Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.07.1961, Az.: 3 AZR 216/60
Tarifvertrag; Vorschußweise Zahlung; Gewährung als Vorschuß; Tarifklausel
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 11.07.1961
- Aktenzeichen
- 3 AZR 216/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 10069
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 06.04.1960 - 3 Sa 88/60
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 11, 188 - 195
- BB 1961, 1008
- MDR 1961, 966 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wenn in einem Tarifvertrag bestimmt ist, daß bestimmte Bezüge "bis auf weiteres vorschußweise" gezahlt werden, so bedeutet das, daß der Arbeitgeber zwar verpflichtet ist, diese Bezüge zu zahlen, daß er sie aber nur als Vorschuß zu gewähren braucht. Eine solche Tarifklausel hat nicht zur Folge, daß auf Grund des Tarifvertrages geleistete Zahlungen ohne weiteres als Vorschuß zu beurteilen wären, also auch dann, wenn der Arbeitgeber bei der Auszahlung nichts dergleichen erklärt hat.