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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.12.1960, Az.: 1 AZR 548/58

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats; Mitbestimmungspflichtige Maßnahmen; Fehlende Zustimmung des Betriebsrats; Spruch der Einigungsstelle; Maßnahmen im personellen Bereich; Änderungskündigungen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.12.1960
Aktenzeichen
1 AZR 548/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10132
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Nürnberg 29.10.1958

Fundstellen

  • BAGE 10, 262 - 269
  • DB 1961, 377
  • NJW 1961, 896 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Maßnahmen, die dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliegen, sind unwirksam, wenn sie ohne Zustimmung des Betriebsrats getroffen werden und ein Spruch der Einigungsstelle nicht vorliegt. Rechtliche Maßnahmen, die der Arbeitgeber mit dem Ziel einzelvertraglicher Änderung der durch notwendige Betriebsvereinfachung zu regelnden Fragen ohne Einigung mit dem Betriebsrat und ohne Spruch der Einigungsstelle trifft, sind darüber hinaus auch insoweit unwirksam, als es sich um Maßnahmen im personellen Bereich handelt.

2. Diese Unwirksamkeit der Maßnahmen im personellen Bereich beschränkt sich nicht auf Fälle von Änderungskündigungen. Auch für Kündigungen, die zur endgültigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen sollen, gilt dasselbe, sofern es sich um Druckkündigungen handelt, die den Arbeitnehmer zur Annahme der vom Arbeitgeber einseitig festgesetzten neuen Arbeitsbedingungen veranlassen sollen, oder wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, die bestehenbleibenden Arbeitsplätze mit neuen Arbeitskräften zu besetzen, die zu den einseitig vom Arbeitgeber festzusetzenden neuen Arbeitsbedingungen zu arbeiten bereit sind.