Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 04.05.1955, Az.: 1 ABR 4/53
Fragen der allgemeinen Politik; Parteipolitische Fragen; Betriebsversammlung; Pflicht der Betriebsratsmitglieder; Betriebsfrieden; Betriebsrat
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 04.05.1955
- Aktenzeichen
- 1 ABR 4/53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 10016
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Bremen 21.10.1953 - SaB 5/53
Rechtsgrundlagen
- § 23 Abs. 1 BetrVG 1952
- § 44 BetrVG 1952
- § 49 Abs. 2 BetrVG 1952
- § 52 S. 2 BetrVG 1952
Fundstellen
- BAGE 1, 359 - 366
- AP Nr. 1 zu § 44 BetrVG
- DB 1955, 631 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1955, 459 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1955, 649 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 1126-1128 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Fragen der allgemeinen Politik, nicht etwa nur parteipolitische Fragen, dürfen auf einer Betriebsversammlung grundsätzlich nicht behandelt werden. Die Betriebsversammlung ist hierzu nicht zuständig.
Es ist Pflicht der an der Betriebsversammlung teilnehmenden Betriebsratsmitglieder, insbesondere wenn sie die Versammlung leiten, für die Beachtung dieses Grundsatzes Sorge zu tragen.
2. Betriebsratsmitglieder, die vorsätzlich oder fahrlässig die Erörterung von Angelegenheiten auf einer Betriebsversammlung zulassen, die geeignet ist, den Betriebsfrieden ernstlich zu gefährden, können damit eine grobe Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten begehen. Sie können deswegen durch Beschluß des ArbG aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden.