Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.10.1963, Az.: 1 AZR 468/62

Regeln des Internationalen Privatrechts; Unerlaubte Handlung; Recht des Tatorts; Haftung für Verrichtungsgehilfen; Deutsches Deliktsrecht; Deutsche gesetzliche Unfallversicherung; Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfällen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
30.10.1963
Aktenzeichen
1 AZR 468/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10174
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Tübingen 31.07.1962 - II Sa 24/61

Fundstellen

  • BAGE 15, 79
  • DB 1964, 481-482 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1964, 536-537 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 990-992 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1964, 740 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Nach den Regeln des Internationalen Privatrechts ist für Voraussetzungen und Folgen einer unerlaubten Handlung das Recht des Tatorts maßgebend. Dies gilt auch bei der Haftung für einen Verrichtungsgehilfen. Liegt der Tatort im Ausland und ist der Täter ein Deutscher, dann bedarf es gemäß EGBGB Art. 12 der Prüfung, ob und inwieweit eine Klage gegen den deutschen Täter sowohl nach deutschem als auch nach ausländischem Recht gerechtfertigt ist. Der Klage darf nur dann und insoweit stattgegeben werden, als sie nach beiden Rechtsordnungen begründe ist.

2. Soweit bei Anwendung des EGBGB Art. 12 die deutsche Rechtslage zu prüfen ist, kommt es nicht darauf an, was der Verletzte verlangen könnte, wenn die Tat in Deutschland begangen wäre, sondern darauf, was er verlangen könnte, wenn in dem in Rede stehenden ausländischen Staat deutsches Deliktsrecht gelten würde.

3. Einem deutschen Arbeitnehmer, der von seinem deutschen Arbeitgeber zur Ausführung einer Arbeit ins Ausland entsandt wird und bei dieser Tätigkeit den Arbeitsunfall eines ausländischen Arbeitnehmers eines dortigen Unternehmens verursacht, kommen ebensowenig wie seinem deutschen Arbeitgeber die Vergünstigungen der RVO §§ 898, 899 zugute. Diese Vorschriften sind, auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß für den verletzten Ausländer eine der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung gleichstehende Versicherung eintritt, weder unmittelbar noch analog anzuwenden. In einem solchen Fall darf auch die Deutsche Rechtsprechung, die von diesen Vorschriften ausgeht und die Fälle der Haftungsbeschränkung bei Arbeitsunfällen erweitert hat, nicht herangezogen werden.