Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.04.2026, Az.: B 6a KR 28/25 BH
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 23.04.2026
- Aktenzeichen
- B 6a KR 28/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15542
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:230426BB6aKR2825BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Frankfurt an der Oder - 28.02.2018 - AZ: S 27 KR 319/13
- LSG Berlin-Brandenburg - 15.10.2025 - AZ: L 9 KR 35/24 ZVW WA
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Oktober 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über den Beginn der Verzinsung eines Beitragserstattungsanspruchs.
Der Kläger ist als Selbstständiger bei den Beklagten krankenversichert. Mit Bescheid vom 2.2.2010 setzte die zu 1. beklagte Krankenkasse auch im Namen der zu 2. beklagten Pflegekasse (im Folgenden zusammenfassend als Beklagte bezeichnet) die vom Kläger zu entrichtenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unter Vorbehalt bis zur Vorlage des Einkommensteuerbescheids auf der Grundlage von 1/40 der monatlichen Bezugsgröße fest. Mit Bescheid vom 4.11.2013 hob die Beklagte den Bescheid vom 2.2.2010 auf und setzte die Beiträge in geringerer Höhe (1/60 der monatlichen Bezugsgröße) neu fest. Außerdem erließ die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 6.11.2013 Beiträge in Höhe von 6653,88 Euro. Bezogen auf die Überzahlung für die Zeit von Februar bis Dezember 2010 in Höhe von 1141,80 Euro teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass diese mit Beitragsrückständen für die Zeit vom 1.8.2012 bis zum 31.12.2012 verrechnet worden seien (Bescheid vom 17.12.2013). Dagegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch und verlangte die Zahlung von 1141,80 Euro. Mit Bescheid vom 29.1.2014 erließ die Beklagte fällige Beiträge, Säumniszuschläge und Mahnkosten für die Zeit bis 8.9.2013 in Höhe von 7794,18 Euro. Außerdem verrechnete sie das Guthaben des Klägers aus Beitragszahlungen für die Zeit vom 1.2.2010 bis zum 31.12.2010 in Höhe von 1141,80 Euro nunmehr mit Beitragsrückständen aus der Zeit vom 9.9.2013 bis zum 31.12.2013. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2014 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 3.1.2014 gegen den Bescheid vom 17.12.2013 zurück. Darin bestätigte sie die Verrechnung des Guthabens mit Beitragsrückständen für die Zeit vom 1.8.2012 bis zum 31.12.2012.
Das SG hat die noch weitere Klagegegenstände umfassende Klage abgewiesen (Urteil vom 28.2.2018). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und seinen am 22.5.2018 gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt (Beschluss vom 2.12.2020). Der 12. Senat des BSG hat das Urteil des LSG insoweit aufgehoben, als es die Berufung gegen das Urteil des SG bezüglich des klägerischen Begehrens zurückgewiesen hat, ihm ein Beitragsguthaben in Höhe von 1141,80 Euro unter entsprechender Änderung der Bescheide vom 17.12.2013 und 29.1.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2014 auszuzahlen. Insoweit hat es die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat die Beklagte den geltend gemachten Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 1141,80 Euro anerkannt und sich bereit erklärt, diesen Betrag ab dem 26.8.2024 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Dem Antrag des Klägers, die in der Zeit von Februar bis Dezember 2010 überzahlten Beiträge ab einem Monat nach Zahlungseingang mit vier Prozent zu verzinsen, hat das LSG insoweit entsprochen, als es die Beklagte verurteilt hat, vier Prozent Zinsen aus 1141,80 Euro seit 1.12.2013 bis 25.8.2024 zu zahlen (Urteil vom 15.10.2025). Soweit der Kläger Zinsen darüber hinausgehend bereits ab dem Eingang der Beitragszahlung bei der Beklagten geltend gemacht hat, hat es die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Anspruch des Klägers auf Erstattung überzahlter Beiträge aus der Zeit von Februar bis Dezember 2010 unabhängig von dem Anerkenntnis der Beklagten bestanden habe. Dass den vom Kläger geleisteten Beitragszahlungen zunächst der Beitragsbescheid vom 2.2.2010 zugrunde gelegen habe, stehe dem Zinsanspruch nicht entgegen. Die Beklagte habe diesen Beitragsbescheid mit Bescheid vom 4.11.2013 aufgehoben. Die Verzinsung des Beitragserstattungsanspruchs setze nach § 27 Abs 1 SGB IV nicht die Fälligkeit voraus, sodass bei rückwirkender Aufhebung eines wirksamen Beitragsbescheids auch ein rückwirkender Zinsanspruch entstehe. Maßgeblich für die Bestimmung des Zinsbeginns sei nach § 27 Abs 1 Satz 1 SGB IV der Eingang des vollständigen Erstattungsantrags beim zuständigen Sozialversicherungsträger. Die Verzinsung beginne nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags. Den maßgeblichen Erstattungsantrag habe der Kläger erst im Laufe des Oktober 2013 gestellt. In den zuvor an die Beklagte gerichteten Widersprüchen und Schreiben des Klägers seien keine Erstattungsanträge bezogen auf die überzahlten Beiträge für die Monate Februar bis Dezember 2010 zu sehen.
Der Kläger hat die Bewilligung von PKH und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, denn auch eine formgerechte Beschwerde würde voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 SGG führen. Die Durchsicht der Akten und die Würdigung des Vorbringens des Klägers haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes iS von § 160 Abs 2 SGG ergeben.
a) Dass eine Zulassung der Revision auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) gestützt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Anhaltspunkte für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben sich weder aus dem Vorbringen des Klägers noch aus dem übrigen Akteninhalt.
Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm ein Zinsanspruch nicht erst ab dem 1.12.2013, sondern bereits ab dem Eingang der Beitragszahlung bei der Beklagten zustünde. Die Beklagte habe es versäumt ihm rechtzeitig Antragsvordrucke für eine Beitragsermäßigung zuzusenden, obwohl er unmittelbar nach Erhebung seines Widerspruchs darum gebeten habe. Nach dem Inhalt der Verwaltungsakte hatte die Beklagte den Kläger indes schon vor Erlass des Bescheids vom 2.2.2010 mehrfach ohne Erfolg um die für die Beitragseinstufung erforderlichen Angaben gebeten. Unabhängig davon folgt unmittelbar aus dem Wortlaut des § 27 Abs 1 Satz 1 SGB IV, dass die vom Kläger begehrte Verzinsung für die Zeit vor der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung einen vollständigen Erstattungsantrag voraussetzt. Vollständig ist ein Erstattungsantrag im Sinne dieser Vorschrift, wenn er alle Angaben enthält, die der Versicherungsträger für seine Entscheidung über die Erstattung benötigt (BSG Urteil vom 7.9.2017 - B 10 LW 1/16 R - BSGE 124, 128 = SozR 4-2400 § 27 Nr 8, RdNr 34). Etwas Anderes folgt im Übrigen auch nicht aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 21.4.2021 (L 5 U 15/21 - juris), in dem ausgeführt wird, dass "im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln" ist, ob in einer bestimmten Erklärung ein Erstattungsanspruch enthalten ist (aaO juris RdNr 21).
Dementsprechend hat sich das LSG hier mit der Frage befasst, ob und ggfs welche der vom Kläger an die Beklagte gerichteten Widersprüche oder Schreiben als "Erstattungsantrag" auszulegen sind. Maßgebend waren damit die Umstände des vorliegenden Einzelfalls. Rechtsfragen, die aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig sind, stellen sich in diesem Zusammenhang nicht. An die vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden (§ 163 SGG).
b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BSG in einem Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid zugleich ein Erstattungsantrag enthalten sein (BSG Urteil vom 16.4.1985 - 12 RK 19/83 - SozR 2100 § 27 Nr 3 = juris RdNr 22). Dem hat das LSG indes nicht widersprochen, sondern unter Hinweis auf dieses Urteil dargelegt, dass die Widersprüche und Schreiben des Klägers aus der Zeit vor Oktober 2013 im vorliegenden Fall nicht als Erstattungsantrag bezogen auf Beitragszahlungen für die Zeit von Februar bis Dezember 2010 ausgelegt werden können. Dabei hat sich das LSG insbesondere mit dem Inhalt des Widerspruchsschreibens vom 4.3.2010 auseinandergesetzt und dargelegt, dass sich der Kläger darin ausdrücklich nicht gegen die Beitragszahlung ab Februar 2010, sondern gegen andere Inhalte des Bescheids (insbesondere die Beitragserhebung für die Vergangenheit) gewandt hat. Unter diesen Umständen ist nicht anzunehmen, dass von einem Prozessbevollmächtigten eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 1 Nr 2 SGG) mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden könnte.
c) Ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ist ebenfalls nicht ersichtlich.
2. Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).