den Grundsätzen des Bilanzenzusammenhangs dann möglich sei, wenn die Unterlassung nicht auf willkürlichen Entschlüssen des Steuerpflichtigen beruhe. Das Gericht habe Zweifel, ob nicht in solchen Fällen eine Ausbuchung des AfA-Betrages erfolgsneutral über Kapitalkonto erfolgen müsse. Das könne jedoch dahingestellt bleiben, da diese Gedankengänge nicht auf die Fälle der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG anwendbar seien. In diesem Falte würden Bilanzen nicht erstellt. Es müsse daher der Grundsatz jahresgerechter Verteilung der AfA voll zur Auswirkung kommen, da AfA in jedem Jahr vorgenommen werden müßten. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung könne in der unterschiedlichen Behandlung von Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 oder nach § 4 Abs. 1,§ 5 EStG ermittelten, nicht gesehen werden. Das Einkommensteuerrecht kenne auch sonst Fälle, in denen die Verschiedenartigkeit der Gewinnermittlung eine unterschiedliche Behandlung gleicher Tatbestände zur Folge habe, wie z.B. bei der Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert, die im Rahmen des § 4 Abs. 3 EStG nicht zulässig sei. Das liege in der Systematik des Gesetzes begründet, mit der sich die Steuerpflichtigen je nach der Wahl der von ihnen anzuwendenden Gewinnermittlungsart abfinden müßten. Das Verbot der Nachholung unterlassener AfA beruhe letzten Endes darauf, daß eine Berichtigung der Veranlagungen der vorhergehenden Jahre wegen der Rechtskraft dieser Veranlagungen nicht mehr möglich sei. Der Fall liege nicht anders, als wenn ein Steuerpflichtiger eine sonstige Betriebsausgabe im Jahre ihres Anfalls nicht geltend gemacht habe. Es müsse jedoch unter Anerkennung einer Rest-AfA von 120 DM für das Jahr 1954 der Gewinn 1954 noch um diesen Betrag berichtigt werden.
Das Finanzgericht hat über die Streitfrage mit Rücksicht auf die noch ungeklärten Rechtsfragen zur Ehegattenbesteuerung mit Zustimmung des Bf. durch Zwischenurteil entschieden.
Mit der Rechtsbeschwerde wiederholt der Bf. seine bisherigen Rechtsausführungen. Er vermöge die Ansicht des Finanzgerichts nicht zu teilen, daß eine unterschiedliche rechtliche Behandlung in der Frage der Nachholung unterlassener AfA, die im Streitfalle durch ein Versehen des Büros des Steuerhelfers unterblieben sei, zulässig sei, je nachdem der Gewinn nach § 4 Abs. 3 oder § 4 Abs. 1,§ 5 EStG ermittelt werde. Die Möglichkeit der Nachholung werde auch von der Rechtsprechung und Literatur (Littmann) anerkannt, wenn sie nicht willkürlich zur Erlangung unberechtigter steuerlicher Vorteile erfolge. § 7 EStG gelte bei allen Gewinnermittlungsarten und könne deshalb nicht mit dem Problem des Teilwerts verquickt werden. Selbst bei Anerkennung des Veräußerungsverlustes müsse er immer noch mehr Steuern zahlen, als wenn er die AfA regelmäßig in den einzelnen Jahren angesetzt hätte. Der Standpunkt des Finanzgerichts laufe darauf hinaus, daß große Steuerpflichtige die Nachholmöglichkeit hätten, während kleine Betriebe wie der seinige sie nicht besäßen. Darin liege eine Ungerechtigkeit und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
Der Senat tritt zur Streitfrage den Ausführungen des Finanzgerichts bei, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, und bemerkt ergänzend noch folgendes: Die Rechtsprechung zur Frage der Nachholung unterlassener AfA hat sich im Laufe der Jahre gewandelt. Die Vorschrift des § 16 EStG 1925 schloß die Nachholung unterlassener AfA grundsätzlich aus (siehe dazu Pißel-Koppe, 3. Aufl., Anm. 30 zu § 16 EStG 1925, S. 213). Die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs hat dann jedoch einmal für die Fälle eine sogenannte Nachholung zugelassen, in denen die voraussichtliche Lebensdauer des AfA-Gegenstandes vom Steuerpflichtigen überschätzt worden war, so daß die Anschaffungskosten im Zeitpunkt des Nutzungsendes noch nicht verbraucht waren. In diesen Fällen liegt im Grunde jedoch keine echte Nachholung vor, sondern lediglich eine Korrektur der Berechnung der Lebensdauer (siehe Urteil des Reichsfinanzhofs I 54/39 vom 19. Dezember 1939, Reichssteuerblatt 1940 S. 603). Die Nachholung völlig unterlassener AfA hat dagegen die Rechtsprechung in der Regel abgelehnt (Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 864/35 vom 22. Juli 1936, RStBl 1936 S. 1011). In der genannten Entscheidung I 54/39 vom 19. Dezember 1939 und insbesondere in der Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 344/55 U vom 3. Juli 1956 (BStBl 1956 III S. 250, Slg. Bd. 63 S. 137) hat die Rechtsprechung eine Nachholung unterlassener AfA unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Gesichtspunkt der Wahrung des Bilanzenzusammenhangs für zulässig erachtet. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem aus den schon vom Finanzgericht geäußerten Bedenken in vollem Umfang zugestimmt werden kann, da es hierauf im Streitfall nicht ankommt. In der gesamten Fachliteratur wird lediglich aus dem Gesichtspunkt der Wahrung der Bilanzkontinuität die Nachholung unterlassener AfA erörtert und für berechtigt gehalten (siehe dazu Littmann, 6. Aufl., Anm. 73; Hartmann-Böttcher-Graß, Anm. 15 zu § 7 EStG; Herrmann-Heuer, Anm. 77 zu § 4 EStG).
Darum geht es im Streitfall jedoch nicht. Der Bf. ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, stellt also keine Bilanzen auf. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG führt aber die vom Gesetz vorgeschriebene Befolgung der Vorschrift des § 7 EStGüber die Mindest-AfA - die Fassung des § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG 1955 stellt nur eine Klarstellung des auch bis dahin schon geltenden Rechtszustandes und keine Neuerung dar -, ähnlich wie bei § 9 Ziff. 6 EStG zur Charakterisierung der AfA als Werbungskosten, dazu, daß hier die AfA als Betriebsausgabe angesehen werden muß (siehe dazu Blümich-Falk, 7. Aufl., Anm. 2 zu § 7 EStG, und Brockhoff, Einkommensteuer-Recht, Rechtssprüche 2, 20 zu § 7 EStG), während bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG die AfA den Wert des Anlagevermögens mindert. Stellen aber die AfA bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG Betriebsausgaben dar, so teilen sie auch deren rechtliche Behandlung. Das heißt, daß Betriebsausgaben grundsätzlich nur in dem Steuerabschnitt, in dem sie angefallen sind, auch gewinnmindernd angesetzt werden können. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist eine Nachholung unterlassener AfA insoweit nicht möglich. Zutreffend hat schließlich das Finanzgericht ausgeführt, daß diese Behandlung der AfA im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung darstelle, da sich dies aus der unterschiedlichen Systematik der verschiedenen Gewinnermittlungsarten ergebe und der Steuerpflichtige es in der Hand habe, sich für die eine oder die andere Methode zu entscheiden. In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, daß sich auch außer der vom Finanzgericht erwähnten Behandlung der Teilwertabschreibung noch sehr erhebliche sonstige Unterschiede in der Gewinnermittlung, z.B. in den Fragen der Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten und Rückstellungen sowie der Gewinnrealisierung, je nach der Art der Gewinnermittlung ergeben können, die häufig von erheblicher steuerlicher Auswirkung sind.