Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 22.02.2021, Az.: 1 BvQ 15/21

Antrag auf einstweilige Anordnung auf sofortige Corona-Schutzimpfung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
22.02.2021
Aktenzeichen
1 BvQ 15/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 13318
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20210222.1bvq001521

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 28.01.2021 - AZ: M 26b E 21.393
VGH Bayern - 10.02.2021 - AZ: 20 CE 21.321

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[Gründe]

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

2

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2020 - 1 BvQ 60/20 -, Rn. 6; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. November 2018 - 1 BvQ 81/18 -, Rn. 2 m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, Rn. 6).

3

2. Danach kann eine einstweilige Anordnung hier nicht ergehen. Der Antragsteller hat nicht hinreichend nachvollziehbar vorgetragen, dass ihm durch ein Abwarten auf eine erste Schutzimpfung innerhalb der Gruppe der Anspruchsberechtigten mit hoher Priorität ("Gruppe 2") ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG entstünde, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge. Er hat bereits nicht dargelegt, dass er eine erste Schutzimpfung in dieser Gruppe der Anspruchsberechtigten nicht alsbald erhalten könne. Im Übrigen hat der Antragsteller nicht hinreichend vorgetragen, dass ihm eine risikoverringernde Isolation unmöglich sei. Auch seine Ausführungen zum Infektionsrisiko durch die medizinischen Behandlungen bleiben unzureichend. Weshalb das Ansteckungsrisiko bei teilstationärer Behandlung erwiesen hoch sei, legt der Antragsteller nicht näher dar.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.