Bundessozialgericht
Urt. v. 27.08.1968, Az.: 3 RK 27/65
Ersatzansprüche des Sozialhilfeträgers; Leistungsbereitschaft der Krankenkasse; Behandlungsbedürftigkeit; Besserungsmaßnahmen; Lebensverlängernde Maßnahmen; Krankenhauspflegebedürftigkeit; Apparative Mindestausstattung; Jederzeitige Betreuungsmöglichkeit; Heimunterbringung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 27.08.1968
- Aktenzeichen
- 3 RK 27/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 10844
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 28, 199 - 202
- SozR Nr 22 zu § 1531
Amtlicher Leitsatz
1. Auch ein Sozialhilfeträger, der nicht alsbald nach Eingang eines Unterstützungsantrags durch Rückfrage bei der KK des zu Unterstützenden feststellt, ob diese selbst Leistungen gewähren will, behält seinen Ersatzanspruch nach RVO § 1531 jedenfalls solange, als er keinen begründeten Anlaß zur Feststellung der Leistungsbereitschaft der KK hat.
2. Behandlungsbedürftigkeit liegt auch vor, wenn der Zustand des Kranken lediglich die ärztliche Anordnung und Überwachung von Pflegemaßnahmen (zB einer künstlichen Ernährung) erfordert und die Behandlung die Krankheit nicht bessern, sondern nur Beschwerden lindern oder das Leben des Kranken für begrenzte Zeit verlängern kann.
3. Krankenhauspflegebedürftigkeit besteht nur, wenn sich die ärztliche Behandlung nach Art der Krankheit mit einiger Aussicht auf Erfolg allein in einer Anstalt durchführen läßt, die neben einer apparativen Mindestausstattung die Möglichkeit der Betreuung durch einen jederzeit rufbereiten Arzt und durch geschultes Pflegepersonal bietet. Ob die Unterbringung in einem Heim (Säuglings- und Kleinkinderheim) den Merkmalen einer Krankenhauspflege "entspricht" (RVO § 1533), hängt von den örtlichen Verhältnissen ab.