Bundessozialgericht
Urt. v. 24.06.1971, Az.: 5 RKn 49/68
Doppelte Rentenberechtigung; Zusammentreffen zweier Renten; Knappschaftliche Rente; Unfallversicherungsrente; Rückwirkende Rentenerhöhung; Rückwirkendes Ruhen einer Rente; Rückforderung der Überzahlungen
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 24.06.1971
- Aktenzeichen
- 5 RKn 49/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10776
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1301 RVO
- § 93 Abs. 2 S. 2 RKG
Fundstellen
- BSGE 33, 36 - 36
- SozR Nr 14 zu § 1301 RVO
Amtlicher Leitsatz
Ist der Empfänger von Renten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung davon überzeugt, daß er den gesetzlichen Tatbestand für eine Erhöhung der Rente aus der Unfallversicherung erfüllt, so kann er, wenn ihm ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit später unter Billigung seiner Rechtsauffassung die Rente aus der Unfallversicherung rückwirkend rechtskräftig erhöht, der Rückforderung der wegen Zusammentreffens mit dieser erhöhten Rente ruhenden und daher überzahlten knappschaftlichen Rente nicht entgegenhalten, er habe bei ihrem Empfang iS des RKG § 93 Abs. 2 S. 2 nicht gewußt oder nicht wissen müssen, daß sie ihm nicht (in dieser Höhe) zustehe.