Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.09.2002, Az.: BVerwG 1 B 191.02
Befristung einer Ausweisung eines Bürgers der Europäischen Union
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.09.2002
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 191.02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 26911
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 10.04.2001 - AZ: VG 4 E 58/99
- VGH Hessen - 04.03.2002 - AZ: 12 UE 200/02
- nachfolgend
- BVerwG - 03.08.2004 - AZ: BVerwG 1 C 30.02
Rechtsgrundlage
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. September 2002
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Eckertz - Höfer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 4. März 2002 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, unter welchen Voraussetzungen die Ausweisung eines Bürgers der Europäischen Union zu befristen ist und welcher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung maßgeblich ist.
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 30.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Richter
Prof. Dr. Dörig