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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.05.1981, Az.: 4 AZR 1079/78

Ständige Vertretung; Vertretung bei Abwesenheit; Vertretung bei Krankheit; Vertretung bei Urlaub; Vertretung aus sonstigen Gründen; Aufgaben des Vertretenen; Ausdrückliche Bestellung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.05.1981
Aktenzeichen
4 AZR 1079/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10192
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • PersV 1983, 294
  • RiA 1981, 235

Amtlicher Leitsatz

1. Die ständige Vertretung ist mehr als die Vertretung bei Abwesenheit, Krankheit, Urlaub und aus sonstigen Gründen. Sie muß auch Aufgaben des Vertretenen während dessen Anwesenheit umfassen.

2. Liegt eine ausdrückliche Bestellung zur ständigen Vertreterin der Leiterin vor, wird diese Aufgabe während der gesamten Arbeitszeit ausgeübt.