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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.07.1961, Az.: 3 AZR 216/60

Tarifvertrag; Vorschußweise Zahlung; Gewährung als Vorschuß; Tarifklausel

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
11.07.1961
Aktenzeichen
3 AZR 216/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10069
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 06.04.1960 - 3 Sa 88/60

Fundstellen

  • BAGE 11, 188 - 195
  • BB 1961, 1008
  • MDR 1961, 966 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wenn in einem Tarifvertrag bestimmt ist, daß bestimmte Bezüge "bis auf weiteres vorschußweise" gezahlt werden, so bedeutet das, daß der Arbeitgeber zwar verpflichtet ist, diese Bezüge zu zahlen, daß er sie aber nur als Vorschuß zu gewähren braucht. Eine solche Tarifklausel hat nicht zur Folge, daß auf Grund des Tarifvertrages geleistete Zahlungen ohne weiteres als Vorschuß zu beurteilen wären, also auch dann, wenn der Arbeitgeber bei der Auszahlung nichts dergleichen erklärt hat.