Bundessozialgericht
Urt. v. 10.07.1986, Az.: 11a RA 24/85
Versicherteneigenschaft; Rehabilitationsantrag; Nachversicherungszeit; Antragstellung; Bescheiderteilung; Beitragsnachentrichtung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 10.07.1986
- Aktenzeichen
- 11a RA 24/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 11262
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lübeck - 06.11.1984 - AZ: S 7 An 86/83
- LSG Schleswig - 17.04.1985 - AZ: L 4 An 80/84
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 1a AVG
- § 13 Abs. 1a Hs. 1 Nr. 2 Buchst. a AVG
- § 1236 Abs. 1a Hs. 2 RVO
- § 1236 Abs. 1a Hs. 1 Nr. 2 Buchst. a RVO
- § 124 Abs. 4 S. 1 AVG
- § 1402 Abs. 4 S. 1 RVO
Fundstellen
- BSGE 60, 154 - 158
- SozR 2200 § 1402 Nr 8
Amtlicher Leitsatz
Für die Versicherteneigenschaft iS des § 13 Abs 1a Nr 2 Buchst a AVG (= § 1236 Abs 1a Nr 2 Buchst a RVO) sind auch vor dem Rehabilitationsantrag liegende Nachversicherungszeiten zu berücksichtigen, für die die Beiträge erst zwischen Antragstellung und Bescheiderteilung nachentrichtet worden sind.
Der 11a Senat des Bundessozialgerichts hat
ohne mündliche Verhandlung
am 10. Juli 1986
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 17. April 1985 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob für die Versicherteneigenschaft i.S. des § 13 Abs. 1a Nr. 2 Buchst. a Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) auch vor dem Rehabilitationsantrag liegende Nachversicherungszeiten zu berücksichtigen sind, für die die Beiträge erst zwischen Antragstellung und Bescheiderteilung nachentrichtet worden sind.
Der Kläger war von Januar 1963 bis Januar 1968 als Gerichtsreferendar (Beamter auf Widerruf) versicherungsfrei und anschließend versicherungspflichtig beschäftigt. Am 30. November 1978 beantragte er bei der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe, weil er wegen einer Hüftkopfnekrose keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen kann. Zu diesem Zeitpunkt waren zur Rentenversicherung Beiträge für 130 Monate nach der Referendartätigkeit entrichtet. Die Beklagte sah sich als nicht zuständig an und gab den Antrag an das Arbeitsamt Lübeck ab. Dieses lehnte den Antrag ab, weil der Kläger beruflich eingeglie-dert sei. Auf die Klage des Klägers hin hob das Sozialgericht (SG) Lübeck den Bescheid auf und stellte fest, daß die BfA zur Entschei-dung über den Antrag zuständig sei (Urteil vom 15. März 1982).
Diese lehnte mit Bescheid vom 11. Mai 1982 den Antrag ab, weil zur Zeit der Antragstellung noch keine Versicherungszeit von 180 Kalen-dermonaten zurückgelegt gewesen sei; die inzwischen im Oktober 1979 durchgeführte Nachversicherung für die Zeit von Januar 1963 bis Januar 1968 (61 Monate) könne wegen der erst nach der Antragstellung entrichteten Beiträge hierbei nicht berücksichtigt werden. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.
Auf die Klage hin hat das SG Lübeck mit Urteil vom 6. November 1984 den Bescheid aufgehoben, die Beklagte verurteilt, den Kläger neu zu bescheiden, und die Berufung zugelassen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, daß auch die nachversicherte Zeit im Rahmen des § 13 AVG mitberük-ksichtigt werden müsse. Nach § 124 Abs. 4 Satz 1 AVG würden die nach § 9 AVG nachentrichteten Beiträge als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge gelten; sie seien also so zu behandeln, als wären sie bereits im Nachversicherungszeitraum entrichtet worden. Diese Fiktion greife selbst dann ein, wenn der Nachversicherungsanspruch bei der Antragstellung schon verjährt gewesen sei. Die Beklagte habe den Kläger nunmehr sachlich neu zu bescheiden.
Mit der Revision trägt die Beklagte vor: Nachversicherungsbeiträge hätten erst nach der tatsächlichen Entrichtung die Wirkung rechtzeitig entrichteter Pflichtbeiträge; in § 13 Abs. 1a AVG sei aber auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Anderenfalls müsse sie in allen Fällen einer noch nicht durchgeführten Nachversicherung die Entscheidung über den Rehabilitationsantrag zurückstel-len, was dem Grundanliegen möglichst frühzeitiger und zügiger Rehabilitationsleistungen widerspreche.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die beigeladene Bundesanstalt für Arbeit (BA) stellt keinen Antrag. Sie vertritt jedoch für den Fall ihrer Zuständigkeit - die sie nicht für gegeben hält - nicht mehr die Auffassung, der Kläger sei bei seiner Antragstellung nicht Rehabilitand gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Gründe
II.
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht die Beklagte zum Erlaß eines neuen Bescheides verurteilt.
Der Anspruch des Klägers auf Kraftfahrzeughilfe gründet sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 AVG i.d.F. des Angestelltenversicherungs-Neurege-lungsgesetzes. Danach kann die BfA unter den dort bestimmten Voraussetzungen Leistungen zur Rehabilitation erbringen. Solche Leistungen sind nach § 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AVG i.d.F. des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAng1G) auch die Hilfen zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes, zu denen die Kraftfahrzeughilfe rechnet.
Aus dem Zusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß die sonstigen Voraussetzungen für eine Ermessensaus-übung der beklagten BfA gegeben waren und daß nur über die Vorversicherungszeit gestritten wird. Versicherter i.S. des § 13 Abs. 1 Satz 1 AVG ist nämlich bei berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation nur, wer im Zeitpunkt der Antragstellung eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt hat oder - was hier ausscheidet - Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bezieht (§ 13 Abs. 1a Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. Halbs. 1 Nr. 2 Buchst. a AVG in der am 1. Juli 1978 in Kraft getretenen Fassung des Zwanzigsten Rentenanpassungsgesetzes vom 27. Juni 1977, BGBl I 1040). Der Senat kann sich darauf beschränken, als Zeitpunkt der Antragstellung hier allein den 30. November 1978 zugrunde zu legen; er kann offen lassen, ob nicht entsprechend den zu § 14 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in BSGE 48, 104, 105 [BSG 16.03.1979 - 11 RLw 3/78] entwickelten Gedanken auch hoch jeder spätere Zeitpunkt bis zur Bescheiderteilung - bei zwischenzeitlicher Selbsthilfe, wie sie das LSG hier für möglich gehalten hat: bis zu dieser Selbsthilfe - als Zeitpunkt der Antragstellung angesehen werden müßte. Die Beklagte mußte nämlich bei der Bescheiderteilung davon ausgehen, daß die erforderliche Vorversiche-rungszeit bereits am 30. November 1978 zurückgelegt war.
Das AVG spricht in mehreren Vorschriften von zurückgelegten Beitragszeiten (§ 32a), zurückgelegten Versicherungszeiten - die gemäß § 27 Beitrags- und Ersatzzeiten umfassen - (§§ 24, 26, 35, 37, 82) und zurückgelegten Ausfallzeiten (§§ 35, 37); es gibt jedoch keine Definition, wann eine Beitrags-, Versicherungs- bzw. Ausfallzeit zurückgelegt ist. Das ist deshalb problematisch, weil die Merkmale, die eine Zeit versicherungsrechtlich kennzeichnen, nicht immer bis zu ihrem Ablauf erfüllt sein müssen. Daraus ist zu schließen, daß jede Zeit zwar mit ihrem Ablauf zurückgelegt ist, jedoch eine in dieser Zeit zurückgelegte Beitrags-, Versicherungs- bzw. Ausfallzeit erst nach der Erfüllung aller dafür erforderlichen Merkmale angenommen werden kann.
Im vorliegenden Falle geht es allein darum, ob zur Zeit der Antragstellung genügend Beitragszeiten zurückgelegt waren. Beitragszeiten sind nach der Definition des § 27 Abs. 1 Buchst. a AVG Zeiten, für die Beiträge wirksam entrichtet sind oder als entrichtet gelten. Demge-mäß kann eine Zeit erst mit der tatsächlichen oder fingierten Beitragsleistung als zurückgelegte Beitragszeit angesehen werden.
Für die nach § 9 AVG nachversicherte Zeit, von deren Berücksichtigung das Erreichen der erforderlichen Vorversicherungszeit hier abhängt, waren zur Zeit der Antragstellung die Beiträge noch nicht entrichtet. Nach § 124 Abs. 4 Satz 1 AVG gelten bei einer solchen Nachversicherung Beiträge jedoch schon vor der tatsächlichen Entrichtung als entrichtet. Das ergibt sich daraus, daß die Beiträge "als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge" gelten. Damit sollen sie zu den Zeitpunkten als entrichtet gelten, zu denen für die Nachversicherungs-zeiten im Falle damaliger Versicherungspflicht Pflichtbeträge zu entrichten gewesen wären. Diese Zeitpunkte lagen für die nachversicherte Zeit vor der Antragstellung.
Die dargestellte Fiktion schreibt § 124 Abs. 4 Satz 1 AVG seinem Wortlaut nach den "nachzuentrichtenden" Beiträgen zu, so daß danach also schon die Nachentrichtungspflicht die Fiktion auslösen würde. Allerdings wird auch die Auffassung vertreten, daß es sich um einen Fehler handele und "nachentrichtete" Beiträge heißen müsse (Koch/Hartmann, AVG, 2./3. Aufl., Anm. C I zu § 124; ähnlich Verbandskom-mentar, Anm. 11 zu § 1402 RVO, und Zweng/Scheerer/Buschmann, Handbuch der Rentenversicherung, Anm. II C zu § 1402 RVO; a.M. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S. 626t I, Stand: August 1981). So ist wohl die Ausführung des 1. Senats des BSG in BSGE 17, 203, 205 zu verstehen, wo die Fiktion auf "die nachzuentrichtenden - und nachentrichteten - Beiträge" bezogen wird. Demge-genüber kann nach der Auffassung des 12. Senats (BSGE 31, 177, 182 = SozR Nr. 10 zu § 1303 RVO) in dem Anknüpfen an die "nachzu-entrichtenden" Beiträge durchaus ein Sinn gesehen werden, weil so die Rechtspflicht zur Nachversicherung eine vorzeitige Rechtswirkung der noch zu leistenden Nachversicherungsbeiträge auslöst; auf deren Entrichtung habe der Berechtigte nämlich kaum Einfluß. In dieser Entscheidung (S. 181) wird der Hinweis erwähnt, daß es sich um eine zugunsten des Versicherten bewußt gewählte, von der Fassung des § 1242a Abs. 2 RVO a.F. ("Die nachentrichteten Beiträge gelten als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge") abweichende Wortfassung handele, die einen Vorläufer in § 2 Abs. 3 der Verordnung vom 4. Oktober 1930 i.d.F. vom 5. Februar 1932 gehabt habe ("Für die Zuläs-sigkeit der freiwilligen Weiterversicherung gelten die nachzuentrichtenden Beiträge als beim Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung entrichtet"). In der Gesetzesbegründung zu den Neuregelungsgesetzen von 1957 steht indessen nur, daß die Regelung der Nachversicherung im wesentlichen dem in den Ländern der ehemaligen britischen Zone geltenden Recht entspreche (BT-Drucks. 11/2437 S. 85); für ein Abweichen vom Wortlaut des dort zuvor geltenden § 1242a Abs. 2 RVO a.F. ist keine Begründung gegeben. In diesem Zusammenhang wäre außerdem noch die Einfügung des § 9 Abs. 5a in das AVG durch das Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom 9. Juni 1965 zu beachten; er bestimmt, daß eine Beschäftigung oder Tätigkeit, für die im Wege der Nachversicherung Beiträge "nachent-richtet" worden sind, einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung gleichsteht. Hielte man sich allein an den Wortlaut der §§ 124 Abs. 4 Satz 1, 9 Abs. 5a AVG, würde somit bei einer Nachversicherung zwar schon vor der Entrichtung der Nachversicherungsbeiträge die Beitragsentrichtung fingiert, die Beschäftigung oder Tätigkeit in der Nachversicherungszeit aber erst nach der Beitragsentrichtung einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit gleichgestellt; das müßte (z.B.) im Rahmen des § 13 Abs. 1a Nr. 1 AVG, wo für mindestens sechs Kalendermonate vor der Antragstellung "Beiträge aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet" sein müssen, zu kaum verständlichen Ergebnissen führen.
Der Senat kann jedoch offen lassen, ob allein schon die Pflicht zur Beitragsnachentrichtung die Fiktion des § 124 Abs. 4 Satz 1 AVG begründet. Infolgedessen braucht er auch nicht darauf einzugehen, daß der 12. Senat (aaO) die bestehende Rechtspflicht zur Nachversi-cherung nicht genügen lassen wollte, vielmehr verlangt hat, daß die "Nachversicherungsbeiträge auch fällig sind, so daß jedenfalls ihre tatsächliche Entrichtung alsbald zu erwarten ist". Das Letztere fehlte nach seiner Auffassung bei einem Aufschub der Nachversicherung. An eine gleiche Einschränkung könnte bei einer hier von der Beklagten geltend gemachten Verjährung des Nachversicherungsanspruchs zu denken sein; die Verjährung berührt zwar nicht die Fälligkeit, könnte aber die Erwartung einer alsbaldigen tatsächlichen Entrichtung in Frage stellen.
Kein Streit besteht nämlich, daß die Fiktion des § 124 Abs. 4 Satz 1 AVG (spätestens) jedenfalls eingreifen muß, wenn die Beiträge nachentrichtet worden sind, wobei eine Anspruchsverjährung dann keine Rolle mehr spielen kann. Auch nach der Ansicht des 12. Senats (aaO) ist die Fiktion "zum einen auf bereits entrichtete Nachversicherungsbeiträge ... und zum anderen auf ... fällige und alsbald nachzu-entrichtende Beiträge anzuwenden". Aufgrund der tatsächlichen Nachentrichtung hat dementsprechend der 4a Senat im Urteil vom 14. Mai 1985 (SozR 1300 § 104 Nr. 6 S. 15) die Versicherteneigenschaft i.S. von § 13 Abs. 1a Nr. 1 unter Anwendung der §§ 1404 Abs. 4 Satz 1, 1232 Abs. 5a RVO (= §§ 124 Abs. 4 Satz 1, 9a AVG) bejaht.
Ist aber die Fiktion des § 124 Abs. 4 Satz 1 AVG zumindest auch mit der tatsächlichen Beitragsnachentrichtung zu verbinden, so ist seit der im Oktober 1979 durchgeführten Nachversicherung davon auszugehen, daß für die Nachversicherungszeit von Januar 1963 bis Januar 1968 zur Zeit der Antragstellung vom 30. November 1978 bereits Beiträge als entrichtet galten und damit die Nachversicherungszeit zu diesem Zeitpunkt schon als Beitragszeit zurückgelegt war; damit war zur Zeit der Antragstellung eine Versicherungszeit von über 180 Kalendermonaten zurückgelegt.
Die Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, daß es nur auf die Sicht im Zeitpunkt der Antragstellung ankommen dürfe. Vergleichsweise verweist der Senat auf die Regelung in § 23 Abs. 3 AVG; dort wird für die Rente wegen Berufsunfähigkeit verlangt, daß "vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt ist", was im Wortlaut dem des § 13 Abs. 1a Nr. 2 Buchst. a AVG nahekommt (vgl. u.a. ferner §§ 24 Abs. 3, 35 Abs. 4 AVG). Soweit ersichtlich, ist hier bisher nicht zweifelhaft gewesen, daß vor Eintritt der Berufsunfähigkeit liegende Nachversicherungszeiten, für die die Nachversicherungsbeiträge erst nach Eintritt der Berufsun-fähigkeit entrichtet wurden, auf die Wartezeit anzurechnen sind. Es ist nicht einzusehen, warum für § 13 Abs. 1a AVG, der die Gewährung von Rehabilitationsleistungen ebenfalls von einer dort zur Zeit der Antragstellung erreichten versicherungsrechtlichen Position abhängig macht, ein anderes gelten sollte; § 13 Abs. 1a AVG ist keine Vorschrift, die im ganzen nur Zuständigkeiten zwischen Versicherungsträgern abgrenzen soll; von der Erfüllung der dortigen Voraussetzungen kann auch abhängen, inwieweit Maßnahmen zur Rehabilitation gewährt werden. Soweit im Zeitpunkt der Rehabilitation - nicht aufgeschobene - Nachversicherungen noch nicht durchgeführt sind, wird die Beklag-te dabei nicht zu einer zeitlich nicht eingrenzbaren Zurückstellung gezwungen; da es sich in der Regel um nicht verjährte Nachversiche-rungsansprüche handeln dürfte, wird in solchen Fällen dafür zu sorgen sein, daß der für die Nachversicherung zuständige Versicherungs-träger diese durchführt, wozu er verpflichtet ist. Davon abgesehen, kann in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Nachversicherung vor der Bescheiderteilung durchgeführt war, eine Rückstellung der Entscheidung ohnedies nicht in Betracht kommen.
Die Revision der Beklagten war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.