Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1973, Az.: 1 StR 658/72
Annahme der Mittäterschaft an einer Gefangenenmeuterei; Zurechnung der Gewalttätigkeiten anderer Gefangener bei Zusammenwirken der Meuterer; Erfordernis des "engen Zusammenwirkens"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.03.1973
- Aktenzeichen
- 1 StR 658/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12513
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heilbronn - 03.07.1972
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Gewalttätige Gefangenenmeuterei u.a.
Prozessführer
Kaufmännischer Lehrling Harold M., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1951 in Ma., zur Zeit in Haft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Pfeiffer und
die Richter Loesdau,
Pikart, Zipfel und Herdegen
in der Sitzung vom 20. März 1973,
an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Richter am Landgericht ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 3. Juli 1972 im Strafausspruch, soweit dieser den Beschwerdeführer und den Mitangeklagten H. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Am 1. Dezember 1971 beteiligte sich der Angeklagte, gegen den in der Vollzugsanstalt S.-Ha. Eine am 20. Juli 1970 erkannte Jugendstrafe von unbestimmter Dauer zwischen 2 Jahren 9 Monaten und 4 Jahren vollstreckt wurde, mit drei Mittätern an einem Ausbruchsversuch. Dabei kam es zu Gewalttätigkeiten gegen den Gefängnisverwalter I., in deren Verlauf dieser erhebliche Verletzungen erlitt. Die Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund dieses Vorfalls wegen gewalttätiger Gefangenenmeuterei nach § 122 Abs. 1 und 3 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) zu einer gesonderten Jugendstrafe von 1 Jahr 9 Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat teilweise Erfolg.
1.)
Der Schuldspruch hält entgegen der Meinung des Beschwerdeführers der rechtlichen Nachprüfung stand.
Daß der Angeklagte sich nach § 122 Abs. StGB strafbar gemacht hat, räumt die Revision - zu Recht - selbst ein. Sie wendet sich lediglich gegen die Annahme der erschwerenden Voraussetzungen des § 122 Abs. 3 StGB. Dabei geht der Beschwerdeführer von der Auffassung aus, daß zur Erfüllung der Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift die eigenhändige Gewalttat eines Meuterers nicht erforderlich sei, sofern er nur die Gewaltanwendung eines anderen billige und sie als eigene wolle. Er meint jedoch, die Feststellungen des Landgerichts reichten nicht aus, die Annahme einer solchen Mittäterschaft zu belegen.
Ob der rechtliche Ausgangspunkt der Revision ganz zutreffend ist, kann dahingestellt bleiben. Das RG hatte unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift die Ansicht vertreten, daß nach § 122 Abs. 3 StGB in Abweichung von allgemeinen Regeln der Mittäterschaft nur derjenige von mehreren Meuterern bestraft werden kann, der eigenhändig Gewalttaten verübt (RGSt 69, 289). Der BGH schloß sich dieser Auffassung zunächst uneingeschränkt an (BGHSt 5, 344, 345). Später ergaben sich Meinungsunterscheide in Fällen der Teilnahme: Während einerseits auch die Strafbarkeit der Beihilfe zur gewalttätigen Gefangenenmeuterei von der Verübung eigenhändiger Gewalttaten abhängig gemacht wurde (BGHSt 9, 119, 120), gelangte man andererseits zu der Ansicht, daß einer Bestrafung des Anstifters nach § 122 Abs. 3 StGB nichts im Wege stehe (BGHSt 8, 294). Zuletzt hat sich der 5. Strafsenat dafür ausgesprochen, der schwereren Strafdrohung des § 122 Abs. 3 StGB auch den Mittäter zu unterwerfen, der keine eigenhändige Gewalttat begeht, aber mit einem anderen Meuterer bei dessen körperlichem Angriff auf Anstaltsbeamte so eng zusammenwirkt, daß er sich die Gewaltanwendung als seine Tat zurechnen lassen muß (BGHSt 12, 129). Hieraus wird man nicht ohne weiteres entnehmen können, daß die allgemeinen Grundsätze über die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Mittäterschaft, welche unter Umständen - bei gegebenem Mittätervorsatz - sogar ganz geringfügige Tatbeiträge, z.B. die bloße Mitwirkung an Vorbereitungshandlungen genügen lassen (vgl. BGHSt 11, 268, 271; 14, 123; 16, 12; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1971 - 1 StR 278/71), ohne jede Einschränkung auch für § 122 Abs. 3 StGB zu gelten hätten. Jedenfalls aber schließt sich der Senat der in BGHSt 12, 129 zum Ausdruck gelangten Ansicht an, daß es bei engem Zusammenwirken der Meuterer für die Anwendung von § 122 Abs. 3 StGB nicht darauf ankommen kann, ob gemeinsam geplante und allseits gebilligte Gewalttätigkeiten auch jeweils eigenhändig begangen worden sind. Eine solche verengte Betrachtungsweise würde oft gerade die Anführer von Meutereien, die sich auf Weisungen an ihre Mittäter beschränken, einer milderen Beurteilung unterstellen, als ihrer konkreten Gefährlichkeit entspricht, und damit dem Sinn der verschärften Strafdrohung zuwiderlaufen, besonders gefährlichen Formen der Meuterei zu begegnen.
Eine andere Frage ist, ob das Landgericht mit Recht die Voraussetzungen für die Heranziehung der neuen Rechtsprechung zu § 122 Abs. 3 StGB als gegeben erachtet hat. Der Revision ist zuzugeben, daß der Angeklagte M. nur verhältnismäßig geringe objektive Tatbeiträge geleistet hat. Er war zwar in alle Einzelheiten des Tatplans, der ein Niederschlagen des Anstaltsbeamten I. einschloß, eingeweiht und billigte ihn. Außer dem Holen des Revolvers, der bei der Ausführung der Tat eine erhebliche Rolle spielen sollte (UA S. 18, beteiligte er sich aber körperlich nicht an dem gegen den Beamten gerichteten Angriff; er ging vielmehr, als sich bereits ein Handgemenge zwischen Ilg und den Mitgefangenen Sch. und Scha. Entwickelt hatte, an der Kampfgruppe vorbei und zog sich auf sein Zimmer zurück (UA S. 21). Immerhin befand sich der Angeklagte jedoch in der Zelle, in welcher der Angriff gegen I begann; ihm war dabei die wichtige Aufgabe übertragen, zunächst im Hintergrund zu bleiben, um bei dem Verwalter kein Mißtrauen aufkommen zu lassen, sodann aber als "Reserve" für den gemeinsamen Einsatz zur Verfügung zu stehen (UA S. 26). Damit ist entgegen der Auffassung der Revision dem Erfordernis des "engen Zusammenwirkens" ausreichend Genüge getan.
Dem Beschwerdeführer kann auch nicht beigepflichtet werden, wenn er meint, er sei von der Mittäterschaft zurückgetreten". Ein strafbefreiender Rücktritt von einer zunächst mit Täterwillen begonnenen Mitwirkung an einer Straftat ist - entsprechend den Regeln über den Rücktritt vom Versuch - nur in Betracht zu ziehen, wenn der Täter seinen Tatbeitrag so aufgehoben hat, daß dieser nicht mehr - auch nicht im Sinne einer bloßen geistigen Förderung des Unternehmens der Mittäter - weiterwirkt (RGSt 54, 177; 55, 105; 59, 412; BGH, Urteil vom 29. September 1953 - 1 StR 254/53; Urteil vom 14. November 1967 - 1 StR 487/67). Von einer derartigen Beseitigung der Ursächlichkeit des vom Angeklagten geleisteten Beitrags kann hier keine Rede sein. Als der Angeklagte sich wortlos entfernte, waren Gewalttätigkeiten gegen den Anstaltsbeamten schon begangen worden. Diese sind ihm daher unter allen Umständen zuzurechnen. Von der Verantwortung für alles, was nachher geschah, hätte der Angeklagte sich möglicherweise dadurch befreien können, daß er sich in einer für alle Mittäter deutlich erkennbaren Weise von der Fortsetzung des Tatgeschehens distanzierte und Hilfe für den Überfallenen herbeiholte. Das ist jedoch nicht geschehen.
Damit hat die Strafkammer nicht nur die Voraussetzungen einer in Mittäterschaft begangenen gewalttätigen Gefangenenmeuterei (§ 122 Abs. 3 StGB), sondern erst recht auch - auf Grund der allgemeinen Regeln der Mittäterschaft - die objektiven und subjektiven Merkmale der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung (§ 223 a StGB) einwandfrei festgestellt.
2.)
Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben.
Das Landgericht hat die Verhängung einer gesonderten Jugendstrafe nach § 31 Abs. 3 JGG lediglich mit der Erwägung begründet, daß diese Maßnahme "aus den gleichen erzieherischen Gründen wie bei dem Angeklagten H." erfolgt sei (UA S. 35). Bei dem Mitangeklagten H. rechtfertigt die Strafkammer das nach ihrer Ansicht erforderliche "Nebeneinander" beider Jugendstrafen insbesondere aus den unterschiedlichen Voraussetzungen, unter denen die vorangegangenen Straftaten und die nunmehr zur Verurteilung stehende Tat begangen wurden (UA S. 33). Diese Begründung reicht nicht aus. Von der Einbeziehung einer früheren Jugendstrafe darf nur ausnahmsweise aus erzieherischen Gründen abgesehen werden. Der Tatrichter hat daher - abgesehen von näherem Eingehen auf die Vortat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 1972 - 1 StR 252/72) - die Möglichkeiten der Bildung einer einheitlichen Jugendstrafe einerseits und der Verhängung einer gesonderten Bestrafung andererseits hinsichtlich ihrer Auswirkung auf den künftigen Werdegang des Angeklagten zu prüfen und gegeneinander abzuwägen. Erst wenn sich dabei ergibt, daß aus bestimmten Gründen der Verhängung einer gesonderten neuen Strafe der Vorzug zu geben ist, wird ein Ausnahmefall im Sinne des § 31 Abs. 3 JGG angenommen werden können.
Der den Angeklagten M. betreffende Strafausspruch ist hiernach rechtlich fehlerhaft begründet und unterliegt somit der Aufhebung. Da dieser Rechtsfehler, wie sich aus den verbundenen Strafzumessungserwägungen ergibt, zugleich zur Verhängung einer gesonderten Jugendstrafe bei dem Mitangeklagten H. geführt hat, kann auch der gegen diesen ergangene Strafausspruch nicht aufrechterhalten bleiben, obwohl von ihm keine Revision eingelegt worden ist (§ 357 StPO). Daß die Wirkungen einer Revision auch dann auf Mitangeklagte zu erstrecken sind, wenn das Urteil wegen eines materiellen Rechtsfehlers bei der Strafzumessung aufgehoben werden soll und die gleiche Rechtsverletzung bei den mitverurteilten Nichtrevidenten vorliegt, ist anerkannten Rechts (vgl. bereits RGSt 16, 417, 420 zu § 397 a. F. StPO sowie RG JW 1935, 125 und OGHSt 2, 50, 61 zu § 357 StPO).
Nach alledem ist die Sache zur Neufestsetzung der Strafe bei dem Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten H. zurückzuverweisen, während die weitergehende Revision des Angeklagten M. zu verwerfen ist.
Zugleich für Herrn RiBGH Herdegen, der wegen Urlaubs ortsabwesend und daher verhindert ist zu unterschreiben.
Loesdau
Pikart
Zipfel