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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.07.1988, Az.: BVerwG 4 C 49/86

Fernstraßen; Planfeststellung; Gemeindeanspruch; Planergänzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.07.1988
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 49/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12295
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH München 17.12.1985 - 8 B 84 A.1343
VG Ansbach 27.02.1984 - AN 20 K 81 A.0539

Fundstellen

  • BVerwGE 80, 7 - 15
  • DVBl 1988, 964-967 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1989, 253-255 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 178 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Auch eine "planbetroffene" Gemeinde kann Ansprüche auf nachträgliche Planergänzung gem. § 17 VI 2 FStrG unter der Voraussetzung nicht vorhersehbarer nachteiliger Wirkungen des planfestgestellten Vorhabens geltend machen (Fortführung von BVerwGE 51, 6 = NJW 1976, 1765 L).

2. Der Anspruch der Gemeinde ist räumlich auf Maßnahmen zum Schutze benachbarter Grundstücke beschränkt. Er setzt ferner eine Beeinträchtigung der Planungshoheit der Gemeinde voraus.

3. Der Anspruch nach § 17 VI 2 FStrG will eine tatsächliche Entwicklung erfassen, mit der die Beteiligten im Zeitpunkt der Planfeststellung verständigerweise nicht zu rechnen brauchten.