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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.06.1997, Az.: 1 StR 168/97

Pflicht zur Aufbewahrung von Tonbändern; Verfahrenshindernis bei unterbliebener Aufbewahrung von Tonbändern von der polizeilichen Vernehmung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.06.1997
Aktenzeichen
1 StR 168/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18467
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Regensburg - 01.10.1996

Fundstellen

  • Kriminalistik 1998, 128
  • NStZ 1997, 611 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1997, 511

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung u.a.

Prozessführer

1. Melitta M., geborene B., aus R., geboren am ... 1958 in B.

2. Sonja M. aus Z., geboren am ... 1961 in R.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen
am 19. Juni 1997
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 1. Oktober 1996 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zur Ablehnung des Antrags zur Beiziehung der Tonbandmitschnitte der polizeilichen Vernehmungen bemerkt der Senat:

Die Tonbänder hätten aufbewahrt werden müssen. Für polizeiliche Protokolle ist § 168 b StPO entsprechend anzuwenden (Wache in KK 3. Aufl. § 163 a Rdn. 35). § 168 b StPO verweist auch auf § 168 a Abs. 2 StPO, wonach Tonbandmitschnitte als vorläufige Aufzeichnungen aufzubewahren sind und erst gelöscht werden dürfen, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder sonst beendet ist. Entgegen dieser Vorschrift wurden hier die Tonbänder nicht aufbewahrt. Das war fehlerhaft, doch führt dieser nicht mehr behebbare Fehler nicht zu einem Verfahrenshindernis.

Zudem setzt ein Antrag dieser Art, um darauf eine Verfahrensrüge stützen zu können, grundsätzlich das Vorbringen von Tatsachen voraus, die - über die gefertigten Vernehmungsniederschriften hinaus - durch die Tonbandmitschnitte bewiesen werden sollen. Daran fehlt es.

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Schäfer
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