Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.07.1997, Az.: 4 StR 266/97
Verhängung einer anderen Rechtsfolge der Tat als revisionsrechtliches Anfechtungsziel des Nebenklägers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.07.1997
- Aktenzeichen
- 4 StR 266/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18659
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 16.12.1996
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ-RR 1997, 371 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessgegner
1. Ahmet A. aus N. geboren am ... 1964 in B. (Türkei), zur Zeit in Haft,
2. Dervis A. aus B. geboren am ... 1960 in B. (Türkei), zur Zeit in Haft
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 3. Juli 1997
gemäß § 349 Abs. 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Nebenklägers Walat At. gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 16. Dezember 1996 wird als unzulässig verworfen.
- 2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen (Heimtücke-)Mordes an dem Vater des Nebenklägers zu Freiheitsstrafen von jeweils zwölf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Nebenkläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er beantragt, die Angeklagten "unter Aufhebung des Urteils ... zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe (zu verurteilen)".
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Das erstrebt der Beschwerdeführer jedoch - wie sein Antrag zeigt - mit seiner Revision. Eine Änderung des Schuldspruchs will er nicht erreichen, denn die Angeklagten wurden wegen des hier zur Nebenklage berechtigenden Mordvorwurfs (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) verurteilt. Die vom Nebenkläger angestrebte Bejahung auch des Mordmerkmals "sonst niedriger Beweggründe" ließe die rechtliche Einordnung der Tat (als Mord) unberührt (vgl. BGHSt 41, 57, 60); die Annahme eines weiteren Mordmerkmals würde sich vielmehr allenfalls auf den Rechtsfolgenausspruch auswirken können. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Nebenkläger somit ein nicht zulässiges Anfechtungsziel (vgl. BGHSt 41, 140, 144; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4; BGH, Beschluß vom 26. Februar 1992 - 5 StR 26/92; Riegner NStZ 1990, 11, 13; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 400 Rdn. 3 m.w.N.). Die Verfahrensrüge entspricht zudem nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher auch aus diesem Grunde unzulässig.
Maatz
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic