Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.04.1978, Az.: KRB 1/77
Ausschluss der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit wegen Verjährung; Verjährungsfrist der als Vergehen eingestuften Presseinhaltsdelikte; Zulässigkeit der analogen Anwendung presserechtlicher Verjährungsbestimmungen im Ordnungdwidrigkeitenrecht; Erstreckung des Begriffs des Presseinhaltsdelikts auf die Verbreitung von Druckwerken mit nicht strafbarem Inhalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.04.1978
- Aktenzeichen
- KRB 1/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 13978
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 02.02.1976
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 28, 53 - 57
- BGHZ 71, 348 - 348
- MDR 1978, 1042 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 1985-1986 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Für die Verjährung der Verfolgung einer Kartellordnungswidrigkeit, die durch Verbreitung eines Druckwerks begangen worden ist, dessen geistig wirksamer Inhalt die für die Verwirklichung des Tatbestands erforderliche Erklärung enthält, gelten die presserechtlichen Verjährungsvorschriften entsprechend.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten am 11. April 1978
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer und
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frhr. v. Gamm, Herdegen, Lohmann und Dr. Hesse
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen Dr. Fenner wird das Urteil des Kartellsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. Februar 1976, soweit es gegen ihn ergangen ist, aufgehoben. Das Verfahren gegen Dr. Fenner wird wegen Verjährung der Verfolgung eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens gegen den Betroffenen und seine notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Im Juni 1972 erschien in der Zeitschrift "Das Ärztliche Laboratorium", dem Mitteilungsblatt der Arbeitsgemeinschaft der Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, eine ganzseitige Anzeige der Firma Bi. Biochemische Dienstleistungs-Gesellschaft mbH (im folgenden BSI), die sich an Ärzte richtete, um sie zu veranlassen, die BSI mit Laboruntersuchungen zur Vorbereitung von Diagnosen zu beauftragen. Die Schriftleitung des Blattes veröffentlichte in derselben Ausgabe unter Bezugnahme auf die Anzeige einen redaktionellen Hinweis, der die als Kunden der BSI in Betracht kommenden Leser aufforderte, sich vom Vorstand der Arbeitsgemeinschaft qualifizierte Ärzte für Laboruntersuchungen, wie sie die BSI anbot, benennen zu lassen. Durch den Hinweis sollte die BSI veranlaßt werden, von weiterer Werbung Abstand zu nehmen. Er war dazu bestimmt und geeignet, die Werbewirkung des Inserats der BSI aufzuheben und ins Gegenteil zu verkehren (UA S. 99).
Der Betroffene, Schriftleiter der Zeitschrift und zweiter Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft, kannte den redaktionellen Hinweis vor der Veröffentlichung. Es konnte nicht festgestellt werden, daß er ihn verfaßte.
Der Kartellsenat des Kammergerichts hat gegen den Betroffenen wegen vorsätzlich begangener Ordnungswidrigkeit gem. §§ 25 Abs. 1, 38 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 4 Nr. 1 GWB i.d.F. vom 3. Januar 1966 eine Geldbuße in Höhe von 5.000,- DM ausgesprochen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat Erfolg.
Die Verfolgung der ihm zur Last liegenden Ordnungswidrigkeit ist wegen Verjährung ausgeschlossen.
1.
Die Ordnungswidrigkeit ist durch die auf eine unbestimmte Vielzahl von Lesern einwirkende Verbreitung eines Druckwerks begangen worden, dessen geistig wirksamer Inhalt tatbestandsverwirklichende Äußerungen enthielt. Wenn es sich um einen Straftatbestand handeln würde, stünde außer Frage, daß das Verhalten des Betroffenen dem Begriff des Presseinhaltsdelikts unterfiele und infolgedessen die presserechtlichen Verjährungsbestimmungen Anwendung fänden (vgl. BGHSt 26, 40, 43/44; RGSt 66, 145, 147; Löffler, Presserecht Bd. II 2. Aufl., LPG § 20 Rdn. 21 und 23 sowie § 24 Rdn. 18). Da es sich um einen Tatbestand des Ordnungswidrigkeitenrechts handelt, kann die presserechtliche Verjährung nur zum Zuge kommen, wenn entweder der Begriff des Presseinhaltsdelikts auf die Verbreitung von Druckwerken erstreckt wird, deren geistig wirksamer Inhalt zwar nicht strafbar ist, aber die für eine mit Geldbuße bedrohte Handlung erforderliche Erklärung enthält, oder wenn die analoge Anwendung der presserechtlichen Verjährungsvorschriften sich als zulässig und geboten erweist.
a)
Die erste Alternative scheidet aus. Dem Begriff des Presseinhaltsdelikts könnte das Verhalten des Betroffenen nur unterstellt werden, wenn die vom Gesetz genannte Voraussetzung des "strafbaren Inhalts" als zu enger Ausdruck des gesetzgeberischen Willens erschiene. Für eine solche Auffassung gibt es keine überzeugenden Gründe. Sie mochte vertretbar sein, so lange Pressegesetze galten, die zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten waren, in welchem der Prozeß der Aussonderung des Ordnungsunrechts aus dem Kriminalunrecht noch kaum begonnen hatte oder in seiner vollen Tragweite noch nicht erkannt war (vgl. Löffler, Presserecht 1. Aufl., RPG Rdn. 20 vor §§ 20/21). Die gegenwärtig geltenden Landespressegesetze sind jedoch ganz überwiegend zu einer Zeit in Kraft getreten, in welcher die Trennung des Ordnungswidrigkeitenrechts vom Strafrecht weitgehend verwirklicht und ihre Fortführung als ständig zu bewältigende Aufgabe der Bewertung tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und vorwerfbaren Handelns von unterschiedlichem Unrechtsgehalt dem Gesetzgeber vor Augen stand. Infolgedessen kann nicht angenommen werden, daß die Worte "Druckwerke strafbaren Inhalts" nur der mangelhafte Ausdruck eines weitergehenden, Kriminalunrecht und Ordnungsunrecht umfassenden Regelungswillens sind (ähnlich Löffler, Presserecht Bd. II 2. Aufl. LPG § 20 Rdn. 135).
b)
Die zweite Alternative - Erstreckung der presserechtlichen Verjährung auf mit Geldbuße bedrohte Handlungen, die durch Verbreitung von Druckwerken begangen worden sind, deren geistig wirkender Inhalt die für einen Tatbestand des Ordnungswidrigkeitenrechts erforderliche Erklärung enthält, im Wege der Analogie - wird durch § 31 OWiG nicht ausgeschlossen. Was diese Vorschrift über die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten sagt, gilt nur, "wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt". Mit diesen Worten bringt die Vorschrift selbst zum Ausdruck, daß sie eine erschöpfende Regelung, die einer ergänzenden Rechtsfindung entgegenstehen würde, nicht trifft. Wie im Strafrecht ist auch im Ordnungswidrigkeitenrecht Analogie nur unzulässig, soweit sie sanktionsbegründend und sanktionsschärfend wirken würde (vgl. BGHSt 9, 310, 311; Göhler, OWiG 5. Aufl. § 3 Anm. 3 C; Lackner, StGB 11. Aufl. § 1 Anm. 1 c).
Die analoge Anwendung der presserechtlichen Verjährungsvorschriften ist geboten. Die Gründe für diese Vorschriften (vgl. dazu BVerfGE 7, 29, 38/39; BGHSt 26, 40, 43; 27, 18, 21; Löffler a.a.O. LPG § 24 Rdn. 15 bis 17), insbesondere die Erwägung, daß Presseinhaltsdelikte mit der Verbreitung des Druckwerks offen zutage treten und infolgedessen alsbald verfolgt werden können und das Argument, daß die ungestörte Ausübung der Pressefreiheit die alsbaldige Klärung erfordere, ob die nicht selten über einen langen Zeitraum sich hinziehende Verbreitung eines Druckwerks strafrechtliche Folgen nach sich ziehe, gelten uneingeschränkt auch in Fällen, in denen Druckwerke verbreitet werden, deren geistig wirksamer Inhalt die Verbreitung zu einer rechtswidrigen Handlung macht, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße vorsieht. Der Gesichtspunkt, daß die besondere presserechtliche Verjährung sich aus "der Natur der Pressedelikte" ergibt (vgl. BVerfGE a.a.O. S. 39), ließe es als einen kaum verständlichen Wertungswiderspruch erscheinen, wenn nur die mit Strafe bedrohten Taten schwereren Unrechtsgehalts der kurzen presserechtlichen Verjährung unterstellt, die lediglich mit Geldbuße bedrohten Handlungen leichteren Unrechtsgehalts aber wesentlich länger verfolgbar blieben. Soweit nach Landespresserecht für Verbrechen und Vergehen die durch Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden, unterschiedliche Verjährungsfristen gelten, ist wegen der größeren "inneren Nähe" der Ordnungswidrigkeiten zu den Vergehen auf die für diese Deliktsgruppe vorgesehenen Verjährungsfristen abzustellen.
2.
Die Verjährung der Verfolgung ist ein Verfahrenshindernis (BGHSt 2, 300, 305 bis 308; 11, 393, 395). Infolgedessen sind hier die am Sitz des Kammergerichts geltenden Verjährungsbestimmungen anzuwenden (BGHSt 2, 300, 308; Löffler a.a.O. Rdn. 26). Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 PresseGBerlin beläuft sich die Verjährungsfrist bei als Vergehen eingestuften Presseinhaltsdelikten auf sechs Monate. Diese Frist war bereits abgelaufen, als dem Betroffenen im Oktober 1973 die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben wurde.
III.
Auf Grund des Eintritts der Verfolgungsverjährung ist das Verfahren gegen den Betroffenen einzustellen (§ 46 OWiG i.V.m. § 206 a Abs. 1 StPO; Göhler a.a.O. Anm. 5).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
v. Gamm
Herdegen
Lohmann
Hesse