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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1952, Az.: 1 StR 784/51

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.05.1952
Aktenzeichen
1 StR 784/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11590
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 11.08.1951

Fundstellen

  • JZ 1952, 538 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1952, 797-798 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Meineids

Prozessgegner

den Destillateurmeister Fritz S. aus St.-Sta., geboren am ... in B.,

Amtlicher Leitsatz

Wird im Urteil ein Schreibfehler berichtigt, so ist die Berichtigung, auch wenn sie einer schon erhobenen Sachrüge die Grundlage entzieht, in der Revisionsinstanz dann zu beachten, wenn der Schreibfehler wenigstens unter Zuhilfenahme einer anderen Urkunde auch ohne die Berichtigung zweifelsfrei erkennbar war (Schreibversehen beim Abschreiben einer im Urteil wörtlich angeführten Urkunde).

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 11. August 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

I.

Verfahrensrügen:

2

1.)

Die Revision trägt vor, der Verteidiger habe erst am nachmittag des 8. August 1951 die Nachricht des Gerichts erhalten, dass der beauftragte Richter der Strafkammer an folgenden Vormittag in einen auswärtigen Sanatorium die Zeugin Lydia A. vernehmen wollte. Der Angeklagte sei vom Termin überhaupt nicht benachrichtigt worden. Das Protokoll über die durchgeführte Vernehmung sei dem Verteidiger nicht zur Kenntnis vorgelegt worden. Durch dieses Verfahren sei § 224 StPO verletzt; die Vernehmung der Zeugin A. hätte daher, wie der Verteidiger schon in der Hauptverhandlung geltend gemacht habe, nicht verwertet werden dürfen.

3

Die Rüge greift nicht durch. Dass das Protokoll des beauftragten Richters dem Verteidiger nicht eigens vorgelegt wurde, verletzt das Verfahrensrecht nicht. Die Hauptverhandlung begann an Tage nach der kommissarischen Vernehmung der Zeugin A.. Der Verteidiger hatte Gelegenheit, das Protokoll bei Gericht einzusehen, zumal die Hauptverhandlung wegen Ausbleibens eines Schöffen mit einer Verspätung von 50 Minuten begonnen hat. Im übrigen kann dahingestellt bleiben, ob der Verteidiger zu spät benachrichtigt wurde, und ob eine besondere Benachrichtigung des Angeklagten sich etwa deshalb erübrigte, weil er seinen Verteidiger zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigt hatte. Das Urteil beruht nicht auf den Aussagen der Zeugin A. und deshalb auch nicht auf einen etwaigen Verstoss gegen § 224 StPO.

4

Zwar ist die Aussage der Zeugin A. vor dem beauftragten Richter in der Hauptverhandlung verlesen worden. Ihre Richtigkeit wurde aber auf Vorhalt von der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugin Lieselotte Br. bestätigt, nachdem diese zunächst anders ausgesagt hatte. Frau Br. gestand auf Vorhalt auch ein, dass sie die Lydia A. mit Erfolg angestiftet hatte, in Ermittlungsverfahren falsch auszusagen. Hieraus erhellt, dass nicht die Aussage der Zeugin A. sondern die Erklärung, die die Zeugin Lieselotte Br. dazu abgegeben hat, Grundlage des Urteils ist. Der Vorhalt der Aussage A. an die Zeugin Lieselotte Br. war verfahrensrechtlich unbedenklich.

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2.)

Den Antrag des Verteidigers auf Vernehmung des Landgerichtsrats M. hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, die in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache werde als wahr unterstellt. Das war zulässig (§ 244 Abs. 3 StPO). Die Strafkammer ist im Urteil auch von der Richtigkeit der Tatsache ausgegangen. Dass sie sie nur für das Strafmaß als bedeutsam ansah, ist kein Verfahrensverstoß. Ob darin ein sachlichrechtlicher Fehler liegt, ist an anderer Stelle zu prüfen (siehe unten II 2).

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3.)

Ihre Pflicht zur Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) hätte die Strafkammer dann verletzt, wenn sie es unterlassen hätte, bestimmte weitere Beweise zu erheben, obwohl die Umstände auch ohne einen dahingehenden Antrag dazu drängten. Ein solcher Verfahrensverstoß ist entgegen der Behauptung der Revision nicht ersichtlich.

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a)

Dass Frau W. den Angeklagten gesagt hat, die Singstunde finde in Gasthaus z. L. statt, hatte ihre Tochter, die Zeugin Lieselotte Br. bekundet. Diese stand nach den Ergebnis der Hauptverhandlung gewiss nicht in Verdacht, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Eine Vernehmung der Frau W. war daher nicht geboten. Ihre Aussagen in Vorverfahren standen der Bekundung ihrer Tochter nicht entgegen.

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b)

Dass die Strafkammer eine weitere Klärung durch Ermittlungen beim Zentral-Theater hätte erreichen können, war ihr nicht erkennbar. Auch wenn sich bestätigt hätte, dass die Zeugen Ernst S., Else S. und Otto C. den Inhalt des an 15. März 1950 aufgeführten Filmes kannten, so folgte daraus für das Gericht noch nicht, dass sie ihn gerade an diesen Tage und zusammen mit dem Angeklagten gesehen haben mussten. Dass der Angeklagte am 13. und 14. März 1950 nicht in St., sondern in F. war, hat erst die Revision vorgetragen.

9

II.

Sachbeschwerde:

10

1.)

Nach der ursprünglichen Fassung der Urteilsgründe hat die beschworene Zeugenaussage des Angeklagten vor dem Scheidungsrichter den Satz enthalten: "Ich war mit Frau Br. nicht im Herbst dieses Jahres nachts in der Nähe des Robert-Bosch-Krankenhauses". Das Urteil, bezeichnet diese Aussage als unwahr, weil der Angeklagte, in Wirklichkeit im März 1950 mit Frau Br. nachts in der Nähe des Robert-Posch-Krankenhauses gewesen sei. Durch den Berichtigungsbeschluss der Strafkammer vom 29. April 1952 ist geklärt, dass dieser Widerspruch in den Urteilsgründen auf einen offensichtlichen. Schreibfehler beruht. Es hat in der wörtlich angeführten Zeugenaussage des Angeklagten statt "Herbst" richtig zu lauten "März", Diese Berichtigung ist wirksam. Es ist in der. Rechtsprechung anerkannt, dass offensichtliche Schreibfehler eines Urteils jederzeit berichtigt werden können (RGSt 28, 81 und 247; 61, 388, 391; ferner BGH vom 1. April 1952, 2 StR 13/51, zur Veröffentlichung bestimmt). Die berichtigte Fassung tritt dann an die Stelle der ursprünglichen. Offensichtlich in diesem Sinne ist ein Schreibfehler allerdings nur dann, wenn er als solcher schon ohne Berichtigung zweifelsfrei erkennbar ist. Das trifft hier zu, denn das Urteil will die beschworene Zeugenaussage wörtlich aus der Sitzungsniederschrift des Zivilrichters anführen. Diese liegt dem Senat vor. Es heisst dort in der Tat nicht "Herbst" sondern "März". Der Fehler ist demnach offenbar durch falsches Abschreiben entstanden. Die Möglichkeit scheidet also völlig aus, dass sich unter der Berichtigung eines Schreibversehens eine sachliche Minderung verbirgt. Weil also die Berichtigung hier nur bestätigt, was wenigstens unter Zuhilfenahme einer im Urteil wörtlich angeführten Urkunde schon ohnehin erkennbar war, so bestehen keine Bedenken, die richtiggestellte Fassung der Urteilsgründe in der Revisionsinstanz zugrunde zu legen, obwohl der Beschwerdeführer seine Sachrüge auf die unberechtigte Fassung gestützt hatte.

11

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Revisionsrüge, die sich auf den Widerspruch in den ursprünglichen Urteilsgründen stützt, kein Erfolg beschieden sein kann.

12

2.)

Die Strafkammer hat zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt, dass der Scheidungsrichter den Angeklagten vor den Beginn seiner Vernehmung darauf hinwies, es komme bei seiner Aussage ausschlaggebend darauf an, ob er ehewidrige Beziehungen zu Frau Lieselotte Br. unterhalte oder nicht. Dieser Hinweis entsprach dem Beweisbeschluss. Mit Recht hat aber das Landgericht dem Hinweis keine Bedeutung für die Schuldfrage beigemessen. Zur Aussage gehört auch das, was der Zeuge über den eigentlichen Beweisgegenstand hinaus bekundet. Erst recht ist das der Fall, wenn die Bekundung wie hier auf eine besondere Frage geschieht. Ob das Landgericht jenen Hinweis des vernehmenden Richters strafmildernd berücksichtigen wollte, lag noch in seinem Ermessen; der Angeklagte ist jedenfalls nicht dadurch beschwert, dass es geschehen ift.

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3.)

Entgegen der Meinung der Revision ist ein Rechtsfehler in der Beweiswürdigung nicht zu finden.

14

Zu dem Vorgang im Gasthaus z. L. bestand für das Gericht kein rechtliches Hindernis, aus den Aussagen der Zeugin E. den Schluß zu ziehen, dass Frau Lieselotte Br. schon vor dem Ende der Singstunde, bei dem Angeklagten gesessen sei. Dieser Punkt hat in übrigen keine ausschlaggebende Bedeutung; denn das Gericht hat die Zeugenaussage des Angeklagten dahin ausgelegt, er sei überhaupt nie mit Frau Br. im "L." zusammen gewesen. Dass dies der Wahrheit nicht entsprach, hat nicht nur Frau Br., sondern auch der Angeklagte selbst eingeräumt. Nach der Überzeugung der Strafkammer war den Angeklagten auch bewusst, wie seine Aussage zu verstehen war; daraus folgt, dass er vorsätzlich die Unwahrheit ausgesagt und beschworen hat.

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Auch die Feststellungen zu den Treffen beim Robert-Bosch-Krankenhaus können nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden. Das Gericht hatte die Beweise frei zu würdigen und durfte deshalb den Aussagen des Zeugen Hofmeister den Vorzug geben vor den Aussagen der Zeugen Ernst S., Else S. und Otto C. (§ 261 StPO). Es kam auch nicht darauf an, was Hofmeister in Vorverfahren, sondern darauf, was er in der Hauptverhandlung ausgesagt hat; übrigens ist in den von der Revision hervorgehobenen Punkt ein Widerspruch gar nicht ersichtlich. Die Bemerkung des Urteils, die Aussagen der Zeugen Ernst S., Else S. und Otto C. bedeuteten "keine Bekundung einer bestimmt wahrgenommenen Tatsache, sondern nur eine Schlußfolgerung", ist dahin zu verstehen, die Tatsachenbekundungen der Zeugen beruhten nicht auf unmittelbarer Erinnerung, sondern auf Schlußfolgerungen. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden. Es stand auch nichts im Wege, die beschworene Zeugenaussage des Otto C. deshalb zu der Frage des gemeinsamen Kinobesuches in Zweifel zu ziehen, weil er in einen anderen Punkt eine bestimmt aufgestellte Behauptung kurz darnach nur noch als möglich darstellte. Die Strafkammer war auch nicht gehindert, aus den sich hieraus ergebenden Bedenken gegen die Aussage des C. zu folgern, dass auch die unbeeidigten Aussagen der Zeugen Ernst S. und Else S. mit Zurückhaltung aufzunehmen seien. Schliesslich ist auch kein Rechtsirrtum darin zu finden, dass die Strafkammer den Alkoholgenuss des Hofmeister keine so erhebliche Bedeutung beimaß, dass er den Angeklagten und Frau Br. nicht mehr mit Sicherheit hätte erkennen und darüber hätte aussagen können. Das gesamte Vorbringen, mit den die Revision Widersprüche und Unzulänglichkeiten in der Beweiswürdigung darzutun versucht, enthält in Wahrheit nur Angriffe auf die tatsächlichen Feststellungen; an diese ist aber das Revisionsgericht gebunden.

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4.)

Das Landgericht war, wenngleich es sich darüber nicht ausdrücklich ausspricht, davon überzeugt, dass der Angeklagte mit den Bewusstsein gehandelt hat, Unrecht zu tun. Das ergibt sich zwangsläufig aus der Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte habe mit Wissen und Willen die Unwahrheit beschweren.

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5.)

Die Strafzumessung zeigt keinen Rechtsfehler. § 158 StGB war nicht zugunsten des Angeklagten anwendbar. Es mag sein, dass er durch sein Schreiben vom 21. Oktober 1951 an das Gericht seine Aussage berichtigt hat, soweit der Vorgang im Gasthaus z. L. in Frage steht. Die Berichtigung betraf aber nur einen Teil der unwahren Aussage. Die Unwahrheit des inhaltlich selbständigen weiteren Teils der Aussage blieb bestehen. Der Angeklagte hat deshalb die Aussage im ganzen nicht berichtigt. In diesem Fall kann ihn § 158 nicht zugute kommen (RG in JR 1925, 296; 1926, 334).

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6.)

Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler in der Anwendung des Strafgesetzes aufweist, ist die Revision im ganzen unbegründet.

Dr. Geier Dr. Peetz Mantel Glanzmann Jagusch