Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.11.1973, Az.: 4 AZR 74/73
Kraftfahrer; Tarifvertrag; Gültigkeit; Verfassungsmäßigkeit; Gleichheitssatz; Ermittlung der Lohngruppe; Arbeitszeit; Überstunden
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 28.11.1973
- Aktenzeichen
- 4 AZR 74/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 10184
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 13.09.1972 - 3 Sa 322/72
Rechtsgrundlagen
- § 15 MTB II
- § 19 MTB II
- § 2 Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes und der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr vom 5. April 1965 i.d.F. vom 17. Dezember 1970
- § 4 Tarifvertrag für die Kraftfahrer des Bundes und der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr vom 5. April 1965 i.d.F. vom 17. Dezember 1970
- § 15 AZO
Fundstellen
- BAGE 25, 426 - 430
- DB 1974, 586-587 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Kraftfahrer-TV ist gültig. Er verstößt weder gegen die Vorschriften der AZO noch gegen den Gleichheitssatz.
2. Für die Ermittlung der für den Kraftfahrer in Frage kommenden Lohngruppe nach § 4 Abs. 2 Kraftfahrer-TV ist von den im jeweils vorangegangenen Halbjahr geleisteten Arbeitsstunden, ohne Berücksichtigung der nach § 19 Abs. 4 MTB II abgefeierten Überstunden, auszugehen. Arbeitszeiten zwischen der regelmäßigen Arbeitszeit des Kraftfahrers und der höchst zulässigen Arbeitszeit sind Überstunden.
3. Solche Überstunden sind grundsätzlich bis zum Ablauf der darauf folgenden drei Kalenderwochen abzufeiern.