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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1963, Az.: II ZR 155/61

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Anforderungen an die Auslegung eines Pachtvertrages

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.11.1963
Aktenzeichen
II ZR 155/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11736
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 16.02.1961

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer
und der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Bukow und Dr. Schulze
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 16. Februar 1961 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagten übernahmen im Jahre 1953 ein von den Klägern betriebenes Eisenwaren- und Haushaltswarengeschäft und pachteten von ihnen die dazu gehörenden Geschäftsräume. Der Pachtvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann aber ab 1. Oktober 1963 auch ohne wichtigen Grund gekündigt werden. Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfange die Beklagten nach demÜbernahmevertrag verpflichtet sind, die Kreditgewinnabgabe für die Kläger zu zahlen.

2

Das Landgericht hat durch rechtskräftiges Grund- und Teilurteil den Anspruch der Kläger gegen die Beklagten auf Zahlung der Kreditgewinnabgabe während der Dauer des Pachtverhältnisses dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt,

"an die Kläger für die Dauer des Pachtverhältnisses vierteljährlich, und zwar jeweils am 10.1., 10.4., 10.7. und 10.10 eines jeden Jahres 682,50 DM zu zahlen, beginnend ab 10.10.1953, die letzte Rate am 10.7.1973".

3

Im Schlußurteil hat das Landgericht die Beklagten dann als Gesamtschuldner verurteilt,

"über die durch Teilurteil vom ... bereits zuerkannten Raten von ... vierteljährlich hinaus jeweils am ..., beginnend ab 10.10.1953, weitere 306,25 DM zu zahlen, letztmalig am 10.7.1973".

4

Hiergegen haben die Beklagten Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründungsschrift haben sie den Antrag gestellt, das angefochtene Urteil dahin zu ändern,

"nicht bedingungslos" verurteilt zu werden, "über das Teilurteil vom ... hinaus vierteljährlich 306,25 DM bis zum Jahre 1973 ... zu zahlen, sondern lediglich für die Dauer des Pachtverhältnisses zwischen den Parteien".

5

Die Beklagten haben diesen Antrag begründet und sich seine Erweiterung vorbehalten. Ferner haben sie noch die Höhe der Urteilsraten angegriffen, einen Antrag insoweit aber zunächst nicht gestellt, sondern sich weitere Ausführungen vorbehalten. In der mündlichen Verhandlung haben sie dann den Antrag gestellt,

"das angefochtene Urteil über den bisherigen Antrag hinaus auch insoweit abzuändern, als die Beklagten zur Zahlung von mehr als 206,25 DM vierteljährlich zusätzlich ... verurteilt worden sind".

6

Zur Begründung haben sich die Beklagten auf ihre Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift bezogen, diese unwesentlich ergänzt und unter Beweis (Gutachten eines Sachverständigen) gestellt.

7

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten die im zweiten Rechtszuge gestellten Anträge weiter,

ihre Verurteilung der Zeit und der Höhe nach zu beschränken.

8

Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

9

Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen und dazu ausgeführt: Soweit die Beklagten begehren, "nicht bedingungslos", sondern nur für die Dauer des zwischen den Parteien bestehenden Pachtverhältnisses verurteilt zu werden, fehle es an einer Beschwer. Der Tenor des landgerichtlichen Schlußurteils enthalte zwar die begehrte Beschränkung nicht, diese ergebe sich aber aus den Urteilsgründen und dem Tenor des vorangegangenen Grund- und Teilurteils. Die danach unzulässige Berufung ergreife auch den erst in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, mit dem die Beklagten eineÄnderung ihrer Verurteilung der Höhe nach erstreben.

10

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stände.

11

Nach dem Tenor des erstinstanzlichen Schlußurteils haben die Beklagten vierteljährlich 306,25 DM zu zahlen, und zwar beginnend am 10. Oktober 1953 und letztmalig am 10. Juli 1973. Eine weitere zeitliche Beschränkung enthält die Urteilsformel nicht, hätte aber darin aufgenommen werden müssen. Denn die Kläger hatten eine Verurteilung der Beklagten nur für die Dauer des Pachtverhältnisses beantragt. Über diesen Antrag durfte das Landgericht nicht hinausgehen (§ 308 Abs. 1 ZPO) und wollte dies nach den Urteilsgründen auch nicht.

12

Inhalt und Umfang der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit eines Urteils werden durch den Urteilstenor bestimmt. Liegt eine unklare Urteilsformel vor, so können die Urteilsgründe zur Auslegung mitherangezogen werden (BGH LM Nr. 14 zu § 546 ZPO). An dieser Voraussetzung fehlt es hier jedoch. Denn die Urteilsformel ist zwar unrichtig, aber nicht unklar. Um sie zu verstehen, braucht man nicht auf die Urteilsgründe zurückzugreifen. Für die Leistungen der Beklagten gibt der Urteilsspruch einen genau datierten Anfangs- und Endtermin an. Nichts deutet auf eine weitere Befristung hin, die zu vermuten kein Anlaß besteht.

13

Aus der unrichtigen Urteilsformel mögen den Beklagten vielleicht keine Rechtsnachteile drohen, wenn es in einen späteren Prozeß der Parteien darum, geht, ob und in welchen Umfange über die Ansprüche der Kläger rechtskräftig entschieden worden ist. Denn der rechtskraftfähige Inhalt einer früheren Entscheidung wird vom Gericht in der Regel nur anhand des vollständigen Urteils unter maßgeblicher Beteiligung der Prozeßparteien festgestellt werden. In dieser Rechtskraftwirkung erschöpft sich aber nicht die Bedeutung eines Leistungsurteils. Es ist vor allem Vollstreckungstitel und wird gerade wegen dieser Eigenschaft erstritten. Für die Zwangsvollstreckung bildet dabei das Schlußurteil einen selbständigen Titel, der in seinem aus den Tenor ersichtlichen Umfang nicht von dem vorausgegangenen Grund- und Teilurteil abhängig ist. Die Sorge der Beklagten, aus dem unrichtigen Titel könne gegen sie vollstreckt werden, ist daher nicht unbegründet. Die Beklagten sehen sich einer Gefahr gegenüber, die sie, wenn sie kein Rechtsmittel einlegen, später unter Umständen dazu zwingt, auf Feststellung des Urteilsinhalts klagen zu müssen (vgl. RGZ 82, 161, 164; 147, 27, 29). Die Rechtsunsicherheit, der die Beklagten damit ausgesetzt sind, wird nicht dadurch behoben, daß der Urteilstenor eine Einschränkung erfährt, wenn die Urteilsgründe und das vorausgegangene Grund- und Teilurteil berücksichtigt werden. Denn die Beklagten haben keine Gewähr dafür, daß von dieser Möglichkeit - ein Zwang besteht insoweit nicht - Gebrauch gemacht wird und, wenn es geschieht, daraus die ihnen günstigen Folgerungen gezogen und beachtet werden.

14

Für die somit vorhandene Beschwer ist es ohne Bedeutung, ob die Beklagten das mit der Berufung verfolgte Ziel auch durch einen Antrag auf Berichtigung des Urteilsspruches hätten erreichen können. Denn dieser Weg schließt anerkanntermaßen die Einlegung des Rechtsmittels nicht aus (vgl. RGZ 110, 427, 429).

15

Ist danach die Berufung der Beklagten hinsichtlich der Zeit ihrer Verurteilung zulässig, so sind sie auch nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist noch berechtigt gewesen, sich nicht nur gegen die Dauer ihrer Verpflichtung, sondern auch gegen deren Höhe zu wenden. Die Erweiterung ihres ursprünglichen Berufungsantrages hält sich in den Grenzen des § 268 Nr. 2 ZPO, der zu den nach§ 523 ZPO entsprechend anzuwendenden Verfahrensvorschriften des ersten Rechtszuges gehörte Denn die Beklagten begehren nur dieÄnderung ein und derselben Verpflichtung, deren Umfang einmal durch ihre Dauer und zum anderen durch ihre Höhe bestimmt wird. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts bedarf keiner weiteren Erörterung mehr, nachdem ihre tragende Grundlage weggefallen ist, die Beklagten seien durch den zeitlichen Umfang ihrer Verurteilung nicht beschwert.

16

Auf die Revision der Beklagten ist daher das Berufungsurteil in vollem Umfange aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Fischer
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Bukow
Dr. Schulze