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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.05.2002, Az.: 8 AZR 413/01

Besetzung des Berufungsgerichts; Fehlt die unterschriebene Urteilsformel in der Verfahrensakte, ist die Verkündung nicht unwirksam, sondern nur fehlerhaft; Scheidet in der Zeit zwischen Verhandlungsschluss und Urteilsfällung ein ehrenamtlicher Richter aus, so ist der Ausscheidende nicht mehr der gesetzliche Richter. Es kann auch kein anderer ehrenamtlicher Richter an seine Stelle treten ohne Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes; Jede gerichtliche Ermessensentscheidung zur Bestimmung des zuständigen Richters statt einer normativen, abstrakt-generellen Vorherbestimmung ist willkürlich; Beschwerde gegen mehrmalige Verlegung des Verkündungstermins, falls erhebliche Gründe im Sinne des § 227 ZPO fehlen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.05.2002
Aktenzeichen
8 AZR 413/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 28522
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hessen - 08.02.2001 - AZ: 11 Sa 925/99
ArbG Offenbach - 13.01.1999 - AZ: 7 Ca 265/98

Fundstellen

  • BB 2002, 2612 (amtl. Leitsatz)
  • DB 2003, 296 (Volltext mit amtl. LS)
  • FA 2003, 83 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 2003, 47-48 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 2003, 158 (amtl. Leitsatz)

Gründe

1

Parallelentscheidung ohne Langtextwiedergabe zum Urteil des Gerichts vom 16.05.2002, 8 AZR 412/01.