Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 24.08.1993, Az.: 2 BvR 1858/92
Verwaltungsgerichtliches Eilverfahren; Streitwert der Hauptsache; Antrag; Vorwegnahme der Hauptsache; Streitwertfestsetzung; Substantiierung von Wahlbeanstandungen; Wahlunterlagen; Nachgeschobene Rüge
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 24.08.1993
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1858/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 12845
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 1 GKG
- § 92 BVerfGG
- WahlR
- § 46 Abs. 2 KWahlG Nds
Fundstellen
- DVBl 1994, 41-43 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ-RR 1994, 105-107 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, für das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren den Streitwert der Hauptsache zugrunde zu legen, wenn der Antrag weitgehend auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielt.
2. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Streitwertfestsetzung.
3. Zu den Anforderungen an die Substantiierung von Wahlbeanstandungen.
4. Ein Anspruch auf Beiziehung von Wahlunterlagen durch das VG zur Substantiierung neuer Rügen läßt sich weder aus Art. 103 I GG noch aus dem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 I GG i. V. mit Art. 20 III GG) herleiten.
5. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die nachgeschobene Rüge von Wahlfehlern bei einer Kommunalwahl im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zugelassen wird.