Bundesfinanzhof
Beschl. v. 27.10.1993, Az.: III B 99/93
Schlüssige Darlegung von Gründen bei Erhebung einer Rüge
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 27.10.1993
- Aktenzeichen
- III B 99/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 18184
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- BFH/NV 1994, 565
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat - soweit er überhaupt Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend gemacht hat - keine den Voraussetzungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechende Begründung gegeben.
1.
Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe entgegen den gesetzlichen Vorschriften ohne mündliche Verhandlung entschieden und dadurch das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, ist schon nicht schlüssig erhoben worden. Der Kläger hat insoweit nicht hinreichend berücksichtigt, daß das FG (am 27. Mai 1993) durch Gerichtsbescheid entschieden hat. Bei dieser Art der Entscheidung war dem Kläger die Möglichkeit, vor dem FG weitere Ausführungen zu machen, gerade nicht genommen. Er hätte dazu lediglich mündliche Verhandlung beantragen müssen (§ 90a Abs. 2 Nr. 2 FGO). Darauf ist er auch in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
2.
In den Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache kann eine Darlegung dieser Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht gesehen werden. Der Kläger hat insbesondere nicht vorgetragen, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Berücksichtigung des gesetzlichen Grundfreibetrages für das Jahr 1991 umstritten ist (vgl. den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 14. Dezember 1987 V B 77/87, BFH/NV 1989, 27). Dazu hätte gerade nach dem Ergehen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 1992 2 BvL 5/91 u.a. (BStBl II 1993, 413) Veranlassung bestanden, da er den Gesetzgeber zu einer Neuregelung erst ab 1993 bzw. 1996 verpflichtete.
3.
Im übrigen ergeht die Entscheidung des Senats gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.