Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.08.1983, Az.: 5 StR 587/83 ;5 StR 521/82
Strafzumessung; Höhere Anforderungen; Höchstmaß; Anforderungen an die Strafzumessungserwägungen bei Verhängung der Höchststrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.08.1983
- Aktenzeichen
- 5 StR 587/83 ;5 StR 521/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11281
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Göttingen - 21.04.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1984, 152
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Arzneimittelgesetz
Amtlicher Leitsatz
An die Wiedergabe der für die Strafzumessung bestimmenden Umstände sind höhere Anforderungen zu stellen, wenn sich die erkannte Strafe dem zulässigen Höchstmaß nähert. Je mehr sie dies tut, desto ausführlicher müssen die Strafzumessungserwägungen sein.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. August 1983
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 21. April 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
Zu neuer Straffestsetzung wird die Sache an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Hildesheim, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat zu seinem Antrag auf Urteilsaufhebung ausgeführt:
"Die Verfahrensrüge scheitert an den Grundsätzen von BGH bei Dallinger in MDR 1966, 24/25. Die Erwägungen zum Strafaussprüch stehen - entgegen der Meinung der Revision - nicht in Widerspruch zu den bindenden Schuldfeststellungen; der Gewinn (UA S. 5) läßt sich nämlich ohne weiteres aus diesen Feststellungen (UA S. 9/11, 15 des Urteils vom 4. Februar 1982) errechnen.
Die Strafaussprüche können indessen - wie die Revision im Ergebnis zu Recht beanstandet - keinen Bestand haben.
Zum Fall 1 der Urteilsgründe verhängt das Landgericht erneut die Höchststrafe, führt in den Strafzumessungsgründen aber nur solche an, die straferschwerend wirken (UA S. 5/6). Das genügt nicht. Der Tatrichter braucht zwar im allgemeinen in den Urteilsgründen nur diejenigen Umstände anzuführen, die für die Strafzumessung bestimmend waren (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); eine erschöpfende Darstellung aller letztlich maßgebenden belastenden und entlastenden Umstände ist weder vorgeschrieben noch möglich. An die Wiedergabe der für die Strafzumessung bestimmenden Umstände sind aber höhere Anforderungen zu stellen, wenn sich die erkannte Strafe dem zulässigen Höchstmaß nähert. Je mehr sie dies tut, desto ausführlicher müssen die Strafzumessungserwägungen sein (BGH bei Dallinger in MDR 1976, 13). Wird - wie hier - auf das Höchstmaß erkannt, 'muß das Urteil eindeutig ergeben, daß der Tatrichter in seine Prüfung das Vorhandensein von strafmildernden Umständen einbezogen hat, mag er deren Vorliegen oder deren Auswirkungen auf die Strafhöhe auch im Ergebnis verneinen' (BGH, Beschl. v. 17. September 1975 - 3 StR 329/75 - bei Hürxthal in KK, StPO, § 267 Rn 25). Ob diese Grundsätze auch bei Höchststrafen geringeren Maßes ohne Einschränkung gelten, kann dahinstehen; bei einer nicht unbedeutenden Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und dem Fehlen jeglicher Erörterung strafmildernder Umstände können sie nicht vernachlässigt werden. Davon, daß es an solchen strafmildernden Umständen schlechterdings fehle, kann - wie die Revision zutreffend vorträgt - keine Rede sein; daß sie die Höhe der Strafe nicht zugunsten des Angeklagten beeinflussen können, kann nicht vom Revisionsgericht beurteilt werden, das ist Sache des Tatrichters.
Dieser Mangel führt zur Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche."
Dem schließt sich der Senat an.
Fleischmann
Fuhrmann
Rebitzki
Niepel