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§ 6 BerlStrG - Straßenverzeichnis

Bibliographie

Titel
Berliner Straßengesetz (BerlStrG)
Amtliche Abkürzung
BerlStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2132-2

(1) Das Straßenverzeichnis ist ein Verzeichnis, in das alle öffentlichen Straßen einzutragen sind. Es kann von jedem eingesehen werden.

(2) In das Straßenverzeichnis sind mindestens die Bezeichnung und die Lage der Straße sowie Einschränkungen der Widmung einzutragen.