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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.09.1997, Az.: 2 StR 237/97

Voraussetzungen für die Annahme einer Bewertungseinheit im Sinne des Betäubungsmittelhandels; 50 Rauschgiftverkäufe an denselben Abnehmer als eine Tat

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.09.1997
Aktenzeichen
2 StR 237/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 15398
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 16.10.1996

Verfahrensgegenstand

bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 17. September 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Detter, Dr. Bode,
Rothfuß als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.

2

Gegen den Schuldspruch richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft, welche die Verletzung sachlichen Rechts bei der Annahme "einer Tat" des Betäubungsmittelhandels im Sinne einer Bewertungseinheit rügt, und des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und ebenfalls die Sachbeschwerde erhebt. Beide Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg; einer Entscheidung über die Verfahrensrügen bedarf es deshalb nicht.

3

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt zu Recht, daß die Feststellungen die Annahme "einer Tat" des Betäubungsmittelhandels im Sinne der Bewertungseinheit nicht tragen.

4

Nach den Urteilsgründen verkaufte der Angeklagte in der Zeit von Juni 1995 bis Dezember 1995 zweimal wöchentlich insgesamt 50 Mal jeweils mindestens fünf Beutel Heroinzubereitung an die Zeugin S. .

5

Zu Unrecht meint die Strafkammer, daß die 50 Rauschgiftverkäufe alleine deshalb zu "einer Tat" des Handeltreibens zusammenzufassen seien, weil sie "an einen Abnehmer" erfolgt seien. Die bloße Feststellung, daß regelmäßig kleinere Rauschgiftmengen im Rahmen eines eingespielten Vertriebssystems an einen Abnehmer abgegeben werden, reicht nicht zur Annahme einer Bewertungseinheit im Sinne des Betäubungsmittelhandels aus (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Bewertungseinheit 8, 11).

6

Die Strafkammer hat nicht geprüft, ob die der Zeugin verkauften Rauschgiftmengen aus einem als Gesamtmenge zum Handeltreiben angeschafften Verkaufsvorrat stammen. Nur dann wären die Einzelverkäufe als ein Güterumsatz und damit als eine Tat im Sinne einer Bewertungseinheit zu bewerten (BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 8, 10; BGH NStZ 1996, 93, 94 und 604; 1995, 37, 38).

7

Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils sowohl auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft als auch auf das des Angeklagten, da weder auszuschließen ist, daß bei zutreffenden Feststellungen zu den Einzelverkäufen eine höhere, noch daß eine niedrigere Strafe verhängt worden wäre.

Jähnke
Theune
Detter
Bode
Rothfuß