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§ 101 LDG - Kostenentscheidung bei erfolglosem Rechtsmittel und bei erfolglosem Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Für den Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens gilt Absatz 1 entsprechend.