Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.10.1971, Az.: 2 AZR 32/71
Ausschlußfrist; Kündigung; Arbeitgeberkündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.10.1971
- Aktenzeichen
- 2 AZR 32/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10137
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 30.12.1970 - 4 Sa 82/70
Rechtsgrundlagen
- § 626 BGB i.d.F. des 1.ArbRBereinG vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1106)
- Art. 1 GG
- Art. 2 GG
- Art. 3 GG
- Art. 12 GG
- Art. 19 Abs. 3 GG
- Art. 20 Abs. 1 GG
Fundstellen
- BAGE 23, 475 - 484
- DB 1972, 147-148 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1972, 270-271 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1972, 463-464 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. § 626 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB n. F. über die Ausschlußfrist bei außerordentlicher Kündigung ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
2. Die Ausschlußfrist beginnt grundsätzlich erst dann, wenn derjenige, der selbst im gegebenen Fall das Recht zur außerordentlichen Kündigung hat, über die sichere und möglichst vollständige Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen verfügt.
3. Bei der Arbeitgeberkündigung kann es auf die Kenntnis einer anderen Person nur ausnahmsweise ankommen, etwa dann, wenn diese eine ähnlich selbständige Stellung wie ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Stellvertreter des Arbeitgebers hat und nicht nur zur Meldung, sondern vorab auch zur Feststellung der für eine außerordentliche Kündigung maßgebenden Tatsachen verpflichtet ist.