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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.11.1988, Az.: 3 StR 498/88

Maßstab für eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne des § 223 a Strafgesetzbuch (StGB) a. F.

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.11.1988
Aktenzeichen
3 StR 498/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 16498
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mönchengladbach - 14.06.1988

Verfahrensgegenstand

Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer u.a.

Prozessführer

Matrose Siegfried R. aus Hü.-Do., geboren am ... 1955 in Ra.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts,
zu Ziffer 2 auf dessen Antrag,
am 23. November 1988
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 14. Juni 1988 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt wird.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang.

3

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte den Zeugen Re. während der Fahrt mit der Faust in das Gesicht geschlagen; dieser unternahm infolgedessen eine Vollbremsung, wobei das Fahrzeug etwas auf die linke Fahrbahnhälfte geriet (UA S. 6, 7).

4

Entgegen der Auffassung des Landgerichts erfüllt die dadurch hervorgerufene allgemeine Gefahr eines schweren Verkehrsunfalls nicht den Tatbestand einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 223 a StGB.

5

Zwar reicht für die lebensgefährdende Behandlung die objektive Eignung der Verletzungshandlung aus, ohne daß es des Eintritts einer konkreten Gefahr bedarf. Die Gefährdung muß sich jedoch stets aus der vorgenommenen Behandlung selbst ergeben; eine bloß abstrakte Gefahr, die sich erst aus weiteren äußeren Umständen ergibt, genügt nicht.

6

Der vom Angeklagten geführte Faustschlag war für sich genommen nur eine Körperverletzung gemäß § 223 StGB.

7

Da von einer neuen Verhandlung insoweit keine anderen Feststellungen zu erwarten sind und die Nachprüfung des Urteils im übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, hat der Senat den Schuldspruch geändert.

8

Die Änderung des Schuldspruchs nötigt hier nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs.

9

Es kann angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung der - objektiv gefahrenträchtigen - Körperverletzungshandlung zum Nachteil des Zeugen Re. im Rahmen des § 316 a Abs. 1 StGB eine mildere Strafe verhängt hätte.

Ruß
Gribbohm
Zschockelt
Detter
Harms