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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.2003, Az.: II ZB 35/03

Versäumnis der Rechtsbeschwerdefrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ; Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde; Ergänzungsentscheidung nach § 321 ZPO; Umdeutung in Urteilsberichtigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.2003
Aktenzeichen
II ZB 35/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 25452
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 18.07.2003

Fundstelle

  • FamRZ 2004, 530 (Volltext mit red. LS)

Hinweis

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BGH - 17.12.2003 - II ZB 34/03

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
am 17. Dezember 2003
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und
die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn
beschlossen:

Tenor:

Dem Rechtsbeschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2003 gewährt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2003 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten werden für das Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht erhoben.

Beschwerdewert: 518,40 EUR.