§ 26 LBesG M-V - Hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie Zweckverbände, Verordnungsermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG M-V
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2032-34
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Landkreise insbesondere unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B zuzuordnen; dabei können bei den genannten Körperschaften einer Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgruppen für ein Amt vorgesehen werden.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten auf Zeit der Zweckverbände und anderer überörtlicher kommunaler Einrichtungen sowie der Direktorin oder des Direktors des Kommunalen Versorgungsverbandes Mecklenburg-Vorpommern den Besoldungsordnungen A und B zuzuordnen. Dabei ist der begrenzte Aufgabeninhalt im Vergleich zur Einstufung der entsprechenden Ämter der beteiligten Körperschaften im Sinne des Absatzes 1 zu berücksichtigen.
(3) In den Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 kann für die dort genannten Beamtinnen und Beamten der Beginn des Aufsteigens in den Erfahrungsstufen abweichend von § 29 geregelt werden.