Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.12.2004, Az.: BVerwG 4 B 63.04

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache; Hochbauten auf dem Gelände eines internationalen Verkehrsflughafens im Hinblick auf ihre Umweltauswirkungen; Änderung des Flughafens; Errichtung einer Flugzeugwartungshalle mit Vorfeld und Nebengebäuden; Klärungsbedürftigkeit der Frage nach den Voraussetzungen für das Recht eines anerkannten Naturschutzvereins auf Beteiligung in einem Planfeststellungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.12.2004
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 63.04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 26468
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 01.06.2004 - AZ: 2 A 3239/03
nachfolgend
BVerwG - 07.12.2006 - AZ: BVerwG 4 C 16.04

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Dezember 2004
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Halama, Prof. Dr. Rojahn und Gatz
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 1. Juni 2004 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Im Revisionsverfahren kann geklärt werden, ob Hochbauten auf dem Gelände eines internationalen Verkehrsflughafens (hier: Errichtung einer Flugzeugwartungshalle mit Vorfeld und Nebengebäuden) im Hinblick auf ihre Umweltauswirkungen eine der Planfeststellung unterliegende Änderung des Flughafens im Sinne von § 8 Abs. 1 LuftVG 2002 darstellen können. Die Revision kann ferner zur Klärung der Frage beitragen, unter welchen Voraussetzungen das Recht eines anerkannten Naturschutzvereins auf Beteiligung in einem Planfeststellungsverfahren nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BNatSchG 2002 (und § 35 Abs. 1 Nr. 4 HENatG) verletzt sein kann, wenn ein Vorhaben der vorgenannten Art durch eine Plangenehmigung nach § 8 Abs. 2 LuftVG 2002 zugelassen wird.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 EUR festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Halama
Prof. Dr. Rojahn
Gatz