Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.01.1980, Az.: BVerwG 1 WB 35/79
Bundeswehr; Verwendung von Soldaten; Schwierigkeiten im familiären Bereich
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.01.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 35/79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 11482
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Amtlicher Leitsatz
Das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, verdient grundsätzlich den Vorrang, soweit die mit der Versetzung verbundenen Schwierigkeiten im familiären Bereich das übliche Maß nicht überschreiten.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 23. Januar 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Nast-Kolb,
ferner
Oberst Marquitan,
Hauptfeldwebel Reinwand als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat und gehörte als Bordmechanikermeister dem Lufttransportgeschwader (LTG) ... in P. an. Im Zuge der Umgliederung der Lufttransportverbände wurde in W. die bisherige Flugzeugführerschule "S" in das LTG ... umgegliedert und erhielt neben ihrem bisherigen Lehrauftrag eine Lufttransport-Einsatzkomponente. Am 26. Mai 1978 wurde dem Antragsteller in einem Gespräch mit seinem Geschwaderkommodore eröffnet, daß er im Rahmen der durch die Umgliederung erforderlich werdenden Personalverschiebungen mit einer Versetzung nach W. rechnen müsse.
Mit Schreiben vom 28. Mai 1978 wandte sich der Antragsteller gegen die vorgesehene Versetzung und beantragte seinen weiteren Verbleib beim LTG ... in P.. Zur Begründung führte er aus, eine Versetzung nach Wunstorf würde für ihn und seine Familie eine besondere Härte bedeuten, weil er seinen jetzigen Wohnort F., wo er seit 1967 ansässig sei, nicht aufgeben könne. Er habe schon aus der Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes eine Rückführung in die Laufbahn der Unteroffiziere erwirkt, um nicht aus dem bayerischen Baum wegversetzt zu werden. Seine beiden 1964 und 1966 geborenen Söhne seien in F. in ärztlicher Behandlung, und zwar sein Sohn Oliver in einer kieferorthopädischen und augenärztlichen Behandlung, sein Sohn Ralf in kieferorthopädischer Behandlung, die jeweils in F. abgeschlossen werden solle. Sein jüngster Sohn erreiche im Herbst 1978 die 6. Klasse der Hauptschule, aus der in Bayern der Übertritt in die weiterführende Schule erfolge, während dies in den übrigen Bundesländern nur nach der 4. oder 5. Klasse möglich sei. Seine Ehefrau habe überdies in Fürstenfeldbruck eine günstige Beschäftigung, die sie nicht aufgeben wolle; sie sei daher nicht umzugswillig.
Die Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. September 1978 mit der Begründung ab, nach Abwägung der dienstlichen Erfordernisse mit den persönlichen Gründen könne dem Gesuch auf Verbleib am Standort P. nicht stattgegeben werden. Die Einsatzbereitschaft des Lufttransportes hänge nach der Neuorganisation von einer vollzähligen und einsatzbereiten Anzahl der fliegenden Besatzungen in W. ab. Diese müßten aus dem übrigen Bundesgebiet hinzuversetzt werden.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Oktober 1978 mit den bereits für seinen ursprünglichen Antrag gegebenen Gründen Beschwerde ein.
Mit Verfügung der SDL vom 18. September 1978 wurde der Antragsteller mit Wirkung vom 1. Oktober 1978 zum LTG ... nach W. versetzt; der Dienstantritt wurde bis auf weiteres, voraussichtlich bis Mitte 1979, ausgesetzt, um die von dem Antragsteller vorgetragenen Umstellungsschwierigkeiten seiner Kinder zu vermeiden. Die Versetzungsverfügung wurde dem Antragsteller am 24. Oktober 1978 ausgehändigt.
Mit Entscheidung vom 6. Dezember 1978, dem Antragsteller ausgehändigt am 15. Dezember 1978, wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) die Beschwerde gegen die Entscheidung der SDL vom 11. September 1978 zurück. Der BMVg begründete diese Entscheidung damit, daß die Versetzung zum LTG ... aus dienstlichen Gründen notwendig sei. Gegenüber diesen dienstlichen Gründen - der Erhaltung der Einsatzbereitschaft des LTG ... durch Zuversetzung von Bordmechanikermeistern - seien die von dem Antragsteller geltend gemachten Nachteile nicht so schwerwiegend, als daß sie als zwingende persönliche Gründe seinen Verbleib in Penzing rechtfertigen könnten.
Gegen diese Entscheidung des BMVg beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 19. Dezember 1978, eingegangen am gleichen Tage bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten, die gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, der Kommodore des LTG ..., Oberst H., habe im Zusammenhang mit den geplanten Versetzungen vor allen in Frage kommenden Soldaten zum Ausdruck gebracht, daß Versetzungen nur nach sozialen Gesichtspunkten unter Vermeidung unnötiger Härten vorgenommen würden. Dies sei aber nicht geschehen. Aus der Fachgruppe Bordtechniker der er angehöre, seien Soldaten mit gleicher Qualifikation und dem gleichen Dienstgrad nicht versetzt worden, obwohl sie nicht wie er über schulpflichtige Kinder verfügten, unter diesen Umständen sei die soziale Komponente bei den getroffenen Versetzungsentscheidungen nicht hinreichend berücksichtigt worden und die Entscheidung daher ermessensfehlerhaft.
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor, der Antragsteller habe keinen Rechtsanspruch darauf, bei einem bestimmten Truppenteil oder an einem bestimmten Standort zu verbleiben. Die Versetzung nach W. sei aus dienstlichen Gründen notwendig. Die Umgliederung der Flugzeugführerschule "S" in W. in das LTG ... erfordere unter anderem die Zuversetzung von Bordmechanikermeistern, zu denen der Antragsteller gehöre. Gegenüber diesen dienstlichen Gründen seien die von dem Antragsteller geltend gemachten Nachteile nicht so schwerwiegend, als daß sie als zwingende persönliche Gründe anzuerkennen wären, die einen Verbleib des Antragstellers in P. rechtfertigen könnten. Dem Einwand der zu erwartenden Umschulungsschwierigikeiten für seinen jüngeren Sohn sei dadurch Rechnung getragen worden, daß der Dienstantritt bis Mitte 1979 hinausgeschoben worden sei. Die ärztliche Versorgung der beiden Kinder des Antragstellers könne auch im Raume W. sichergestellt werden. Die Berufstätigkeit der Ehefrau stehe einer Versetzung nicht entgegen. Bei der Auswahl der für eine Versetzung in Frage kommenden Bordmechanikermeister sei die SDL in Zusammenarbeit mit dem LTG ... davon ausgegangen, daß bei der Festlegung des Personenkreises, der weiterhin beim LTG ... verbleiben solle, eine ausgewogene Altersstruktur, ein normales Leistungsgefälle und die notwendige Anzahl der verschiedenen Berechtigungen im Bereich des fliegenden Personals sichergestellt sein sollten. Die vom Antragsteller namentlich genannten Soldaten, bei denen nach Auffassung des Antragstellers die Versetzung mit einer wesentlich geringeren Harte verbunden sei, hätten ebenso wie der Antragsteller lediglich persönliche Gründe geltend gemacht, die ihrer Auffassung nach einer Versetzung entgegenstünden. Diese Gründe seien aber nicht weniger schwerwiegend erschienen als die des Antragstellers. Der BMVg habe im übrigen eine Selbstbindung seines Ermessens nur für die in § 2 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a oder b des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) aufgeführten Gründe eingegangen. Eine weitergehende Verpflichtung, etwa in der Form des Vergleichs aller für eine Versetzung in Frage kommenden Soldaten, müßte jegliche ordnungsgemäße Personalführung in Frage stellen.
Im übrigen wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen der Beteiligten Bezug genommen.
II
1.
Der Antragsteller begehrt die Aufhebung der am 18. September 1978 verfügten Versetzung zum LTG ... nach W. und die weitere Verwendung im LTG ... in P. Dieser Antrag ist zulässig.
Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits die Erklärung des Geschwaderkommodore vom 26. Mai 1978 als anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO anzusehen ist, denn der BMVg hat über die Beschwerde und die Versetzung des Antragstellers sachlich entschieden. Der hiergegen fristgerecht gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist daher zulässig.
2.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern er ein dienstliches Bedürfnis für gegeben hält, nach seinem Ermessen. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ausübung des Ermessens des zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BVerwG NZWehrr 1978, 151).
Für die Versetzung des Antragstellers ist ein dienstliches Bedürfnis gegeben. Die Dienstposten des im Rahmen der Umgliederung der Lufttransportverbände neu aufgestellten LTG ... mußten besetzt werden, um die Einsatzbereitschaft des Geschwaders herzustellen. Das gilt auch für den Dienstposten eines Bordmechanikermeisters. Darüber hinaus entstand durch die Umgliederung der Lufttransportverbände beim LTG ... ein Überhang von acht Bordmechanikermeistern, der durch Versetzung abgebaut werden mußte.
Die Versetzung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Im Rahmen der Umgliederung der Lufttransportverbände und der Neuaufstellung eines Geschwaders unter Verkleinerung der übrigen beiden bereits bestehenden waren die personalbeabeitenden Dienststellen bei den zu treffenden Personalmaßnahmen zwangsläufig darauf angewiesen, auf bei den beiden bestehenden Geschwadern überzählig werdende Soldaten zurückzugreifen. Die Entscheidung der SDL, auch im Falle des Antragstellers so zu verfahren und ihn, entsprechend seiner bisherigen Verwendung als Bordmechanikermeister, in der gleichen Funktion nunmehr beim LTG ... einzusetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der dem militärischen Vorgesetzten insoweit zustehende Ermessensspielraum wäre nur dann überschritten, wenn die Entscheidung willkürlich oder aus unsachlichen Erwägungen getroffen worden wäre. Davon kann jedoch keine Rede sein.
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten. Er muß es deshalb hinnehmen, wenn bei einer Versetzung auch die Belange seiner schulpflichtigen Kinder und die seiner Ehefrau berührt werden. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und evtl. Nachteile das übliche Maß nicht überschreiten, verdient das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten nach Haßgabe des dienstlichen Bedürfnisses dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, grundsätzlich den Vorrang. Dieses Interesse muß im Rahmen des dienstlich Möglieben gegebenenfalls nur dann zurücktreten, wenn die mit einer Versetzung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, daß sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können. Derartige Umstände, wie sie beispielsweise für Versetzungsanträge der Soldaten ihren Niederschlag in den Versetzungsbestimmungen des BMVg gefunden haben, sind im vorliegenden Falle nicht erkennbar.
Soweit es dem Antragsteller mit seiner Beschwerde darum ging, den Übertritt seines Sohnes von der 6. Klasse der Hauptschule in eine weiterführende Schule zu ermöglichen, ist dem dadurch Rechnung getragen worden, daß der Dienstantritt des Antragstellers auf Mitte 1979 hinausgeschoben wurde.
Die augenärztliche bzw. kieferorthopädische Behandlung seiner beiden Söhne ist nicht an die Person eines Arztes gebunden; sie kann, ohne daß dies zu Nachteilen in dem Behandlungsfortschritt führen muß, auch im Bereich des neuen Standortes Wunstorf fortgeführt werden.
Schließlich ist auch die Berufstätigkeit der Ehefrau des Antragstellers kein ausreichender Grund für sein Verbleiben im Penzing. Der Soldat muß es hinnehmen, wenn bei einer Versetzungsentscheidung auch die Interessen seiner berufstätigen Ehefrau berührt werden. Er muß daher Schwierigkeiten, die der Ehefrau in beruflicher Hinsicht aus einer mit einem Wohnsitzwechsel verbundenen Versetzung erwachsen, in Kauf nehmen. Es ist Sache des Soldaten, hier eine auch von seiner Ehefrau akzeptierte Lösungsmöglichkeit zu finden, wenn die Ehepartner weiterhin in ehelicher Lebensgemeinschaft leben wollen. Familiäre Belange dieser Art zwingen die personalbearbeitende Stelle nicht, deswegen von einer dienstlich notwendigen Versetzung Abstand zu nehmen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. BVerwG Beschluß vom 28. März 1979 - 1 WB 71/78 - mit weiteren Hinweisen).
Für den Antragsteller liegen in der Versetzung keine unzumutbaren Nachteile. Solche würden auch bei einer Versetzung der übrigen von ihm benannten Soldaten nicht vorliegen. Er kann trotzdem nicht verlangen, daß der BMVg ihn bei der Auswahl der aus zwingenden Gründen von P. weg- und nach W. zuzuversetzenden Soldaten gegenüber anderen Soldaten bevorzugt behandelt. Die vom BMVg für die getroffene Auswahl genannten Kriterien einer ausgewogenen Altersstruktur, eines normalen Leistungsgefälles und dem Vorhandensein der notwendigen Anzahl von Bordmechanikermeistern mit verschiedenen Berechtigungen bei den drei Geschwadern sind dienstlicher Natur und brauchen gegenüber den vom Antragsteller geltend gemachten persönlichen Belangen nicht zurückzutreten. Der Antragsteller hat die vom BMVg vorgetragenen Überlegungen auch nicht entkräftet. Aus seinem eigenen Vertrag im Schreiben vom 10. Mai 1979 folgt, daß beim LTG ... jedenfalls ein Bordmechanikermeister aus dem Jahrgang des Antragstellers verbleibt; dieser Jahrgang also auch nach der Versetzung des Antragstellers repräsentiert bleibt. Die Frage, wieviele Bordmechanikermeister beim LTG ... mit Überprüfungsberechtigung verbleiben sollen und diejenige der Leistungsbewertung der verbleibenden und der ausscheidenden Bordmechanikermeister (Leistungsgefälle) sind Fragen der Zweckmäßigkeit der Personalstruktur, die jedenfalls im vorliegenden Verfahren der gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich sind. Auf die weitere Frage, ob den vom Antragsteller insgesamt benannten sieben Kameraden eine Versetzung aus persönlichen Gründen eher zuzumuten ist als ihm, kommt es nicht an, da sich die persönlichen Schwierigkeiten des Antragstellers noch im Rahmen des üblichen halten und diese Soldaten ihrerseits nicht umzugswillig sind (vgl. auch BVerwG Beschluß vom 15. März 1977 - 1 WB 22/76).
Auch aus der vom BMVg nicht bestrittenen Tatsache, daß beim LTG ... in H. der Hauptfeldwebel K. dadurch zum Überhang-Personal zählt, daß der Hauptfeldwebel A., dessen Stelle er ursprünglich einnehmen sollte, in der Laufbahn der Unteroffiziere verbleibt und daher Hauptfeldwebel K. ebenfalls für eine Versetzung in Frage kommt, kann der Antragsteller keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Aufhebung der angefochtenen Versetzung und Rückversetzung zum LTG ... ableiten. Der BMVg hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Senat mit Schreiben vom 13. Februar 1979 zur Entscheidung vorgelegt. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt war Hauptfeldwebel A. noch für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes vorgesehen, so daß mit dem Abbau des Überhangs beim LTG ... in H. auf diese Weise zu rechnen und eine Versetzung eines Bordmechanikermeisters aus diesem Verband heraus nach W. in dem für die Entscheidung über den vorliegenden Anfechtungsantrag maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nicht in Erwägung zu ziehen war.
Der Antrag war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.
Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Nast-Kolb
Marquitan
Reinwand