§ 85a LBG LSA - Übertragung der Gewährung von Beihilfen im Landesbereich
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- LBG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.77
(1) Zur Gewährung von Beihilfen kann sich die Landesregierung durch Beschluss im Wege der Organleihe einer anderen öffentlichen Stelle außerhalb der Landesverwaltung bedienen. Die Organleihe erstreckt sich auf
- 1.
die Entscheidung über die Gewährung von Beihilfen nach § 3 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt,
- 2.
die Entscheidung über Widersprüche gegen die nach Nummer 1 erlassenen Verwaltungsakte,
- 3.
die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 2 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, soweit es sich dabei um Beihilfeleistungen handelt, und
- 4.
die Vertretung des Dienstherrn in gerichtlichen Verfahren, die Angelegenheiten nach den Nummern 1 bis 3 betreffen.
(2) Der anderen öffentlichen Stelle dürfen personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte im für die Übernahme der Aufgabe erforderlichen Umfang übermittelt werden. Die Übermittlung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist auch vorab zulässig, soweit dies bei der anderen öffentlichen Stelle für die Errichtung eines elektronischen Verarbeitungssystems zur Gewährung von Beihilfen im Rahmen der Funktionsprüfung erforderlich ist.
(3) Das für Besoldung und Beamtenversorgung zuständige Ministerium ist für die Dienst- und Fachaufsicht zuständig. Die andere öffentliche Stelle untersteht der Kontrolle durch die oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und den Landesrechnungshof.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Verwaltungsvereinbarung zur Ausgestaltung der Organleihe im Außenverhältnis und eine Kooperationsvereinbarung zur Ausgestaltung der Organleihe im Innenverhältnis abzuschließen. Der Beschluss der Landesregierung zur Übertragung der Gewährung von Beihilfen im Landesbereich und die Verwaltungsvereinbarung sind im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt und auf der Internetseite des für Besoldung und Beamtenversorgung zuständigen Ministeriums bekannt zu machen.