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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.11.1973, Az.: 4 AZR 74/73

Kraftfahrer; Tarifvertrag; Gültigkeit; Verfassungsmäßigkeit; Gleichheitssatz; Ermittlung der Lohngruppe; Arbeitszeit; Überstunden

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.11.1973
Aktenzeichen
4 AZR 74/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10184
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 13.09.1972 - 3 Sa 322/72

Fundstellen

  • BAGE 25, 426 - 430
  • DB 1974, 586-587 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Kraftfahrer-TV ist gültig. Er verstößt weder gegen die Vorschriften der AZO noch gegen den Gleichheitssatz.

2. Für die Ermittlung der für den Kraftfahrer in Frage kommenden Lohngruppe nach § 4 Abs. 2 Kraftfahrer-TV ist von den im jeweils vorangegangenen Halbjahr geleisteten Arbeitsstunden, ohne Berücksichtigung der nach § 19 Abs. 4 MTB II abgefeierten Überstunden, auszugehen. Arbeitszeiten zwischen der regelmäßigen Arbeitszeit des Kraftfahrers und der höchst zulässigen Arbeitszeit sind Überstunden.

3. Solche Überstunden sind grundsätzlich bis zum Ablauf der darauf folgenden drei Kalenderwochen abzufeiern.