Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.01.1983, Az.: 1 StR 742/82

Strafbarkeit wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung ; Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung; Voraussetzungen für das Vorliegen einer Notwehrsituation

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.01.1983
Aktenzeichen
1 StR 742/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 14954
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 20.07.1982

Verfahrensgegenstand

Versuchte schwere räuberische Erpessung

Prozessgegner

Giovanni G. ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1960 in C. (I.), zur Zeit in Haft

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. Januar 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Regierungsdirektor ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Juli 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

    1. 1.

      soweit der Angeklagte wegen zwei sachlich zusammentreffender Vergehen der gefährlichen Körperverletzung verurteilt worden ist;

    2. 2.

      im gesamten Strafausspruch.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des vom Angeklagten eingelegten Rechtsmittels zu befinden.

  3. III.

    Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

  4. IV.

    Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten haben Erfolg, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, sowie im gesamten Strafausspruch.

2

II.

1.

Die Staatsanwaltschaft rügt mangelnde Aufklärung der Frage, "welche Streubreite" der Angeklagte bei Abgabe der Schüsse für möglich gehalten habe. Nähere Feststellung hierzu - so meint die Staatsanwaltschaft - hätte möglicherweise auf bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten schließen lassen. Indes bietet die Beschwerdeführerin als Mittel zu besserer Aufklärung nur die zusätzliche Befragung des Angeklagten an, ohne zu bedenken, daß die Rüge nicht darauf gestützt werden kann, der Tatrichter habe ein benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft (vgl. BGHSt 4, 125, 126;  17, 351, 352 [BGH 03.07.1962 - 1 StR 157/62]/353; KK-Herdegen, StPO § 244 Rdn. 46).

3

2.

Soweit die Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde die Strafzumessung, insbesondere die Bejahung eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 2 StGB beanstandet, zeigt sie Rechtsfehler des angefochtenen Urteils nicht auf.

4

III.

Der Angeklagte beanstandet die Beweiswürdigung. Das Landgericht hielt die Einlassung des Angeklagten, er habe sich für berechtigt gehalten, von Frau R. den zuvor bezahlten Dirnenlohn von DM 30,- zurückzuverlangen, für widerlegt. Hierbei hat es sich - entgegen dem Vortrag der Revision - keineswegs allein auf das Argument gestützt, der Angeklagte habe, als Frau R. die Herausgabe des Geldes verweigerte, sogleich zur Pistole gegriffen. Vielmehr hat das Landgericht sich im wesentlichen damit befaßt, daß der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung selbst eine andere, mit der Aussage der Geschädigten im wesentlichen übereinstimmende Schilderung gegeben hatte. Insgesamt ist ein Fehler in der Beweiswürdigung nicht zu erkennen. Für einen Tatbestandsirrtum des Angeklagten im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Bereicherung fehlt es an der tatsächlichen Grundlage.

5

Auch die Unfreiwilligkeit des Rücktritts wird vom Landgericht zutreffend bejaht.

6

IV.

Erfolg haben beide Revisionen - die der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) - mit der Sachbeschwerde, soweit der Angeklagte wegen zweier Vergehen der gefährlichen Körperverletzung verurteilt worden ist. Der Angeklagte schoß auf S. und H. weil er befürchtete, von ihnen "geschlagen" (UA S. 9), "möglicherweise übel zugerichtet zu werden" (UA S. 34). Diese Feststellung hätte dem Landgericht, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, Anlaß sein müssen, die Frage etwaiger Notwehr zu prüfen. Zwar hatte der Angeklagte zuvor Frau R. mit der Pistole bedroht und war, als sie um Hilfe rief, mit seinem Wagen so schnell losgefahren, daß Frau R. in das Fahrzeug zurückgeschleudert wurde und - notgedrungen - mitfuhr. Wenn S. und H. unter diesen Umständen das Fahrzeug des Angeklagten zum Halten brachten und sich zu Fuß nacheinander dem aus seinem Wagen gestiegenen Angeklagten näherten, so konnten sie sich hierbei auf Nothilfe, sodann, als die Gefahr für Frau R. abgewendet war, auf das Recht zu vorläufiger Festnahme (§ 127 StPO) berufen; gegen beides stand dem Angeklagten Notwehr nicht zu.

7

Wenn S. und H. es jedoch nicht bei der Festnahme bewenden lassen, vielmehr den Angeklagten schlagen oder - wie er annahm - "übel zurichten" wollten, war er zur Notwehr berechtigt. Er mußte aber, weil er den Angriff schuldhaft provoziert hatte, zunächst versuchen, dem Angriff auszuweichen, und durfte zur Trutzwehr mit einer Schußwaffe erst nach Ausnutzung aller Möglichkeiten der Schutzwehr übergehen (BGHSt 24, 356, 358;  26, 143, 145). Ob er solche Möglichkeiten hatte oder ausweichen konnte, hat das Landgericht nicht geprüft; es erwägt lediglich im Rahmen der Zumessung, der Angeklagte hätte nicht nur einen Warnschuß abgeben, sondern auch durch Zuruf versuchen müssen, S. und H. von sich fernzuhalten; in der Tat hatten die beiden nicht erkannt, daß der Warnschuß aus einer scharfen Pistole abgegeben worden war. Jedoch ist die Erfolgsaussicht eines Warnrufs so wenig erörtert wie die Möglichkeit kampflosen Ausweichens.

8

Das Urteil kann daher insoweit nicht bestehen bleiben. Sollte sich in neuer Verhandlung ergeben, daß der Angeklagte die Möglichkeit gehabt hätte, den drohenden Angriff anders als durch die abgegebenen Schüsse abzuwehren, so wäre die innere Tatseite zu prüfen. Ein etwaiger Irrtum des Angeklagten über seine Befugnis, sich durch gezielte Schüsse zu verteidigen, wäre Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB), falls er auf falscher Einschätzung der Sachlage beruht hätte. Verbotsirrtum (§ 17 StGB) läge dagegen vor, wenn dem Verhalten des Angeklagten die irrige Annahme zugrunde gelegen hätte, auch bei dieser (richtig erkannten) Sachlage dürfe geschossen werden (BGH, Beschluß vom 7. August 1979 - 1 StR 442/79 S. 9; BGHSt 3, 194, 196; BGH GA 1969, 23, 24 und 117, 118). Gegebenenfalls - bei bestehender Notwehrlage - kann auch zu prüfen und zu erörtern sein, ob § 33 StGB zur Anwendung kommt.

9

Da nicht auszuschließen ist, daß die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen die Bemessung der Strafe wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung beeinflußt hat, hebt der Senat auch diese Einzelstrafe auf; daß die Gesamtstrafe entfällt, versteht sich von selbst.

10

Weil die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie sich zu Ungunsten des Angeklagten auswirken sollte, ohne Erfolg bleibt, fallen die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last (KK-Schikora § 473 Rdn. 3; Schäfer in Löwe/Rosenberg 23. Aufl. § 473 Rdn. 23). Das neue Urteil unterliegt dem Verbot der Verschlechterung nach § 358 Abs. 2 S. 1 StPO (BGHSt 13, 41).

Herdegen
Ulsamer
Maul
Foth
Granderath