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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.10.2025, Az.: B 7 AS 48/25 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
08.10.2025
Aktenzeichen
B 7 AS 48/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 28290
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:081025BB7AS4825B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Augsburg - 08.11.2022 - AZ: S 15 AS 331/22
LSG Bayern - 29.04.2025 - AZ: L 16 AS 549/22

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. April 2025 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihrem Prozessbevollmächtigten am 24.6.2025 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) vom 7.7.2025, das am selben Tag beim BSG eingegangen ist, Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet.

2

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht innerhalb der bis zum 25.8.2025 laufenden Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 SGG).

3

Eine weitere Fristverlängerung ist nicht zulässig (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG).

4

Dass das Mandat des Prozessbevollmächtigten auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt war, ist dessen Schreiben nicht zu entnehmen, sodass die gesetzliche Frist für die Beschwer - debegründung zu wahren war (vgl BSG vom 27.6.1975 - 10 BV 35/75 - BSGE 40, 111 = SozR 1500 § 160a Nr 8; BSG vom 5.8.2002 - B 11 AL 137/02 B - juris RdNr 3).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.