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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.10.1990, Az.: XII ZB 105/90

Bewirken einer Zustellung ; Mandatsbeendigung; Mitteilung an Gericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.10.1990
Aktenzeichen
XII ZB 105/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14119
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AnwBl 1991, 51-52 (Volltext mit amtl. LS)
  • BB 1991, 240
  • FamRZ 1991, 51 (Volltext mit amtl. LS)
  • FuR 1991, 55 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • HFR 1991, 554 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1991, 342 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 295-296 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

In einem Rechtsstreit, in dem die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist (Parteiprozeß), sind Zustellungen nicht mehr an den bestellten Prozeßbevollmächtigten zu bewirken, wenn dieser dem Gericht die Beendigung seines Mandates mitgeteilt hat.

Gründe

1

I. Die Klägerin reichte mit Schriftsatz ihres damaligen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Sp., am 25. März 1989 eine Unterhaltsklage gegen den Beklagten, ihren geschiedenen Ehemann, ein und beantragte hierfür Prozeßkostenhilfe. Noch vor der Zustellung der Klageschrift und der Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag teilte Rechtsanwalt Sp. mit Schriftsatz vom 11. Juli 1989 mit, daß sein Mandat beendet sei. Das Amtsgericht - Familiengericht - bewilligte der Klägerin durch einen im Erörterungstermin am 26. September 1989 verkündeten Beschluß Prozeßkostenhilfe. Im gleichen Termin wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten eine beglaubigte Abschrift der Klage ausgehändigt.

2

Die Klage wies das Amtsgericht durch Urteil vom 29. Mai 1990 ab. Der Klägerin, die keinen neuen Rechtsanwalt beauftragt, sondern ihre Rechte im Prozeß persönlich wahrgenommen hatte, wurde dieses Urteil am 6. Juni 1990 persönlich durch Niederlegung bei dem für ihren Wohnort zuständigen Postamt zugestellt. Mit einem am 18. Juni 1990 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 16. Juni 1990 rügte sie das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung. Auf Veranlassung der Geschäftsstelle des Amtsgerichts wurde das Urteil der Klägerin daraufhin am 20. Juni 1990 nochmals mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Nachdem der Richter davon erfahren hatte, wies er die Klägerin in einem zusätzlichen Schreiben darauf hin, daß eine Berufung nur durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden könne.

3

Unter dem 5. Juli 1990 richtete die Klägerin einen handgeschriebenen umfangreichen Schriftsatz an das Oberlandesgericht, den sie mit "Berufung und Beschwerde" bezeichnete und der dort am 9. Juli 1990 einging. Er enthielt am Ende die Bitte um Beiordnung eines Rechtsanwalts.

4

Das Oberlandesgericht verwarf die Berufung der Klägerin durch Beschluß vom 24. Juli 1990 als unzulässig. Hiergegen richtet sich ihre sofortige Beschwerde. Daneben begehrt sie vorsorglich beim Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist.

5

II. Das statthafte Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

6

Die Berufung gegen ein Urteil des Familiengerichts muß binnen einen Monats, beginnend mit der Zustellung des Urteils, durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem dafür gemäß. § 119 GVG zuständigen Oberlandesgericht eingelegt werden (§§ 516, 518 ZPO); dabei muß sich die Partei durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

7

1. Die Frist begann hier mit dem Ablauf des 6. Juni 1990, denn die Zustellung an die Klägerin persönlich an diesem Tage war entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde wirksam.

8

a) Eine Zustellung des Urteils an Rechtsanwalt Sp. war nicht gemäß § 176 ZPO geboten. Diese Bestimmung stellt zwar auf die Anhängigkeit des Rechtsstreits ab, die hier bereits am 25. März 1989 dadurch eingetreten war, daß Rechtsanwalt Sp. zusammen mit dem Prozeßkostenhilfegesuch die Klage eingereicht hatte, wobei er sich zugleich zum Prozeßbevollmächtigten bestellt hatte. Die Frage, ob in einem solchen Fall § 176 ZPO auch dann gilt, wenn wie hier das Mandat noch vor der förmlichen Zustellung der Klageschrift und der dadurch eintretenden Rechtshängigkeit des Anspruchs niedergelegt wird, kann offenbleiben. Denn in Prozessen, in denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, sind Zustellungen nicht mehr an den bestellten Prozeßbevollmächtigten zu bewirken, wenn dieser dem Gericht die Beendigung seines Mandates mitgeteilt hat (zutreffend OLG Hamm NJW 1982, 1887 [OLG Hamm 25.05.1982 - 1 WF 150/82]; zustimmend Zöller/Stephan ZPO 15. Aufl. § 176 Rdn. 12; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 48. Aufl. § 176 Anm. 5 A b). Im vorliegenden Rechtsstreit war eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erstinstanzlich nicht geboten, denn er betrifft eine selbständige Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, in der sich eine Partei nur vor den Gerichten des höheren Rechtszuges durch einen bei dem Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigtem vertreten lassen muß (§ 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

9

b) Die Zustellung am 6. Juni 1990 war auch nicht deshalb wirkungslos, weil mit ihr keine Belehrung über die gegen das Urteil gegebene Anfechtungsmöglichkeit verbunden war. Das Zivilprozeßrecht schreibt eine Rechtsmittelbelehrung nicht vor; sie ist auch nicht üblich. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, daß die durch eine Entscheidung beschwerte Partei sich selbst über die Möglichkeit einer Anfechtung und die dabei zu beachtenden Vorschriften erkundigen kann, auch wenn sie noch nicht sogleich zur Einlegung des Rechtsmittels entschlossen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 30. Januar 1980 - IV ZB 164/79 - FamRZ 1980, 347 m.w.N.).

10

Bei den Amtsgerichten bestehen Rechtsantragsstellen, die kostenlos Auskünfte erteilen und Anträge - z.B. auf Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes - entgegennehmen.

11

c) An der Wirksamkeit der Zustellung vom 6. Juni 1990 ändert es nichts, daß der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts das Urteil der Klägerin am 20. Juni 1990 noch ein zweites Mal hat zustellen lassen. Ob die Klägerin wegen der Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung nunmehr davon ausgehen durfte, daß erst mit dieser Zustellung die Berufungsfrist zu laufen beginne, ist für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich. Diesen Gesichtspunkt wird das Oberlandesgericht bei der noch ausstehenden Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu würdigen haben.

12

2. Die Berufungsfrist war mit dem Ablauf des 6. Juli 1990, eines Freitag, verstrichen. Der am 9. Juli 1990 eingegangene persönliche Schriftsatz der Klägerin hat die Frist daher nicht eingehalten. Das Oberlandesgericht hat außerdem zutreffend ausgeführt, daß diese Prozeßerklärung auch nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form erfolgt ist, weil, wie ausgeführt, im Berufungsrechtszug die Vertretung durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt geboten war.

13

Die am 27. Juli 1990 durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt wiederholte Berufungseinlegung - die das Oberlandesgericht nicht mehr berücksichtigen konnte - ist zwar formgerecht, aber ebenfalls nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen. Ob sie noch Rechtswirkung erlangt, hängt davon ab, ob der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt werden wird. In diesem Fall würde die angefochtene - Entscheidung vom 24. Juli 1990 gegenstandslos.

14

3. Das Oberlandesgericht hat gesehen, daß der Schriftsatz der Klägerin vom 5. Juli 1990 auch als Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für eine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts aufgefaßt werden könnte. Da auch ein so verstandener Antrag erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangen wäre und daher wegen Aussichtslosigkeit der weiteren Rechtsverfolgung erfolglos bleiben müßte, ist das Oberlandesgericht dem nicht weiter nachgegangen. Auch der Senat hat keine Möglichkeit, unter diesem Gesichtspunkt die Entscheidung zu überprüfen. Denn wenn sie insoweit als Verweigerung von Prozeßkostenhilfe aufgefaßt werden müßte, wäre sie einer Anfechtung entzogen, weil die Entscheidung eines Berufungsgerichts über Prozeßkostenhilfe nicht der Beschwerde unterliegt (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

15

III. Bietet ein Rechtsmittel, wie im vorliegenden Fall, keine (hinreichende) Erfolgsaussicht, darf auch Prozeßkostenhilfe nicht gewährt werden (§ 114 Satz 1 ZPO).