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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.08.1998, Az.: 4 StR 385/98

Voraussetzungen des Nichtbestehenbleibens eines Gesamtstrafenausspruchs; Vorliegen durchgreifender rechtlicher Bedenken bei der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Beleg einer Gefährlichkeitsprognose durch abgeurteilte Diebstahlstaten; Verpflichtung zur Prüfung der Möglichkeit der Aussetzung der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.08.1998
Aktenzeichen
4 StR 385/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 17085
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 05.02.1998

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 25. August 1998
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. Februar 1998, soweit es den Angeklagten betrifft, in den Aussprüchen über

    1. a)

      die Gesamtstrafe,

    2. b)

      die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Diebstahls in 9 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und wegen Bedrohung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 16. Juli 1998.

3

2.

Dagegen kann der Gesamtstrafenausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat nicht bedacht, daß von dem Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 10. Mai 1995 (UA 6), dessen Vollstreckung nach den Feststellungen noch nicht erledigt ist, eine Zäsurwirkung ausgeht; denn der Angeklagte hat die hier abgeurteilten Taten teilweise vor und teilweise nach jener Verurteilung begangen. Das Landgericht hätte deshalb unter Einbeziehung der Strafe aus dem genannten früheren Urteil und den in den Fällen II. 1 bis 7 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafen auf eine Gesamt-strafe und aus den übrigen Einzelstrafen auf eine weitere Gesamtstrafe erkennen müssen (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 55 Rdn. 5 m.N.). Der mit der Gesamtstrafenbildung befaßte neue Tatrichter wird zugleich Gelegenheit haben, auch über die Frage der Strafaussetzung neu zu entscheiden und in diesem Zusammenhang insbesondere auch dem Gesichtspunkt des Zeitablaufs seit Tatbegehung Rechnung zu tragen.

4

3.

Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar hat das sachverständig beratene Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen, daß der Angeklagte sich in einem dauerhaften, nicht nur vorübergehenden psychisch-intellektuellen Ausnahmezustand befindet, aufgrund dessen seine Steuerungsfähigkeit bei sämtlichen abgeurteilten Straftaten "ohne Zweifel" im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert war (UA 15 f., 21). Doch hat es die Einschätzung des Angeklagten als "für die Allgemeinheit gefährlich" (UA 22) nicht ausreichend begründet und auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) nicht genügend beachtet:

5

Das Landgericht hat nicht verkannt, daß die abgeurteilten Diebstahlstaten die Gefährlichkeitsprognose nicht ohne weiteres belegen (vgl. BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 20, 22). Es stützt die Anordnung der Unterbringung und die ihr zugrundeliegende Annahme, von dem Angeklagten seien ohne Einwirkung durch den Maßregelvollzug künftig erhebliche Straftaten zu erwarten, deshalb auch insbesondere auf "die erneut zu Tage getretene Neigung des Untergebrachten zu gefährlichen Verhaltensweisen mit unkontrollierbaren Gefahren für Dritte, wie sie vorliegend im verwirklichten Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs zum Ausdruck gekommen ist" (UA 22). Doch hat es sich dabei nicht mit dem bedeutsamen Umstand auseinandergesetzt, daß im für die Gefährlichkeitsprognose maßgeblichen Zeitpunkt der Hauptverhandlung (vgl. Tröndle aaO § 63 Rdn. 11 m.N.) diese Tat bereits über fünf Jahre zurücklag und der Angeklagte seither nicht erneut in dieser Weise in Erscheinung getreten ist.

6

Der - zudem zeitlich nicht näher bestimmte - Vorfall im Wohnheim, "bei dem der Angeklagte Spülmittel auf eine Treppe aufbrachte, um hierdurch Personen zu Fall zu bringen" (UA 22), trägt eher Züge eines "Dumme-Jungen-Streichs"; er ist jedenfalls dem Tatgeschehen vom Januar 1993 nicht vergleichbar und nicht geeignet, ein "Gefährlichkeitspotential" zu belegen, das eine - zeitlich nicht befristete - Unterbringung nach § 63 StGB rechtfertigt. Insoweit mußte die Strafkammer zudem berücksichtigen, daß sich dieser Vorfall in der sozialtherapeutischen Einrichtung ereignete, in der sich der Angeklagte aufgrund seiner geistig-seelischen Behinderung befand. Solche Verhaltensweisen eines möglicherweise schwierigen Insassen, durch die das Pflegepersonal oder Mitpatienten betroffen werden, sind bei wertender Betrachtung nicht mit Handlungen gleichzusetzen, die der Täter außerhalb der Betreuungseinrichtung begeht. Wie der Senat in der Entscheidung BGH NStZ 1998, 405 ausgeführt hat, die den Fall eines nach Landesgesetz untergebrachten Täters betraf, verlangen solche Taten regelmäßig schon nach ihrem äußeren Eindruck weit weniger nach einer Reaktion durch Anordnung einer strafrechtlichen Maßregel. Deshalb kommmt entgegen der Auffassung der Strafkammer auch die Bedrohung des Praktikanten des Wohnheims durch den Angeklagten (Fall II. 11 der Urteilsgründe) nicht ohne weiteres eine die Anordnung der Unterbringung rechtfertigende Bedeutung zu. Soweit das Landgericht schließlich meint, auch das "sexual deviante Verhalten des Angeklagten" könne nicht außer Betracht bleiben, hatte es zu bedenken, daß exhibitionistische Handlungen wie diejenige, die der Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Euskirchen vom 10. Mai 1995 zugrunde lag, nur in besonders schwerwiegenden Fällen für die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB herangezogen werden können (vgl. BGHR StGB § 62 Verhältnismäßigkeit 1).

7

4.

Sollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wiederum die Voraussetzungen des § 63 StGB bejahen und die Unterbringung des Angeklagten hiernach anordnen, wird sie jedenfalls die Möglichkeit der Aussetzung nach § 67 b StGB eingehender als im angefochtenen Urteil zu prüfen haben, sofern nicht die Regelung des § 67 b Abs. 1 Satz 2 StGB einer Aussetzung entgegensteht. Zwar hat das Landgericht in diesem Zusammenhang zu Recht nicht unbeachtet gelassen, daß sich der unter Betreuung stehende Angeklagte bislang in der erwähnten sozialtherapeutischen Einrichtung befand (vgl. BGHR StGB § 67 b Abs. 1 besondere Umstände 3). Für die Annahme, der "Versuch der Eingliederung des Angeklagten in das AKB-Wohnheim", in dem er sich immerhin seit 1991 befand, sei "als gescheitert zu betrachten", hätte es aber näherer Begründung bedurft. Der alleinige Hinweis auf die "festgestellte massive Delinquenz" (UA 22) reicht nicht aus, zumal die schwerer wiegenden Straftaten lange zurückliegen.

Meyer-Goßner,
Maatz,
Tolksdorf,
Kuckein,
Ernemann