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Bundessozialgericht
Urt. v. 27.04.1972, Az.: 7 RU 17/69

Erstinstanzliches Urteil; Vernichtung des Zustellungsnachweises; Rechtzeitige Berufungseinlegung; Rechtzeitigkeitsfiktion; Anmeldefristen; Rückwirkende Modifikation

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
27.04.1972
Aktenzeichen
7 RU 17/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10897
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DVBl 1973, 514 (Kurzinformation)
  • MDR 1973, 170 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 535 (Volltext mit amtl. LS)
  • SozR Nr 13 zu § 151 SGG

Amtlicher Leitsatz

1. Ist der Zustellungsnachweis des erstinstanzlichen Urteils vernichtet worden, weil das Berufungsgericht irrtümlich die Berufung als zurückgenommen angesehen hat, und läßt sich deshalb urkundlich nicht mehr nachweisen, ob die Berufung rechtzeitig eingelegt worden ist, so gilt sie als rechtzeitig eingelegt, wenn sich aus dem verbliebenen Akteninhalt kein hinreichender Anhalt für das Gegenteil ergibt.

2. FRG § 10 hat die Anmeldefristen der RVO §§ 1546, 1548 aF nicht mit rückwirkender Kraft modifiziert.