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Bundessozialgericht
Urt. v. 16.11.1993, Az.: 4 RA 22/93

Kosten; Behinderung; Kfz-Zusatzausstattung; Klageart; Ermessen; Unaufschiebbarer Bedarf

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.11.1993
Aktenzeichen
4 RA 22/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 11520
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG München 08.08.1991 - S 2 An 260/91
LSG München 24.02.1993 - L 13 An 180/91

Fundstelle

  • SGb 1994, 222-223 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Begehrt der Versicherte vom Rentenversicherungsträger die Übernahme der Kosten für eine behinderungsbedingte Kfz-Zusatzausstattung, ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage richtige Klageart.

2. Dem Rentenversicherungsträger steht auch bei der Entscheidung über die Begründung von Ansprüchen auf einmalige Geldleistungen nach der KfzHV ein Handlungs- und Auswahlermessen zu.

3. Der Antrag auf Leistungen nach der KfzHV hat materiellrechtliche Bedeutung. Er ist beim Rentenversicherungsträger so rechtzeitig zu stellen, daß dieser vor Bedarfsdeckung eine Ermessensentscheidung ordnungsgemäß treffen kann.

4. Nur in atypischen Fällen eines unvorhersehbar objektiv unaufschiebbaren Bedarfs kann der Antrag wirksam bis spätestens einen Monat nach Rechnungsstellung gestellt werden.