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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.04.1976, Az.: 2 ARs 158/76

Zuständigkeit für die nachträgliche Bildung von Gesamtstrafen; Einfluss der Höhe einer Gesamtstrafe auf die Zuständigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.04.1976
Aktenzeichen
2 ARs 158/76
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 11976
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Köln - AZ: 20 Ms 88/73

Fundstellen

  • MDR 1976, 680 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 1512 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessgegner

Schlosser Gerhard A., zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren am ... 1942 in O.

Amtlicher Leitsatz

Auch nach neuem Recht ist für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, das die höchste Einzelstrafe (nicht die höchste Gesamtstrafe) verhängt hat (im Anschluß an BGHSt 11, 293).

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 28. April 1976
beschlossen:

Tenor:

Das Landgericht in Köln hat über die Bildung einer neuen Gesamtstrafe zu entscheiden.

Gründe

1

Der Schlosser Gerhard A. ist durch Urteil des Amtsgerichts in Köln vom 15. Februar 1974 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, wobei die Einsatzfreiheitsstrafe ein Jahr beträgt. Am 7. März 1974 wurde er vom Amtsgericht Offenbach zu einer weiteren Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Das Landgericht Frankfurt/Main verhängte ferner durch Urteil vom 19. September 1974 gegen ihn wegen 12 verschiedener Straftaten Einzelstrafen in Höhe von zwei bis zehn Monaten und bildete daraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Da die Strafen noch nicht verbüßt sind, hat die Staatsanwaltschaft in Frankfurt die Bildung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren beantragt. Die Landgerichte in Köln und in Frankfurt haben beide ihre Zuständigkeit verneint. Das Landgericht in Frankfurt hat die Akten dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

2

Gemäß § 14 StPO ist der Bundesgerichtshof zu dieser Entscheidung berufen.

3

Zuständig ist das Landgericht in Köln. Über die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 460 StPO hat nicht etwa die Strafvollstreckungskammer, sondern das Gericht des ersten Rechtszuges zu entscheiden, das bei Strafen gleicher Art auf die höchste Strafe erkannt hat (§ 462 a Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO.). Ist bereits früher eine Gesamtstrafe gebildet worden, und müssen die ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen in die neue Gesamtstrafe einbezogen werden, so kommt es für die Zuständigkeit nicht auf die Höhe der Gesamtstrafe an. Unabhängig davon, ob bisher nur auf Einzelstrafen oder auf eine oder mehrere Gesamtstrafen erkannt wurde, ist immer das Gericht zuständig, das die höchste Einzelstrafe verhängt hat (vgl. RGSt 33, 23; BGHSt 11, 293, 294/295 - NJW 1958, 876; BGH, Beschluß vom 26. September 1962 - 2 ARs 152/62; vgl. KMR 6. Aufl. § 462 Anm. 4; Kleinknecht, StPO, 31. Aufl. § 462 Anm. 3; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO, 22. Aufl. § 462 Anm. IV 2; Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur StPO § 462 Rdn. 7). Daran hat sich auch nichts dadurch geändert, daß die Zuständigkeit für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nunmehr in § 462 a StPO nF geregelt ist. Der Wortlaut dieser Bestimmung entspricht insoweit, abgesehen von einigen redaktionellen, unwesentlichen Änderungen den §§ 462, 462 a StPO aF. Auch in der Begründung zum Entwurf eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (BT-Drucks. 7/550 Seite 313) wird ausdrücklich hervorgehoben, daß in dieser Hinsicht an dem bisherigen Recht festgehalten werde. Demnach wäre das Amtsgericht in Köln für die Bildung einer neuen Gesamtstrafe zuständig, weil es die höchste Einzelstrafe ausgesprochen hat. Jedoch kommt hier eine neue Gesamtstrafe von mehr als drei Jahren in Betracht; damit wird die Strafgewalt des Amtsgerichts überschritten (§ 24 Abs. 2 GVG). Deshalb hat nach § 462 a Abs. 3 Satz 4 StPO das Landgericht in Köln über die Bildung einer neuen Gesamtstrafe zu entscheiden.

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