§ 101 LDG - Kostenentscheidung bei erfolglosem Rechtsmittel und bei erfolglosem Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinargesetz (LDG)
- Amtliche Abkürzung
- LDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(2) Für den Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens gilt Absatz 1 entsprechend.