Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.06.1969, Az.: 1 AZR 203/68
Arbeitsentgelt; Freistellung; Betriebsratsmitglied
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.06.1969
- Aktenzeichen
- 1 AZR 203/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 10044
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Solingen 23.06.1967 - 3 Ca 367/67
- LAG Düsseldorf 17.11.1967 - 5 Sa 612/67
Rechtsgrundlagen
- § 37 Abs. 2 BetrVG
- § 53 Abs. 2 BetrVG
- § 49 BetrVG
- § 30 LStDV
- § 32a LStDV
- § 41 LStDV
- § 52b LStR
- § 242 BGB
Fundstellen
- BAGE 22, 57 - 63
- DB 1969, 1755-1756 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1969, 1109 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Arbeitgeber ist, solange eine höchstrichterliche Entscheidung der Finanzgerichte noch nicht vorliegt, im Hinblick auf die Verwaltungspraxis der Steuerbehörden berechtigt, bei der Auszahlung des an ein freigestelltes Mitglied des Betriebsrats weiterzuzahlenden Arbeitsentgelts Lohnsteuern auch auf die weitergezahlten Sonntags- und Nachtzuschläge einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
2. § 37 Abs. 2 BetrVG verändert zwar die Lohnforderung des freigestellten Betriebsratsmitglieder nicht, zwingt aber den Arbeitgeber, die Beträge, die er an Lohnsteuern auf Sonntags- und Nachtzuschläge einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat, zusätzlich an den Arbeitnehmer auszuzahlen (Erhaltung des Lebensstandards des Betriebsratsmitgliedes).
3. Der Arbeitnehmer ist in diesem Falle gehalten, ein Steuerverfahren durchzuführen und gleichzeitig Zug um Zug gegen Auszahlung der Beträge durch den Arbeitgeber seine etwaigen Erstattungsansprüche den Finanzbehörden gegenüber an den Arbeitgeber abzutreten.