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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.06.1969, Az.: 1 AZR 203/68

Arbeitsentgelt; Freistellung; Betriebsratsmitglied

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.06.1969
Aktenzeichen
1 AZR 203/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 10044
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Solingen 23.06.1967 - 3 Ca 367/67
LAG Düsseldorf 17.11.1967 - 5 Sa 612/67

Fundstellen

  • BAGE 22, 57 - 63
  • DB 1969, 1755-1756 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1969, 1109 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Arbeitgeber ist, solange eine höchstrichterliche Entscheidung der Finanzgerichte noch nicht vorliegt, im Hinblick auf die Verwaltungspraxis der Steuerbehörden berechtigt, bei der Auszahlung des an ein freigestelltes Mitglied des Betriebsrats weiterzuzahlenden Arbeitsentgelts Lohnsteuern auch auf die weitergezahlten Sonntags- und Nachtzuschläge einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

2. § 37 Abs. 2 BetrVG verändert zwar die Lohnforderung des freigestellten Betriebsratsmitglieder nicht, zwingt aber den Arbeitgeber, die Beträge, die er an Lohnsteuern auf Sonntags- und Nachtzuschläge einbehalten und an das Finanzamt abgeführt hat, zusätzlich an den Arbeitnehmer auszuzahlen (Erhaltung des Lebensstandards des Betriebsratsmitgliedes).

3. Der Arbeitnehmer ist in diesem Falle gehalten, ein Steuerverfahren durchzuführen und gleichzeitig Zug um Zug gegen Auszahlung der Beträge durch den Arbeitgeber seine etwaigen Erstattungsansprüche den Finanzbehörden gegenüber an den Arbeitgeber abzutreten.