Bundessozialgericht
Urt. v. 16.11.1993, Az.: 4 RA 22/93
Kosten; Behinderung; Kfz-Zusatzausstattung; Klageart; Ermessen; Unaufschiebbarer Bedarf
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.11.1993
- Aktenzeichen
- 4 RA 22/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 11520
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG München 08.08.1991 - S 2 An 260/91
- LSG München 24.02.1993 - L 13 An 180/91
Rechtsgrundlagen
- § 10 S. 1 KfzHV
- § 1236 Abs. 1 RVO
- § 13 Abs. 1 AVG
- § 13 Abs. 1 SGB VI
- § 7 S. 1 KfzHV
- § 9 RehaAnglG
- § 54 Abs. 1 SGG
- § 1545 Abs. 1 RVO
Fundstelle
- SGb 1994, 222-223 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Begehrt der Versicherte vom Rentenversicherungsträger die Übernahme der Kosten für eine behinderungsbedingte Kfz-Zusatzausstattung, ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage richtige Klageart.
2. Dem Rentenversicherungsträger steht auch bei der Entscheidung über die Begründung von Ansprüchen auf einmalige Geldleistungen nach der KfzHV ein Handlungs- und Auswahlermessen zu.
3. Der Antrag auf Leistungen nach der KfzHV hat materiellrechtliche Bedeutung. Er ist beim Rentenversicherungsträger so rechtzeitig zu stellen, daß dieser vor Bedarfsdeckung eine Ermessensentscheidung ordnungsgemäß treffen kann.
4. Nur in atypischen Fällen eines unvorhersehbar objektiv unaufschiebbaren Bedarfs kann der Antrag wirksam bis spätestens einen Monat nach Rechnungsstellung gestellt werden.