Bundessozialgericht
Urt. v. 29.03.1968, Az.: 12 RJ 28/64
Vertriebenenrente; Beitragsnachentrichtung; Nachentrichtungsfähige Zeiten; Erfüllung der Wartezeit; Rentenbeginn
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 29.03.1968
- Aktenzeichen
- 12 RJ 28/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 10867
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 § 52 Abs. 1 ArVNG
- Art. 2 § 52 Abs. 2 ArVNG
Fundstelle
- SozR Nr 13 zu Art 2 § 52 ArVNG
Amtlicher Leitsatz
1. ArVNG Art 2 § 52 gilt auch für diejenigen ehemals selbständigen Vertriebenen, die schon vor der Vertreibung zeitweilig versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sind.
2. Nach ArVNG Art 2 § 52 Abs. 1 können Beiträge für die Zeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres auch noch nach Vollendung des 65. Lebensjahres und auch für Zeiten nach der Vertreibung nachentrichtet werden.
3. Wird die Wartezeit durch Beiträge erfüllt, die gemäß ArVNG Art 2 § 52 Abs. 1 wirksam nachentrichtet sind, so ist die Rente erst vom Beginn des Monats der Nachentrichtung an zu gewähren (Anschluß an BSG 07.07.1964 1 RA 253/61 = BSGE 21, 193).