§ 15 BKleingG - Begründung von Kleingartenpachtverträgen durch Enteignung
Bibliographie
- Titel
- Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
- Amtliche Abkürzung
- BKleingG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 235-12
(1) An Flächen, die in einem Bebauungsplan für Dauerkleingärten festgesetzt sind, können durch Enteignung Kleingartenpachtverträge zu Gunsten Pachtwilliger begründet werden.
(2) Die Enteignung setzt voraus, dass
- 1.das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert,
- 2.der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann und
- 3.dem Eigentümer ein angemessenes Angebot zur Begründung der Kleingartenpachtverträge gemacht worden ist; das Angebot ist in Bezug auf die Pacht als angemessen anzusehen, wenn sie der Pacht nach § 5 entspricht.
(3) Die als Entschädigung festzusetzende Pacht bemisst sich nach § 5.
(4) Im Übrigen gilt das Landesenteignungsrecht.