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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.10.1959, Az.: VII ZR 68/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.10.1959
Aktenzeichen
VII ZR 68/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14308
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14.03.1958

Prozessführer

1) des Architekten Adolf M. in S., W. Str. ...,

2) des Baumeisters Carl Ma. in Zu./Sch.,

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Schneider -

Prozessgegner

die Schw. V. in Z., gesetzlich vertreten durch die Direktoren Fritz Hi. und Dr. Alfred We., beide in B.,

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Winkelmann, Erbel und Dr. Vogt

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das am 14. März 1958 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5. Zivilsenat in Freiburg - wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Kläger haben am 22. Januar 1931 das in S., W. Straße, gelegene Grundstück Lgb Nr. 430 käuflich erworben und sind am 31. Januar 1931 im Grundbuch von Säckingen als Miteigentümer je zur Hälfte eingetragen worden. Da sie ein auf dem Grundstück befindliches stilliegendes Fabrikgebäude ausbauen wollten, wandten sie sich zur Beschaffung der hierfür erforderlichen Mittel an die Beklagte, die sich mit Schreiben vom 9. Februar 1932 bereit erklärte, ihnen gegen Einräumung einer erstrangigen Grundschuld ein mit 6 % verzinsliches Darlehen von 290.000 RM zu gewähren.

2

Die Beklagte schaltete in der Folgezeit die Finanzierungs-AG in Gl./Sch. (FAG) ein, die nach ihrer eigenen Darstellung, wenn auch nicht rechtlich, so doch wirtschaftlich mit ihr identisch war. Die Kläger haben am 17. Juni/8. Juli 1932 zugunsten der FAG die Belastung ihres Grundstückes mit einer für 5 Jahre unkündbaren Grundschuld über 290.000 Goldmark bewilligt. In der notariellen Urkunde haben sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen; die Vollstreckungsklausel sollte der Gläubigerin auf Antrag auch ohne den Nachweis der Fälligkeit erteilt werden. Die Grundschuld wurde am 21. Juli 1932 im Rang vor den übrigen Belastungen im Grundbuch eingetragen.

3

Der Darlehensbetrag wurde von der Beklagten aus deren Stillhaltegeldern in Deutschland bei der Deutschen Effekten- und Wechselbank in Berlin zur Verfügung gestellt und von dieser den Klägern am 9. Juli 1932 auf ein Konto gutgebracht. Am selben Tage wurde über dieses Konto eine Reihe von Verfügungen getroffen.

4

Auf Antrag der FAG wurde am 3. Mai 1937 wegen des Anspruchs von 290.000 RM nebst 23.945,29 RM Zinsen und 1.216,65 RM Kosten die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet. Durch Beschluß vom 31. Oktober 1938 ist der Beklagten auf ein Gebot von 330.500 RM der Zuschlag erteilt worden. Die Beklagte ist auch jetzt noch als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch, eingetragen.

5

Eine von den Klägern im Jahre 1949 auf die MilReg VO 120 gestützte Restitutionsklage gegen die Beklagte blieb in allen Rechtszügen erfolglos.

6

Die Kläger haben Klage erhaben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen,

  1. a)

    beim Grundbuchamt Säckingen zu bewilligen und zu beantragen, daß das auf sie im Grundbuch in S.-Band 37, Blatt 8 zu Eigentum eingetragene Grundstück der Gemarkung S. Lgb Nr. 430 auf die Kläger zu je 1/2 Miteigentum eingetragen wird,

  2. b)

    den Klägern für die Zeit vom 1. November 1938 über die Einnahmen und Ausgaben aus dem Grundstück der Gemarkung S. Lgb Nr. 430 Rechnung zu legen,

  3. c)

    an die Kläger den sich nach b) ergebenden Überschuß zu zahlen abzüglich 28.073,50 DM.

7

Sie haben vorgetragen, die für die Durchführung der Zwangsversteigerung und den Zuschlag erforderlichen Devisengenehmigungen seien von der FAG und der Beklagten erschlichen worden. Die Beklagte habe auch vertragswidrig den Klägern einen Betrag von 35.700 RM von der Darlehensvaluta vorenthalten. Diese Vertragswidrigkeit habe zur Folge gehabt, daß sie durch die unrechtmäßige Durchführung der Zwangsversteigerung ihres Eigentums an dem Grundstück beraubt worden seien. Der Zuschlag sei deshalb nichtig, sodaß die Beklagte nicht Eigentümerin des Grundstücks geworden sei. Aus diesem Grunde sei sie den Klägern auch zum Schadensersatz verpflichtet.

8

Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Sie bestreiten, den Klägern den Betrag von 35.700 RM vorenthalten und die Devisengenehmigungen erschlichen zu haben. Das Klagebegehren sei auch aus rechtlichen Gründen nicht haltbar.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Antrag weiter; den Antrag zu a) haben sie gemäß dem Schriftsatz vom 1. Oktober 1959 dahin erläutert, daß er in erster Linie die Berichtigung des Grundbuchs, hilfsweise die Auflassungserklärung nebst Eintragungsbewilligung zum Gegenstand habe. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

10

I.

Die Kläger haben zwei - einander ausschließende - Ansprüche erhoben: einmal auf Berichtigung des Grundbuchs mit der Begründung, daß der der Beklagten erteilte Zuschlag nichtig sei, zum ändern auf Rückübereignung des Grundstücks sowie Rechenschaftslegung und Zahlung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes, weil die Beklagte die Grundschuld vertragswidrig nicht voll valutiert und überdies die devisenrechtlichen Genehmigungen der Zwangsversteigerung und des Zuschlags erschlichen habe.

11

Das Berufungsgericht hat beide Klagegründe geprüft und für unbegründet erklärt. Es ist der Auffassung, daß der Zuschlag an die Beklagte wirksam erteilt worden sei; weder sei es erwiesen, daß die Beklagte die devisenrechtliche Genehmigung erschlichen habe, noch würde, selbst wenn sie erschlichen worden sei, dies die Wirksamkeit des Zuschlags berühren. Ebensowenig sei ... erwiesen, daß die Grundschuld nicht voll valutiert worden sei. Demnach fehlten auch die tatsächlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches; abgesehen davon könnten die Kläger aus einer etwaigen Erschleichung der Devisengenehmigungen einen Schadensersatzanspruch schon deshalb nicht herleiten, weil insoweit nicht sie, sondern höchstens die deutsche Volkswirtschaft geschädigt worden wäre.

12

II.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.

13

1)

Schon der Antrag der Kläger gibt zu Zweifeln Anlaß. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, " ... zu bewilligen und zu beantragen, daß das ... Grundstück ... auf die Kläger zu je 1/2 Miteigentum eingetragen wird". Dieses Begehren geht seiner Wortfassung nach auf eine Berichtigung des Grundbuchs (§ 894 BGB), nicht aber auf eine Rückübertragung des Grundstücks, denn es fehlt hierzu an dem Antrag auf Verurteilung der Beklagten, eine entsprechende Willenserklärung abzugeben (Auflassung). Die Kläger haben dies allerdings, wie sich aus ihrem Klagevortrag ergibt, gewollt, und das Berufungsgericht, das sich mit dem Begehren der Kläger auf Rückübertragung ebenfalls sachlich auseinandergesetzt hat, hat den Antrag der Kläger auch offenbar dahin ausgelegt, daß er beide Ansprüche erfassen solle. Die Beklagte hat dies auch nicht beanstandet.

14

Es mag daher hingenommen werden, den Antrag trotz seiner unvollständigen Fassung dahin aufzufassen, daß die Kläger die Berichtigung des Grundbuchs und hilfsweise die Rückübertragung des Grundstücks begehren (vgl. auch RGZ 54, 378). Der Revisionsantrag zu a) enthält demnach keine (unzulässige) Erweiterung, sondern nur eine (zulässige) Klarstellung.

15

2)

Der Berichtigungsanspruch:

16

Das Berufungsgericht hält die Behauptungen, auf die die Kläger ihren Anspruch stützen, für nicht erwiesen. Die Revision greift dies mit Verfahrensrügen an. Hierauf braucht nicht eingegangen zu werden, denn der Anspruch ist von vornherein nicht schlüssig.

17

Durch die Rechtskraftwirkung des Zuschlagbeschlusses sind alle Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Zuschlags abgeschnitten, soweit sie sich darauf stützen, daß die sachlichrechtlichen Voraussetzungen für die Zwangsversteigerung nicht gegeben seien (nicht volle Valutierung der Grundschuld). Die Kläger hätten diese Einwendungen während des Vollstreckungsverfahrens im Wege der Vollstreckungsgegenklage erheben können und müssen. Das ist nicht geschehen.

18

Aber auch etwaige verfahrensrechtliche Mängel können, nachdem der Zuschlag rechtskräftig geworden ist, nicht mehr geltend gemacht werden. Das gilt auch von dem von den Klägern behaupteten Mangel der devisenrechtlichen Genehmigungen für die Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens und die Erteilung des Zuschlags. Sie hätten spätestens in Form einer sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagbeschluß (§§ 100, 83 Ziff. 6 ZVG) geltend gemacht werden müssen. Nach der Rechtskraft des Zuschlags können sie ihn nicht mehr unwirksam machen.

19

Wie es sich verhalten würde, wenn die devisenrechtlichen Genehmigungen überhaupt nicht vorgelegen hätten, oder wenn sie zwar erteilt, aber die von der FAG und der Beklagten begehrten Akte nicht decken würden, kann auf sich beruhen, denn die Genehmigungen lagen vor und deckten auch die begehrten Hoheitsakte. Sie wären, wenn dem Vortrag der Kläger gefolgt würde, "erschlichen". Damit wären sie aber noch nicht unwirksam, sondern nur fehlerhafte Verwaltungsakte; solche können zwar möglicherweise widerrufen oder angefochten werden, bleiben aber bis zu ihrer Aufhebung, die - wie unbestritten - hier nicht erfolgt ist, rechtswirksam (vgl. Forsthoff, Verwaltungsrecht 7. Auflage I § 12 e S. 221; ferner Urteil des VIII. Zivilsenats vom 2.12.58 - VIII ZR 154/57 - mit weiteren Nachweisen). Infolgedessen waren auch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Zwangsversteigerungsverfahrens und die Rechtswirksamkeit des Zuschlags an die Beklagte gegeben.

20

Die von den Klägern angeführte Entscheidung des I. Zivilsenats des BGH vom 20. März 1956 - I ZR 167/54 - (BB 1956, 864), wonach eine erschlichene Devisengenehmigung die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts zur Folge hat, steht dieser Auffassung nicht entgegen. Einmal hat diese Entscheidung ein Rechtsgeschäft und nicht einen konstitutiven staatlichen Hoheitsakt, wie es der Zuschlag ist, zum Gegenstand, zum ändern deckte nach dem Sachverhalt jener Entscheidung die von den Parteien erschlichene Devisengenehmigung nicht ihren wirklichen Vertragswillen, während hier die erteilte Devisengenehmigung den von der Beklagten erstrebten Hoheitsakt des Zuschlags voll deckte.

21

Der Zuschlag an die Beklagte ist somit rechtswirksam erteilt worden, und diese hat das Eigentum an dem Grundstück erworben. Infolgedessen ist der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs von vornherein unbegründet.

22

3)

Der Schadenersatzanspruch:

23

a)

Die Kläger stutzen ihren Anspruch auf § 826 BGB. Sie behaupten, die Beklagte und die FAG, deren Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, hätten bei der Durchführung der Zwangsversteigerung arglistig verschwiegen, daß die Grundschuld nicht voll valutiert und infolgedessen auch ein Zinsrückstand nicht vorhanden gewesen sei.

24

Dem stehen die Feststellungen des Berufungsgerichts entgegen, wonach die Grundschuld voll valutiert und deshalb auch die sachliche Voraussetzung für das Zwangsversteigerungsverfahren gegeben gewesen ist.

25

Die Revision erhebt dagegen zwei Verfahrensrügen.

26

Einmal rügt sie die Verletzung des § 529 ZPO, weil das Berufungsgericht den im Berufungsrechtszug, und zwar erstmals im Schriftsatz vom 14. Januar 1958 gestellten Antrag der Kläger, den früheren Bankdirektor Dr. Bl. als Zeugen zu vernehmen, nicht zugelassen hat. Das Berufungsgericht hätte, so meint die Revision, den Klägern Gelegenheit geben müssen, etwaige Zweifel daran, ob sie den Beweis nicht schon früher hätten antreten können, durch eine Erläuterung und Ergänzung ihres Vertrages auszuräumen (Verletzung des § 139 ZPO); die Kläger hätten dann nachgewiesen, daß sie bereits am 27. Januar 1956 bei der Deutschen Effekten- und Wechselbank wegen der Anschrift des Zeugen angefragt hätten.

27

Diese Rüge ist nicht begründet. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht seine Fragepflicht verletzt hat, denn selbst wenn unterstellt wird, daß die Kläger sich schon im Januar 1956 um die Adresse des Zeugen Bl. bemüht haben; so könnte das doch nicht den Vorwurf der groben Nachlässigkeit ausräumen. Denn sie haben, den Vortrag der Revision als richtig unterstellt, sich erst nach 8-jähriger Prozeßdauer nach der Anschrift des Zeugen erkundigt, obwohl die in sein Wissen gestellten Tatsachen von Anfang an für den Rechtsstreit - jedenfalls nach dem Vortrag der Kläger - wesentlich waren. Bei dieser Sachlage kann unerörtert bleiben, warum es nach der Anfrage noch zwei weitere Jahre dauerte, bis die Kläger die gewünschte Anschrift erhielten.

28

Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe das Schreiben des Oberfinanzpräsidenten Baden - Devisenstelle Straßburg - vom 12. Februar 1945 an die Beklagte unbeachtet gelassen (§ 286 ZPO). In diesem Schreiben habe es der Oberfinanzpräsident für erwiesen angesehen, daß die Beklagte und die FAG die Darlehensvaluta in Höhe von 35.700 RM nicht geleistet hätten.

29

Auch diese Rüge ist nicht begründet. Die Überzeugung des Berufungsgerichts beruht auf einer eingehenden und umfassenden Würdigung aller wesentlichen Umstände, die für oder gegen die Vollauszahlung der Darlehensvaluta an die Kläger oder für deren Rechnung sprechen. Eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Kläger bedurfte es nicht.

30

Im übrigen übersieht die Revision, daß jenes Schreiben mit dem Schreiben derselben Dienststelle vom 8. Dezember 1944 in den entscheidenden Punkten übereinstimmt und daß sich das Berufungsgericht mit letzterem auseinandergesetzt hat. Es hat die dort zum Ausdruck gekommene Auffassung als auf falschen Voraussetzungen beruhend abgelehnt (vgl. Urteil S. 25).

31

Abgesehen davon handelte es sich um die Auffassung einer am Rechtsstreit nicht beteiligten Stelle, die selbst dann keinen entscheidenden Beweiswert haben würde, wenn sie nicht auf eine Information des Klägers M. zurückzuführen sein sollte (vgl. die Notiz in der Aktensammlung H. S. 213).

32

b)

Die Kläger versuchen ihren Anspruch auf Schadensersatz weiter damit zu begründen, daß die Beklagte die Devisengenehmigung für den Zuschlagbeschluß sittenwidrig erschlichen habe, indem sie den zuständigen Behörden gegenüber ihre wirtschaftliche Identität mit der FAG arglistig verschwiegen hätten. Die Kläger meinen, der Oberfinanzpräsident Baden - Devisenstelle - würde der Beklagten die Genehmigung vom 12. Oktober 1944, das Grundstück "zu Lasten ihres eigenen Kreditsperrguthabens" bei der Zwangsversteigerung zu erstehen, bei Kenntnis jener Identität niemals erteilt haben.

33

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß, selbst wenn die Beklagte die devisenrechtliche Genehmigung erschlichen haben sollte, nicht die Kläger, sondern höchstens die deutsche Volkswirtschaft geschädigt worden sei; die Kläger hätten überdies auf jeden Fall ihr Grundstück im Zwangsversteigerungsverfahren verloren. Im übrigen sieht es das Berufungsgericht aber auch gar nicht als erwiesen an, daß die Beklagte die Devisengenehmigung erschlichen hat.

34

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, daß durch eine etwaige sittenwidrige Erschleichung der Devisengenehmigung die Kläger nicht geschädigt worden wären, richtig ist; denn das Urteil wird jedenfalls durch die weitere Begründung des Berufungsgerichts getragen, es könne der Beklagten nicht widerlegt werden, daß sie die Kenntnis der maßgebenden Stellen von ihrer Verflechtung mit der FAG als selbstverständlich vorausgesetzt habe (S. 41 f des Urteils).

35

Die gegen diese auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdigung liegenden Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Revisionsrügen können keinen Erfolg haben.

36

Die Revision rügt einmal, das Berufungsgericht habe den für die Bösgläubigkeit der Beklagten sprechenden Vortrag der Kläger, sie habe sogar "ihrem eigenen Anwalt", Rechtsanwalt Plagge, gegenüber ihre Identität mit der FAG verschwiegen und deshalb auch für den Antrag auf Erteilung der Devisengenehmigung diesen nicht in Anspruch genommen, nicht berücksichtigt.

37

Diese Rüge liegt neben der Sache, denn Rechtsanwalt Plagge war nicht der Anwalt der Beklagten, vielmehr vertrat er die FAG als betreibende Gläubigerin im Zwangsversteigerungsverfahren. Die Beklagte hatte schon deshalb keinen Anlaß, sich für ihren Antrag auf Erteilung der Devisengenehmigung seiner zu bedienen.

38

Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe den Antrag der Kläger, der Beklagten die Auflage zu machen, ihre sämtlichen Akten über die hier in Frage stehenden Vorgänge vorzulegen, unberücksichtigt gelassen. Auch diese Rüge ist nicht begründet. Der Antrag war unsubstantiiert und diente der Ausholung der Beklagten; ein derartiger Antrag ist auch kein ordnungsgemäßer Beweisantritt, auf den das Gericht einzugehen verpflichtet wäre.

39

Was schließlich die von der Revision als übergangen gerügten Beweisanträge, die Zeugen Haas, Weber und Hasse sowie einen Sachverständigen zu vernehmen, betrifft, so hat das Berufungsgericht diese als für die Entscheidung unerheblich bezeichnet (Urteil S. 42). Darin liegt kein Verfahrensterstoß, denn die Zeugen könnten nach dem eigenen Vortrag der Kläger höchstens bekunden, daß die Beklagte, wenn die Devisenstelle ihre Identität mit der FAG gekannt hätte, die nachgesuchte Devisengenehmigung nicht erhalten hätte. Dasselbe gilt für das verlangte Gutachten. Für die subjektive Seite, d.h. für die Frage, ob die Beklagte der Devisenstelle ihre Identität mit der FAG bewußt verschwiegen hat, sind die Zeugen und der Sachverständige nicht angerufen.

40

Die Auffassung des Berufungsgerichts steht auch nicht im Widerspruch mit der Lebenserfahrung. Im Gegenteil spricht nach den rechtlich bedenkenfreien Darlegungen des Berufungsgerichts der Schriftwechsel der Beklagten mit dem Reichsbankdirektorium und dem Kontor der Reichshauptstelle für Wertpapiere durchaus gegen ein bewußtes Verschweigen der Identität. Hinzukommt, daß schon aus der Schuldurkunde vom Jahre 1932, die der Devisenstelle jederzeit zugänglich war, die enge wirtschaftliche Beziehung zwischen der Beklagten und der FAG zu entnehmen war.

41

Die Kläger tragen vor, die Identität der betreibenden Gläubigerin (FAG) mit der Ersteherin (Beklagten) habe zu einem erheblichen, ungerechtfertigten Devisengewinn für die Beklagte geführt. Dem brauchte das Berufungsgericht mindestens für die subjektive Tatseite keine Bedeutung beizumessen. Auch zwei einander fremde ausländische Banken hätten durch Vereinbarung für den Einzelfall ähnliche Gewinne erzielen können. Die deutschen Devisenstellen konnten diese Hintergründe nicht erforschen und solche Gewinne nicht verhindern, wenn sie sich schon zur Genehmigung entschlossen.

42

c)

Das Begehren der Kläger kann auch nicht auf § 823 Abs. 2 BGB gestützt werden, denn die devisenrechtlichen Vorschriften sind keine Schutzgesetze zugunsten privater Vertragsparteien (BGH in BB 1956, 252).

43

d)

Das Berufungsgericht hat somit zutreffend einen Schadensersatzanspruch der Kläger verneint.

44

4)

Die Revision ist infolgedessen als unbegründet zurückzuweisen.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Glanzmann Rietschel Dr. Winkelmann Erbel Dr. Vogt