Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1984, Az.: KZR 28/83
Wirksamkeit eines Wettbewerbsverbots; Vertrag über die Weitergabe von Wissen; Vertrag über die Weitergabe eines Betriebsgeheimnisses; Eignung einer Vereinbarung zur Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten; Lizenzvertrag über Schutzrechte; Lizenzvertrag über geheim gehaltenes technisches Wissen; Abschluss eines Lizenzvertrags zu einem gemeinsamen Zweck
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.05.1984
- Aktenzeichen
- KZR 28/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 16142
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 24.03.1983
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Firma Hans R., Stahl-, Maschinen-, Kesselbau, Inhaber Eduard R., S. Straße ..., A ... S./Österreich,
Prozessgegner
Wirtschaftsprüfer Dipl.-Kfm. Werner S. als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma St. GmbH & Co., B.straße ..., N.,
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1984
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer,
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Hesse, Theune und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. März 1983 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Gemeinschuldnerin, eine Kesselfabrik, deren Konkursverwalter der Kläger ist, schloß am 9./11.11.1960 mit der Beklagten, einem Unternehmen im Stahl-Maschinen-Kesselbau, eine Vereinbarung, in der es u.a. heißt:
I.
Die Firma St. (Gemeinschuldnerin) befaßt sich u.a. mit der Herstellung von Heizkesseln verschiedener Typen. Die Firma R. (Beklagte) beabsichtigt, diese von der Firma St. konstruierten Heizkessel in eigener Fabrikation nach den Plänen der Firma St. nachzubauen und in Österreich zu verkaufen. Zu diesem Zwecke überläßt die Firma St. der Firma R. Konstruktionszeichnungen unter den folgenden Bedingungen (im folgenden verkürzt):
- 1.
Überlassung sämtlicher Konstruktionszeichnungen bestimmter Heizkesseltypen.
- 2.
Verpflichtung der Beklagten, die Konstruktionszeichnungen als Werksgeheimnis zu hüten.
- 3.
Verpflichtung der Gemeinschuldnerin zur Mitteilung von eventuellen Verbesserungen und Änderungen.
- 4.
Beratung auf Wunsch.
- 5.
Die Firma R. wird die von ihr hergestellten Heizkessel nur unter der Bezeichnung "ST.-Universal-Heizkessel" in Verkehr bringen.
- 6.-10.
- 11.
Rückgabeverpflichtung für die Zeichnungen und Wettbewerbsverbot nach Vertragsbeendigung zulasten der Beklagten.
- 12.
Die Firma St. liefert im Rahmen dieses Vertrages keine Heizkessel der vorbezeichneten Typen nach Österreich, es sei denn auf ausdrücklichen Wunsch der Firma R..
Auf Grund Vereinbarung vom 31.1./2.2.1968 waren der Beklagten weitere Konstruktionszeichnungen für bestimmte weitere Heizkesseltypen zu überlassen; ferner wurde in dieser Vereinbarung die Ziff. I, 11 der Vereinbarung v. 9./11.11.1960 wie folgt neu gefaßt:
"Außerdem verpflichtet sich die Firma Rendl, keine Zweistoff- oder Wechselbrandkessel (für wechselseitigen Betrieb mit Öl oder Gas und festen Brennstoffen) sowie keine Umstellbrandkessel (Einstoffkessel welcher wahlweise auf Öl oder feste Brennstoffe umgebaut werden kann) für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet vom Tag der Einstellung der Fabrikation der von der Firma St. konstruierten Kessel bzw. vom Tag der Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, herzustellen.
Im Falle der Zuwiderhandlung verpflichtet sich die Firma R. an die Firma St. eine Vertragsstrafe von
1.000.000,- österr. Schilling,
welche hiermit als vereinbart gilt, zu bezahlen. Ein Unterlassungsanspruch der Firma St. wird durch die Zahlung der Vertragsstrafe nicht berührt."
Das der Beklagten aufgrund der vorgenannten Vereinbarungen von der Gemeinschuldnerin zur Verfügung gestellte technische Wissen war offenkundig; Betriebsgeheimnisse der Gemeinschuldnerin betraf es nicht. Die Gemeinschuldnerin kündigte die vorgenannten Vereinbarungen zum 31. Dezember 1981. Die Beklagte stellte auch in der Zeit vom 31. Dezember 1981 bis zum 31. Dezember 1982 Wechselbrandkessel her und brachte sie auf den Markt.
Das Landgericht hat die - auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1 Mio österr. Schilling (wegen Verletzung des vereinbarten Wettbewerbsverbots) und auf Unterlassung der Herstellung der unter das Wettbewerbsverbot fallenden Heizkessel bis zum 31.12.1982 gerichtete - Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren haben die Parteien den Unterlassungsanspruch für in der Hauptsache erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte zur Zahlung von 1 Mio österr. Schilling verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten; der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Mit den Vorinstanzen gehen die Parteien übereinstimmend von der Anwendung deutschen Rechts auf ihre Vertragsbeziehungen aus.
2.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Vereinbarungen vom 9./11.11.1960 und die Abänderung vom 31.1./2.2.1968 mit dem darin vereinbarten Wettbewerbsverbot und der für den Fall der Verletzung geschlossenen Vertragsstrafenvereinbarung rechtsgültig zustandegekommen und geblieben. Die Vereinbarungen, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, enthielten keinen Verstoß gegen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die Bestimmungen der §§ 20, 21 GWB seien nicht einschlägig, da das durch die Vereinbarungen übertragene Wissen jedermann zugänglich gewesen sei, also kein Betriebsgeheimnis im Sinne des § 21 GWB betroffen habe. Ob die Voraussetzungen des § 18 GWB gegeben seien, könne dahinstehen, da die Kartellbehörde die Vereinbarungen nicht für unwirksam erklärt habe und die Schriftform des § 34 GWB eingehalten sei. Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheidet auch ein Verstoß gegen § 1 GWB aus, da die Vereinbarungen nicht zu einem gemeinsamen Zweck im Sinne dieser Vorschrift getroffen worden seien. Für eine Eignung der Vereinbarungen, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beschränken (Art. 85 EWGV), fehle nach dem Vortrag beider Parteien jeglicher Anhaltspunkt.
In den vertraglichen Abmachungen, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, liege schließlich auch kein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB; jedenfalls für den hier allein geltend gemachten Zeitraum von einem Jahr könne das Wettbewerbsverbot nicht als unangemessene Beschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit der Beklagten angesehen werden.
Der gegen diese Beurteilung gerichteten Revision war der Erfolg zu versagen.
II.
1.
Die Revision hält die Vereinbarung vom 9./11.11.1960 für unwirksam nach §§ 20, 21 GWB; da kein Betriebsgeheimnis vorgelegen habe, habe von vornherein eine wirksame Verpflichtung nicht begründet werden können. Die Vereinbarung, so hat die Revision weiter ausgeführt, könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt aufrecht erhalten werden, daß die Lizenzgeberin der Beklagten durch Überlassung von Konstruktionszeichnungen und Beratung den Nachbau erleichtert habe, da der Beklagten keine Monopolstellung verschafft worden sei.
2.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und dem - von ihm in Bezug genommenen - Inhalt der Vereinbarungen sollte der Beklagten gegen Lizenzzahlung der (identische) Nachbau verschiedener - an sich bekannter und in ihrer Konstruktion nicht als Betriebsgeheimnis angesehener - Typen von Heizkesseln der Gemeinschuldnerin ermöglicht und hierzu die - als Werksgeheimnis zu hütenden - Konstruktionszeichnungen übergeben werden; die nachgebauten Heizkessel sollten unter der Firmenbezeichnung der Gemeinschuldnerin als "St.-Universal-Heizkessel" in Österreich - unter Ausschluß eines Original-Kesselvertriebs durch die Gemeinschuldnerin - vertrieben werden.
Ein solcher Lizenzvertrag unterliegt als Austauschvertrag, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist, kartellrechtlich den Bestimmungen der §§ 15 ff GWB. Nur soweit der Vertrag einer gleichgerichteten Interessenverfolgung der Vertragsparteien dient, der Vertrag also insoweit zu einem gemeinsamen Zweck abgeschlossen worden ist, kann auch eine Anwendung des § 1 GWB in Frage kommen.
Nach den ohne Rechtsverstoß getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts greift hier die für Lizenzverträge über bestimmte - abschließend aufgezählte - Schutzrechte und über geheim gehaltenes technisches Wissen geltende Spezialregelung der §§ 20, 21 GWB nicht ein. Schutzrechte der in § 20 GWB angeführten Art liegen nicht vor; das dem Lizenzvertrag zugrundeliegende technische Wissen ist offenkundig, also kein Betriebsgeheimnis im Sinne des § 21 GWB. Allein der Umstand, daß die einzelnen Konstruktionszeichnungen geheim zu halten waren, macht das den Gegenstand des Lizenzvertrags bildende technische Wissen noch nicht zum Betriebsgeheimnis im Sinne des § 21 GWB.
Der Umstand, daß der Lizenzvertrag der Parteien nicht unter den Anwendungsbereich der §§ 20, 21 GWB fällt, hat nicht die Unwirksamkeit des Lizenzvertrags zur Folge. Eine solche Annahme könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn die Bestimmungen der §§ 20, 21 GWB eine abschließende Regelung für die kartellrechtliche Zulässigkeit von Lizenzverträgen jeglicher Art enthielten. Das ist jedoch nicht der Fall; vielmehr nimmt diese Spezialregelung lediglich bestimmte Austauschverträge mit bestimmten - an sich über Inhalt und Schutzumfang der dort genannten Immaterialgüterrechte hinausgehenden - Wettbewerbsbeschränkungen vom Verbot des § 15 GWB und von der Regelung des § 18 GWB aus und läßt diese Beschränkungen wegen ihrer Bedeutung für eine sachgemäße, technisch einwandfreie Verwertung kraft Gesetzes zu (§ 20 Abs. 2 GWB) oder ermöglicht jedenfalls im Einzelfall eine Freistellung durch die Kartellbehörde (§ 20 Abs. 3 GWB). Das Schwergewicht der §§ 20, 21 GWB liegt danach in der sachlichen Regelung der dort angeführten Wettbewerbsbeschränkungen (BGHZ 46, 365, 376, 377 [BGH 25.10.1966 - K ZR 7/65]- Schweißbolzen), nicht in einer abschließenden kartellrechtlichen Regelung von Lizenzverträgen jeglicher Art. Verträge, die - wie hier - die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 20, 21 GWB nicht erfüllen, sind daher nicht etwa schon aus diesem Grunde unwirksam oder wirksam, sondern unterliegen den allgemeinen Vorschriften der §§ 15, 18 GWB, gegebenenfalls auch des § 1 GWB (vgl. Begründung zum Reg.Entwurf, Ziff. 7 zu § 15, BT-Drucksache 23, 1158, Anlage 1 = Gem.Ktr. 1. Aufl. S. 1091).
3.
Auf die Bestimmung des § 15 GWB hat es das Berufungsgericht mit Recht nicht abgestellt, da sich diese Bestimmung allein gegen Beschränkungen der inhaltlichen Gestaltungsfreiheit für Zweitverträge wendet, während es hier bei der räumlichen Beschränkung der Lizenz wie auch bei dem nachvertraglichen Konkurrenzverbot um die Abschlußfreiheit geht. Solche Beschränkungen der Abschlußfreiheit in Austauschverträgen unterliegen der Mißbrauchsaufsicht der Kartellbehörde (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 GWB). Hierzu ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß das ordentliche Gericht unter § 18 GWB fallende Verträge grundsätzlich als wirksam anzusehen hat, solange - wie hier - keine Unwirksamkeitserklärung durch die Kartellbehörde vorliegt (BGHZ 60, 312, 316 - Bremsrolle).
4.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts war der Lizenzvertrag mit seiner räumlichen Beschränkung der Lizenz und mit dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zulasten der Beklagten nicht zu einem gemeinsamen Zweck im Sinne des § 1 GWB abgeschlossen worden. Die Vertragsparteien hätten damit, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, keine gleichgerichteten Interessen verfolgt; vielmehr hätten diese Wettbewerbsbeschränkungen ausschließlich dem Interesse der Lizenzgeberin an der Absicherung ihrer Marktstellung gedient; sie hätten den wirtschaftlichen Interessen der Beklagten widersprochen, weil diese bei Einhaltung des Wettbewerbsverbots zu einer zeitweisen, nicht unerheblichen Betriebsumstellung gezwungen gewesen wäre; der Beklagten habe auch nicht indirekt ein Vorteil aus den durch das Wettbewerbsverbot erstrebten Marktergebnissen zufließen sollen. Diese im wesentlichen tatrichterliche Beurteilung (vgl. BGH WuWE 1525, 1526 - Fertighäuser) läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
5.
Die von den Vertragsparteien vereinbarten Wettbewerbsbeschränkungen verstoßen nach Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht gegen das Verbot des Art. 85 Abs. 1 EWGV. Nach dem Parteivortrag, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, fehle jeder Anhaltspunkt für eine Eignung der Wettbewerbsbeschränkungen, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Auch diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die von der Beklagten angegebenen Umsatzzahlen für Exporte in EWG-Mitgliedstaaten sind (mit 825.000,- öS in die BRep Deutschland, 475.000,- öS nach Italien, 20.000,- öS in die Niederlande und 20.000,- öS nach Dänemark für das I. Quartal 1982) so gering, daß jedenfalls - von Art. 85 Abs. 1 EWGV vorausgesetzte - spürbare Auswirkungen auf die Marktverhältnisse durch ein (vorübergehendes) Ausscheiden der Beklagten aus der unter das nachvertragliche Wettbewerbsverbot fallenden Kesselproduktion nicht zu erwarten sind.
III.
1.
Das Berufungsgericht hat unentschieden gelassen, ob das nachvertragliche Wettbewerbsverbot mit der vereinbarten Zeitdauer auf drei Jahre eine zeitlich unangemessene Beschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit der Beklagten bedeutet. Jedenfalls auf die hier allein beanspruchte Zeitdauer von einem Jahr, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, sei das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht nach § 138 Abs. 1 BGB als unangemessene Beschränkung zu beanstanden und gemäß § 139 BGB aufrecht zu erhalten.
Die gegen diese Beurteilung erhobenen Revisionsrügen greifen nicht durch.
2.
Das Berufungsgericht ist - in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH GRUR 1979, 657, 658 = NJW 1979, 1605, 1606 [BGH 13.03.1979 - KZR 23/77] - Ausscheidungsvereinbarung) davon ausgegangen, daß ein Wettbewerbsverbot den Verpflichteten in seiner Berufsausübung nicht übermäßig beschränken und damit nicht über die schützenswerten Interessen des Begünstigten hinausgehen darf; das Wettbewerbsverbot darf insbesondere in örtlicher, zeitlicher und gegenständlicher Hinsicht nicht zu einer unangemessenen Beschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Verpflichteten führen. Ein solches schutzwürdiges Interesse der Gemeinschuldnerin an einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zulasten der Beklagten hat das Berufungsgericht jedenfalls für die Dauer eines Jahres als gerechtfertigt anerkannt. Es hat das schutzwürdige Interesse der Gemeinschuldnerin darin gesehen, nach Vertragsbeendigung den Bau und Vertrieb ihrer Heizkessel in und für Österreich in die eigene Hand nehmen oder anderweit vergeben zu können, ohne durch die mit ihrer Hilfe erst aufgebaute Marktverbundenheit der Beklagten behindert zu werden. Sie habe deshalb durch das vereinbarte Wettbewerbsverbot die Gefahr ausschließen dürfen, daß die Beklagte unter Ausnutzung ihrer mit "St.-Heiz-Kesseln" aufgebauten Kundenbeziehungen sofort nach Vertragsbeendigung mit ihr in Wettbewerb trete. Dem Umstand, daß die Beklagte das Schwergewicht ihrer Produktion erst im Verlauf der Vertragsbeziehungen immer mehr in den Bereich der - unter das nachvertragliche Wettbewerbsverbot fallenden - Heizkessel verlagert hat, hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung beigemessen. Nach seiner Auffassung fällt diese unternehmenspolitische Entscheidung allein in die Sphäre der Beklagten; zu einer nachträglichen Sittenwidrigkeit des zuvor vereinbarten Wettbewerbsverbots könne sie nicht führen.
Dieser tatrichterlichen Würdigung hält die Revision ohne Erfolg entgegen, daß eine fortlaufende Steigerung des Umsatzes mit den Lizenzartikeln im beiderseitigen Interesse gelegen habe und es nur vertragsgemäß gewesen sei, daß die Beklagte die geschäftlichen Möglichkeiten voll wahrgenommen und den Lizenzartikel schließlich zum Hauptproduktionsgegenstand ihres Unternehmens gemacht habe. Zumindest habe aber durch diese wesentliche Änderung der Verhältnisse das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, bei dessen Abschluß eine solche Entwicklung mit der Folge einer Betriebsstillegung weder bedacht noch gewollt worden sei, seine Geschäftsgrundlage verloren. Damit verkennt die Revision, daß eine Ausweitung der Lizenzproduktion zwar im Interesse beider Vertragsparteien lag, jedoch weder die Vereinbarung einer Stücklizenz noch die einer Mindest-Stückzahl (40 St.-Heizkessel im Jahr) die Beklagte dazu zwang, die Lizenzproduktion zu ihrem überwiegenden Tätigkeitsbereich zu machen. Eine so weitgehende Umstellung der Produktion stand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vielmehr im freien Belieben der Beklagten, die jedenfalls bei der Abänderung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots durch die Vereinbarung vom 31.1./2.2.1968 nach nahezu 8-jähriger Laufzeit des Lizenzvertrages die Bedeutung der Lizenzfertigung für ihr Unternehmen übersehen und auch berücksichtigen konnte. Bei diesem Sachverhalt konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß die weitgehende Umstellung auf die Lizenzfertigung als nicht ausschlaggebend für die Frage einer sittenwidrigen unangemessenen Beschränkung der Beklagten durch das Wettbewerbsverbot ansehen.
3.
Danach läßt sich auch die weitere tatrichterliche Beurteilung, daß jedenfalls ein auf ein Jahr beschränktes völliges Wettbewerbsverbot für Zweistoff- und Wechselbrandkessel sowie Umstellbrandkessel nicht unangemessen sei, nicht aus Rechtsgründen beanstanden. Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß ihr durch den Lizenzvertrag keine Monopolstellung eingeräumt worden sei. Die Einräumung einer (patent-)rechtlichen oder auch nur technischen Monopolstellung war nicht Gegenstand des Lizenzvertrags. Der Beklagten sollte durch den identischen Nachbau der Heizkessel der Gemeinschuldnerin und durch den vereinbarten Alleinvertrieb in Österreich unter dem Firmenzeichen der Gemeinschuldnerin ein sofortiger und unmittelbarer Marktzutritt eröffnet werden. Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten auch erfolgreich geschehen. Es unterliegt keinem Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht es bei diesem Sachverhalt jedenfalls nicht als unangemessene Beschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit der Beklagten angesehen hat, wenn der Lizenzgeberin durch das zeitlich auf ein Jahr beschränkte Wettbewerbsverbot der ihr durch den Lizenzvertrag bislang verschlossene Zugang zu dem österreichischen Markt erleichtert wird. Dabei mußte auch die Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe dem Berufungsgericht keine Veranlassung zu Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung geben. Auch der von der Beklagten behauptete Übergang zur Fertigung von Eigenentwicklungen enthebt sie nicht ihrer vertraglichen Verpflichtungen.
4.
Schließlich konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß das auf drei Jahre vereinbarte Wettbewerbsverbot für die Dauer eines Jahres als einer jedenfalls angemessenen Zeitdauer aufrechterhalten, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Bedenken gegen das Wettbewarbsverbot allein aus seiner zeitlichen Dauer, nicht aber aus seinem übrigen Inhalt hergeleitet werden können (vgl. BGH GRUR 1979, 657, 658 = NJW 1979, 1605 f. [BGH 13.03.1979 - KZR 23/77] - Ausscheidungsvereinbarung).
IV.
Die Revision der Beklagten war danach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
v. Gamm
Hesse
Theune
Mees